
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), seit Juli 2023 in Kraft, hat noch keine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesarbeitsgericht erfahren. Die bisherigen Landesarbeitsgerichtsentscheidungen zeigen jedoch klare Tendenzen: Der Schutz ist weitreichend, aber an strenge formale Voraussetzungen gebunden. Wer die gesetzlichen Meldewege umgeht, verliert den Schutz. Die Beweislastumkehr nach § 36 HinSchG entfaltet erst dann Wirkung, wenn der Hinweisgeber substantiiert vortragen kann. Deutschland wurde vom EuGH im März 2025 zu 34 Millionen Euro Strafe wegen verspäteter Umsetzung verurteilt – ein Signal für die hohe europarechtliche Bedeutung des Hinweisgeberschutzes.
Noch keine BAG-Entscheidungen, aber LAG-Rechtsprechung setzt Maßstäbe
Das Bundesarbeitsgericht hat sich bis Dezember 2025 nicht zum HinSchG geäußert – das Gesetz ist schlicht zu jung, als dass Revisionen das höchste Arbeitsgericht erreicht hätten. Die maßgebliche Rechtsprechung findet derzeit auf LAG-Ebene statt. Die ältere BAG-Rechtsprechung zum Whistleblowing vor dem HinSchG bleibt für Fälle außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs weiterhin relevant: Das BAG hat seit 2003 klargestellt, dass Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber eine Kündigung rechtfertigen können, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass der Vorwurf nicht zutrifft, oder wenn er leichtfertig handelte (BAG 2 AZR 400/05).
Die erste instanzgerichtliche Entscheidung zum HinSchG überhaupt traf das Arbeitsgericht Hamm am 16. Februar 2024 (Az. 2 Ca 1229/23). Ein Krankenpfleger hatte im Personalgespräch auf Missstände hingewiesen und nach Nichtverlängerung seines befristeten Vertrags 44.000 Euro Schadensersatz gefordert. Das Gericht wies die Klage ab: Hinweise im Personalgespräch sind keine Meldung im Sinne des HinSchG. Der Repressalienschutz greift nur bei Meldungen über die gesetzlich vorgesehenen internen oder externen Meldestellen.
Die Beweislastumkehr nach § 36 HinSchG: Hohe Hürden für Hinweisgeber
Das LAG Niedersachsen hat am 11. November 2024 (Az. 7 SLa 306/24) die bislang wichtigste Entscheidung zur Beweislastumkehr getroffen. Ein Compliance-Manager wurde während der Probezeit gekündigt, nachdem er kartellrechtliche Bedenken gegenüber dem Geschäftsführer geäußert hatte.
Das Gericht stellte ein zweistufiges Prüfungsschema auf:
Stufe 1 – Darlegungslast des Arbeitnehmers: Der Hinweisgeber muss zunächst substantiiert darlegen, wann und wo er welche Meldung abgegeben hat, dass der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt und dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung besteht. Schlagwortartige Verweise auf „Kartellrechtsverstöße“ ohne konkrete Tatsachen genügen nicht.
Stufe 2 – Beweislastumkehr: Erst wenn der Arbeitnehmer diese Voraussetzungen erfüllt, greift die Vermutung des § 36 Abs. 2 HinSchG. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Maßnahme auf von der Meldung unabhängigen, hinreichend gerechtfertigten Gründen basiert.
Im konkreten Fall verlor der Kläger: Seine mündlichen Hinweise an den Geschäftsführer – außerhalb des offiziellen Meldesystems – erfüllten die formalen Anforderungen nicht. Der Arbeitgeber hatte zudem Aufklärungswillen gezeigt, indem er ein externes Gutachten beauftragte, und die Kündigung erfolgte mit über einem Monat Abstand zur angeblichen Meldung.
Kündigung bei Umgehung der Meldewege zulässig
Das LAG Düsseldorf bestätigte am 14. Januar 2025 (Az. 3 SLa 537/24) eine außerordentliche Kündigung als rechtmäßig. Ein Mitarbeiter einer Ausländerbehörde hatte den Vorwurf „Rassismus in der Stadtverwaltung“ direkt an externe Sozialverbände gerichtet, obwohl interne Ermittlungen bereits liefen. Das Gericht urteilte: Die direkte Ansprache externer Stellen ohne vorherige interne oder externe Meldung stellt eine schwerwiegende Verletzung der Loyalitätspflicht dar. Der Schutz des HinSchG greift bei Umgehung der vorgeschriebenen Meldewege nicht.
Die Offenlegung an die Öffentlichkeit ist nach § 32 HinSchG nur als ultima ratio geschützt – etwa wenn behördliche Maßnahmen zu langsam erfolgen oder eine Gefahr für Leben, Leib oder Umwelt besteht. Diese engen Voraussetzungen lagen nicht vor.
DSGVO-Auskunftsrecht kollidiert mit Hinweisgeberschutz
Eine wegweisende Entscheidung traf das LAG München am 12. Juni 2025 (Az. 2 SLa 70/25). Eine leitende Angestellte war über das Hinweisgebersystem wegen „Führungsfehlverhaltens“ gemeldet worden und forderte nach Art. 15 DSGVO die vollständige Herausgabe des Compliance-Berichts.
Das Gericht entschied: Der Hinweisgeberschutz nach § 8 HinSchG kann DSGVO-Auskunftsrechte einschränken. Schwärzungen zum Schutz von Hinweisgebern und Zeugen sind zulässig. Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG hier nicht eröffnet war – bloßes „Führungsfehlverhalten“ ohne Straftat oder Ordnungswidrigkeit fällt nicht unter § 2 HinSchG.
Diese Frage wird voraussichtlich das BAG endgültig klären müssen – eine der ersten HinSchG-Revisionen, die zu erwarten sind.
EuGH verurteilt Deutschland zu 34 Millionen Euro Strafe
Der EuGH hat am 6. März 2025 (Rs. C-149/23) Deutschland wegen verspäteter Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 zu einem Pauschalbetrag von 34 Millionen Euro verurteilt – die höchste Sanktion unter allen verurteilten Mitgliedstaaten. Die Umsetzungsfrist lief am 17. Dezember 2021 ab; das HinSchG trat erst am 2. Juli 2023 in Kraft.
Der EuGH wies alle deutschen Verteidigungsargumente zurück: Weder die Bundestagswahlen 2021 noch das Vermittlungsausschuss-Verfahren rechtfertigen die Verzögerung. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf „Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung“ berufen.
Besonders brisant: Die EU-Kommission bemängelte, dass das HinSchG keine spezifischen Sanktionen für SLAPP-Klagen (mutwillige Gerichtsverfahren gegen Hinweisgeber) enthält, obwohl Art. 23 Abs. 1 lit. c der Richtlinie dies vorschreibt. Hier besteht gesetzgeberischer Nachbesserungsbedarf.
Wann Kündigungen nach Whistleblowing rechtmäßig waren
Die bisherige Rechtsprechung zeigt klare Muster, wann der Schutz nicht greift:
| Konstellation | Entscheidung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Mündliche Hinweise an Geschäftsführer, keine formale Meldung | LAG Niedersachsen 11.11.2024 | Kündigung rechtmäßig |
| Direkte Öffentlichkeit ohne vorherige Meldung | LAG Düsseldorf 14.01.2025 | Kündigung rechtmäßig |
| Diverse unbegründete Strafanzeigen gegen Vorgesetzte | LAG Sachsen 27.06.2024 | Kündigung rechtmäßig |
| Hinweis im Personalgespräch statt über Meldestelle | ArbG Hamm 16.02.2024 | Kein Schadensersatz |
Dagegen wurden Kündigungen für unwirksam erklärt, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt waren: Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hob eine Kündigung auf, nachdem eine Mitarbeiterin ordnungsgemäß Strafanzeige wegen Unterschlagung erstattet hatte (Az. 5 Sa 172/22). Der EGMR entschied im Fall Heinisch (21.07.2011), dass die fristlose Kündigung einer Pflegerin, die Missstände angezeigt hatte, unverhältnismäßig war.
Handlungsempfehlungen für Personalverantwortliche
Vor jeder Kündigung prüfen: Liegt eine formale Meldung vor? Nutzte der Mitarbeiter die interne oder externe Meldestelle? Fällt der gemeldete Sachverhalt unter § 2 HinSchG (Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten, EU-Rechtsverstöße)? Bloße Beschwerden über Führungsverhalten oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind regelmäßig nicht erfasst.
Dokumentationspflicht intensivieren: Da die Beweislastumkehr den Arbeitgeber trifft, sobald der Hinweisgeber die Grundvoraussetzungen darlegt, müssen Kündigungsgründe unabhängig von jeder Meldung nachweisbar sein. Leistungsmängel, Fehlverhalten oder betriebsbedingte Gründe sollten zeitnah und schriftlich dokumentiert werden – auch bei Probezeitkündigungen.
Zeitlichen Abstand wahren: Je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen Meldung und Kündigung, desto stärker die Vermutungswirkung des § 36 Abs. 2 HinSchG. Das LAG Niedersachsen wertete einen Abstand von über einem Monat als entlastend.
Meldestelle rechtskonform betreiben: Seit dem 17. Dezember 2023 gilt die Pflicht zur internen Meldestelle für alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten. Bei Nichteinrichtung drohen bis zu 20.000 Euro Bußgeld. In NRW wurde die Zuständigkeit für Bußgeldverhängung im Oktober 2024 auf Staatsanwaltschaften übertragen – strengere Ahndung ist zu erwarten.
Schadensersatzrisiko nicht unterschätzen: Bei unwirksamer Kündigung nach § 36 HinSchG können Schadensersatzansprüche bis zur Rente alle Entgelteinbußen umfassen – ein Risiko in Millionenhöhe, wie Prof. Tödtmann und Quicker in der NZA 2024 (S. 292 ff.) aufzeigen.
Fazit: Strenger Schutz mit klaren Grenzen
Das HinSchG bietet Hinweisgebern einen weitreichenden Schutz vor Repressalien – aber dieser Schutz ist an formale Voraussetzungen geknüpft, die die Gerichte streng prüfen. Meldungen müssen über die gesetzlich vorgesehenen Kanäle erfolgen und in den sachlichen Anwendungsbereich fallen. Wissentlich oder grob fahrlässig falsche Meldungen begründen Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers nach § 38 HinSchG.
Für Personalverantwortliche bedeutet dies: Kündigungen nach bekannt gewordenen Hinweisen erfordern besondere Sorgfalt bei der Dokumentation. Die Beweislastumkehr ist das „schärfste Schwert“ des Hinweisgebers – sie greift aber erst, wenn dieser die Grundvoraussetzungen einer geschützten Meldung darlegt. Die zu erwartenden BAG-Entscheidungen werden in den kommenden Jahren wichtige Leitplanken setzen, insbesondere zum Verhältnis von HinSchG und DSGVO sowie zur Reichweite der Beweislastumkehr. Bis dahin gilt: Die LAG-Rechtsprechung aufmerksam verfolgen und präventiv handeln.
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