Rückzahlung der Ausbildungskosten: Wann sind Rückzahlungsklauseln zulässig?

Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten im Arbeitsrecht sind immer wieder Grund für Streitigkeiten und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen. Eine überlange Bindung des Beschäftigten durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist grds. unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Daraus resultiert, dass der Beschäftigten keinerlei Erstattungspflichten mehr hat. Vereinbarungen im Dienstvertrag, die einen Angestellter zur Erstattung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Kontrolle der Vertragsregelungen nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Prüfung und somit den gleichen Anforderungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenhändlern, Internetversendern und Kaufhäusern. Voraussetzung für eine rechtlich bindende Regelung über die Rückzahlung ist nach der Rechtsprechung des BAG, dass die Ausbildung für den Mitarbeiter von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein oder mehrtägige Fortbildung fällt in jedem Falle nicht darunter. Es muß sich schon um eine Aus- oder Weiterbildung handeln, die den „Marktwert“ erhöht und / oder die Chancen am Arbeitsmarkt ernsthaft verbessert. Darüber hinaus darf der Angestellte nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung nicht übermäßig lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht. Nach einer durchaus schwierigen Rechtsprechung sind fast alle Rückzahlungsvereinbarungen von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein. Im rechtlichen Alltag haben sich sehr viele entsprechenden Vertragspunkte als unwirksam gezeigt.

Die nachfolgenden Entscheidungen sind von besonderer Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und geben Aufschluss darüber, welche Regelungen im Hinblick auf die Erstattung von Aus- und Fortbildungskosten zulässig sind.

1. Unzulässige überlange Bindung durch Rückzahlungsklauseln (Bundesarbeitsgericht, BAG)

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass überlange Bindungen des Beschäftigten durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten grundsätzlich unzulässig sind. Eine solche unzulässige Regelung führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt, sodass der Beschäftigte keine Erstattungspflichten mehr hat.

2. Kontrolle von Erstattungsvereinbarungen im Dienstvertrag (BAG)

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass Vereinbarungen im Dienstvertrag, die einen Angestellten zur Erstattung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichten, der Kontrolle der Vertragsregelungen nach den Regeln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen-Prüfung unterliegen. Voraussetzung für eine rechtlich bindende Regelung über die Rückzahlung ist, dass die Ausbildung für den Mitarbeiter von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein- oder mehrtägige Fortbildung fällt in der Regel nicht darunter.

3. Unwirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen bei übermäßig langer Bindungsdauer (BAG)

Das Bundesarbeitsgericht hat zudem entschieden, dass ein Angestellter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung nicht übermäßig lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden darf. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht.

Fazit

Die Rechtsprechung zeigt, dass viele Rückzahlungsvereinbarungen von mehr als zwei Jahren in jedem Fall unwirksam sind. Aber auch kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein. Im rechtlichen Alltag haben sich sehr viele entsprechende Vertragspunkte als unwirksam erwiesen.

Wir hoffen, dass diese Zusammenstellung Ihnen einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Rückzahlung von Ausbildungskosten gibt und Ihnen bei Ihren Entscheidungen im Arbeitsverhältnis weiterhilft.

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