Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie werden von Ihrem Arbeitgeber ins Büro gerufen, wo dieser Ihnen eröffnet, dass man sich von Ihnen trennen möchte. Statt einer Kündigung legt er Ihnen jedoch einen Aufhebungsvertrag vor und drängt Sie, diesen sofort oder nach sehr kurzer Bedenkzeit zu unterschreiben. Wissen Sie, was Sie unter dieser psychischen Doppelbelastung, drohender Arbeitsplatzverlust einerseits und Druck des Chefs andererseits, jetzt am besten machen sollen?
Vorsicht beim Aufhebungsvertrag! Es gibt praktisch nie einen Rücktritt.
Die ebenso kurze wie einfache Antwort lautet: Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag nicht. Auch dann nicht, wenn Sie dazu in unfreundlicher Weise gedrängt werden oder der Vertrag mit vermeintlichen lukrativen Abfindungen lockt. Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Sie sich nicht in einer Drückerkolonne befinden, sondern mit der vorschnellen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags unter Umständen auf viele Rechte verzichten.
Dazu im Einzelnen: Ein Aufhebungsvertrag ist ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossener Vertrag. Ein solcher Vertragsschluss kann – anders als andere Verbraucherverträge – nicht widerrufen werden und vor Gericht nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, nämlich bei Nachweis der Täuschung oder Drohung durch den Arbeitgeber rückgängig gemacht werden. Auch Schwangere, Betriebsräte und Schwerbehinderte haben hier keine Sonderrechte.
Einmal geschlossen, bleibt der Aufhebungsvertrag also in der Welt.
Wenn Sie davon ausgehen, dass Ihr Arbeitgeber Sie auf mögliche negative Folgen eines derartigen Vertrags schon hinweisen werde, so irren Sie sich. Das Gegenteil ist der Fall: Die Rechtsprechung verneint eine besondere Aufklärungspflicht des Arbeitgebers, sondern geht davon aus, dass der Arbeitnehmer sich darüber selbst informiert. Eine Ausnahme bildet nur der Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Folge dieser fehlenden Aufklärungspflicht ist, dass der Arbeitnehmer im Falle des Eintritts von negativen Vertragsfolgen keinen Schadenersatz gegen den Arbeitgeber hat.
Aufhebungsvertrag führt fast immer zur Sperrzeit und anderen Problemen beim Arbeitslosengeld
Eine der größten Gefahren, die der voreilige Abschluss eines Aufhebungsvertrags birgt, ist der Verlust von Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen. Während dieser Zeit sind sie dann auch nicht krankenversichert. Diese Sperre lässt sich nur durch eine Klausel vermeiden, dass man Ihnen im Falle des Nichtzustandekommens des Vertrages gekündigt hätte. Dazu muss die Klausel aber bereits in den Aufhebungsvertrag aufgenommen worden sein oder vor Unterzeichnung noch aufgenommen werden.
Fazit ist: Unterschreiben Sie den Aufhebungsvertrag nicht vorschnell unter dem Druck der Situation. Auch wenn Ihnen dadurch scheinbar Vorteile winken, ist ein solcher Vertrag meist für den Arbeitnehmer nachteilig. Bedenken Sie, dass die Frage Ihres Arbeitsplatzes auch stets Ihre beruflichen, finanziellen und oft auch Ihre privaten Lebensentwürfe sowie Fragen Ihrer Altervorsorge berührt, und zwar häufig in einem großen und langfristigen Ausmaß. Sinnvoll ist es in diesem Fall, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen und den Ihnen angebotenen Vertrag überprüfen zu lassen. Für eine solche Rechtsberatung bieten sich insbesondere die Fachanwälte für Arbeitsrecht an. Auch wenn Sie möglicherweise nicht in den Genuss von Prozesskostenhilfe kommen oder eine zahlende Rechtschutzversicherung nicht in Sicht ist, führen Sie sich Folgendes vor Augen: Die von Ihnen selbst zu tragenden Kosten für eine derartige anwaltliche Beratung bzw. Vertretung sind fast immer viel geringer als der Ihnen durch den voreiligen Abschluss eines Aufhebungsvertrag drohende Schaden!
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Aufhebungsvertrag anfechten
Wer einen Aufhebungsvertrag erhält, sollte sich gut überlegen, ob man diesen Aufhebungsvertrag auch unterzeichnen will.
Denn in der Regel lässt sich die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages nicht rückgängig machen.
Doch kann man den Aufhebungsvertrag anfechten, wenn der Arbeitgeber einem gedroht hat?
Anfechtung nur unter strengen Voraussetzungen
Grundsätzlich lassen sich Verträge anfechten, wenn ein Irrtum oder Drohung oder Täuschung vorliegt.
Wurde der Arbeitnehmer also vom Arbeitgeber gezwungen den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, so wäre eine Anfechtung prinzipiell möglich.
Dabei muss allerdings der Arbeitnehmer nachweisen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Unterschrift gezwungen hat und nur deshalb der Aufhebungsvertrag zustande gekommen ist…WEITERLESEN
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