Sperrzeit vermeiden: Kündigung plus gerichtlicher Vergleich als sichere Strategie

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Die Kombination aus arbeitgeberseitiger Kündigung und anschließendem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ist das zuverlässigste Instrument zur Sperrzeitvermeidung beim Arbeitslosengeld. Anders als der Aufhebungsvertrag löst ein gerichtlicher Vergleich nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich keine Sperrzeit aus – sofern kein vorausgegangenes versicherungswidriges Verhalten vorliegt. Das Bundessozialgericht hat diese Privilegierung in seiner Leitentscheidung vom 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R) ausdrücklich bestätigt. In der arbeitsrechtlichen Praxis wird dieses Vorgehen breit angewendet und von den Arbeitsagenturen in aller Regel akzeptiert, auch wenn es sich im Kern um eine konstruierte Verfahrensgestaltung handelt.


Warum der Aufhebungsvertrag zum Sperrzeitproblem wird

Die Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 SGB III tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Regelsperrzeit beträgt 12 Wochen und verkürzt zusätzlich die Gesamtanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) – ein doppelter Nachteil.

Ein Aufhebungsvertrag gilt nach den Fachlichen Weisungen der BA (FW 159.1.1.1 Abs. 3) stets als Auflösungssachverhalt, weil er gegen den Willen des Arbeitslosen nicht zustande kommen kann. Die Sperrzeit entfällt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, dessen Nachweis an kumulative Voraussetzungen geknüpft ist: Die Arbeitgeberkündigung muss mit Bestimmtheit angedroht worden sein, auf betriebs- oder personenbedingte Gründe gestützt werden, die Kündigungsfrist muss eingehalten sein, und die Abfindung darf grundsätzlich 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr nicht übersteigen – andernfalls verlangt die BA eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung.

Dieses Abfindungslimit und die Dokumentationspflichten machen den Aufhebungsvertrag für viele Trennungsgestaltungen ungeeignet. Genau hier setzt die Strategie des gerichtlichen Vergleichs an.


So funktioniert der § 278 Abs. 6 ZPO-Vergleich im Arbeitsrecht

§ 278 Abs. 6 ZPO, eingeführt durch das Zivilprozessrechtsreformgesetz 2002, ermöglicht den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ohne mündliche Verhandlung im rein schriftlichen Verfahren. Die Vorschrift gilt über § 46 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren.

Das Gesetz sieht zwei Varianten vor. In Variante 1 unterbreiten die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag; das Gericht stellt das Zustandekommen durch Beschluss fest. In Variante 2 macht das Gericht selbst einen Vergleichsvorschlag, dem beide Parteien schriftlich zustimmen. Der Feststellungsbeschluss des Gerichts hat bei beiden Varianten deklaratorischen Charakter – der Vergleich kommt materiell-rechtlich bereits durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien zustande (OLG Schleswig, 27.02.2017, 4 U 19/16). Die Annahmeerklärung ist eine Bewirkungshandlung und damit unwiderruflich.

Der praktische Ablauf in sieben Schritten:

  1. Arbeitgeber kündigt betriebsbedingt mit ordentlicher Kündigungsfrist. Der Kündigungsgrund sollte plausibel formuliert sein (Umstrukturierung, Wegfall des Arbeitsplatzes).
  2. Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG.
  3. Das Arbeitsgericht beraumt einen Gütetermin an (§ 54 Abs. 1 ArbGG, regelmäßig innerhalb von zwei bis sechs Wochen).
  4. Die Anwälte beider Seiten verständigen sich auf einen Vergleichstext – typischerweise bereits telefonisch vor dem Gütetermin.
  5. Beide Parteien reichen dem Gericht den vorformulierten Vergleichsvorschlag ein mit der Bitte um Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO.
  6. Das Gericht stellt den Vergleich durch Beschluss fest. Der Gütetermin wird aufgehoben, das Verfahren ist beendet.
  7. Der Vergleich ist vollstreckbarer Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – gleichgestellt einem gerichtlich protokollierten Vergleich (BGH, 01.02.2017, XII ZB 71/16).

Entscheidend: Eine vorherige mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Das BAG hat Fälle bestätigt, in denen der Vergleich noch vor dem Gütetermin eingereicht und festgestellt wurde. Im besten Fall kann das gesamte Verfahren innerhalb von ein bis zwei Wochen nach Klageeinreichung abgeschlossen werden.


Die Sperrzeitprivilegierung: Was BA und BSG sagen

Die Fachlichen Weisungen der BA zu § 159 SGB III (Stand 12/2023, FW 159.1.1.1 Abs. 4) listen unter „Nicht sperrzeitrelevant“ ausdrücklich auf: „ein arbeitsgerichtlicher Vergleich ohne vorausgegangenes versicherungswidriges Verhalten.“ Die ältere Geschäftsanweisung (Stand 08/2015, Ziff. 159.19) formulierte noch kategorischer: „Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann eine Sperrzeit nicht auslösen.“

Die FW enthalten keine Differenzierung zwischen Protokollvergleich in der mündlichen Verhandlung und Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Es wird pauschal vom „arbeitsgerichtlichen Vergleich“ gesprochen. Da der Beschlussvergleich prozessrechtlich einem Protokollvergleich vollständig gleichgestellt ist (BGH, XII ZB 71/16; BT-Drucks. 14/4722, S. 82), werden beide Formen in der Verwaltungspraxis gleich behandelt.

Das BSG hat die Privilegierung in seiner Leitentscheidung vom 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R, BSGE 99, 154) dogmatisch untermauert. Der 11. Senat entschied: Zwar stelle auch der Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs technisch eine „Lösung“ des Beschäftigungsverhältnisses dar. Dem Arbeitnehmer stehe aber regelmäßig ein wichtiger Grund zur Seite. Die Kernbegründung: „Ebenso wie ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen, kann es ihm auch regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich zunächst gegen die Kündigung wehrt und dann im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich schließt.“

Ein gerichtlicher Vergleich, der die Arbeitslosigkeit nicht zu einem früheren Zeitpunkt als die Kündigung herbeiführt, löst nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Anders als beim Aufhebungsvertrag gibt es dabei kein Abfindungslimit – auch deutlich über 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr liegende Abfindungen sind unproblematisch.

Die BSG-Rechtsprechung hat sich in den Folgeentscheidungen konsistent entwickelt:

  • BSG 18.12.2003 (B 11 AL 35/03 R): Erstmalige Einordnung des Abwicklungsvertrags als sperrzeitrelevante „Lösung“, aber ausdrücklich offengelassen, ob gerichtliche Vergleiche anders zu bewerten sind.
  • BSG 12.07.2006 (B 11a AL 47/05 R): Wichtiger Grund bei Aufhebungsvertrag anerkannt, wenn objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung drohte.
  • BSG 17.10.2007 (B 11a AL 51/06 R): Leitentscheidung zur Privilegierung des gerichtlichen Vergleichs.
  • BSG 02.05.2012 (B 11 AL 6/11 R): Bestätigung der § 1a KSchG-Grundsätze für Aufhebungsverträge; keine Revision der Vergleichs-Privilegierung.

Eine neuere BSG-Entscheidung, die diese Leitrechtsprechung revidiert oder wesentlich eingeschränkt hätte, ist nicht ergangen. Die Grundsätze von 2007 gelten unverändert fort.


Fünf Vorteile gegenüber dem Aufhebungsvertrag

Der gerichtliche Vergleich bietet gegenüber dem Aufhebungsvertrag eine Reihe handfester Vorteile, die ihn für die Trennungsgestaltung attraktiv machen.

Erstens: Sichere Sperrzeitvermeidung. Anders als beim Aufhebungsvertrag gibt es weder ein Abfindungslimit noch eine Pflicht zum Nachweis einer drohenden rechtmäßigen Kündigung. Die Kanzlei Kliemt bestätigt: „In der Praxis verhängen die Arbeitsagenturen in diesem Fall höchst selten eine Sperrzeit“ (kliemt.blog, August 2024).

Zweitens: Kein Anfechtungsrisiko. Das Gebot fairen Verhandelns (BAG 07.02.2019, 6 AZR 75/18; konkretisiert durch BAG 24.02.2022, 6 AZR 333/21), das bei Aufhebungsverträgen ein Anfechtungsrisiko begründet, greift beim gerichtlichen Vergleich nicht. Der Vergleich wird unter gerichtlicher Mitwirkung geschlossen, die Verhandlungssituation ist formalisiert. Eine Anfechtung ist praktisch nur wegen arglistiger Täuschung denkbar – und kommt in der Praxis so gut wie nie vor.

Drittens: Titulierte Abfindung. Der Vergleich ist als Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar vollstreckbar. Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung nicht, kann der Arbeitnehmer direkt die Zwangsvollstreckung einleiten, ohne erneut klagen zu müssen. Beim Aufhebungsvertrag fehlt diese Absicherung.

Viertens: Steuerliche Gleichbehandlung. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG gilt für Abfindungen aus gerichtlichen Vergleichen ebenso wie für solche aus Aufhebungsverträgen. Voraussetzung ist die Zusammenballung von Einkünften und grundsätzlich die Auszahlung in einem Kalenderjahr. Seit dem 01.01.2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern ausschließlich über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht.

Fünftens: Unwiderruflichkeit. Die Annahme des Vergleichsvorschlags ist als prozessuale Bewirkungshandlung unwiderruflich (OLG Schleswig, 27.02.2017; OLG Köln, 22.02.2016, 5 U 68/15). Ein einseitiges „Zurückrudern“ des Arbeitnehmers nach Annahme ist ausgeschlossen – sofern keine Widerrufsklausel vereinbart wurde.


Die „gelebte Praxis“: Ein offenes Geheimnis der Arbeitsrechtler

Das Spannungsverhältnis zwischen der gewollten und der gelebten Praxis wird in der arbeitsrechtlichen Literatur offen beschrieben. Dr. Detlef Grimm (Loschelder Rechtsanwälte, Mitautor des Arbeitsrecht-Handbuchs Tschöpe) formuliert es im Praxistipp „Verhandlung von Aufhebungsverträgen und Sperrzeit beim ALG-I“ (März 2021) mit bemerkenswerter Direktheit: „In der Praxis ist es außerdem verbreitet, dass Gerichtsverhandlungen künstlich inszeniert werden, um die Sperrzeit zu vermeiden. Dies wird typischerweise von Arbeitnehmeranwälten gefordert.“ Er beschreibt den gesamten Ablauf – Kündigung, Klage, abgestimmter Vergleich – und stellt fest: „Legt der Arbeitnehmer der Arbeitsagentur diesen gerichtlichen Vergleich vor, sieht es so aus, als habe er vor Gericht ‚um sein Arbeitsverhältnis gekämpft‘, und es wird keine Sperrzeit verhängt.“

CMS Hasche Sigle bestätigt in einem Kanzleiblog: „Die Praxis zeigt, dass die Bundesagentur für Arbeit in diese Prüfung regelmäßig nicht vertieft einsteigt. Die Handhabung variiert von Bundesland zu Bundesland und von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter.“ Die Kanzlei Kupka & Stillfried formuliert noch direkter: „Nur bei einem gerichtlichen Vergleich nach Ausspruch einer Kündigung kann die Sperrzeit sicher vermieden werden.“

Auch das BSG selbst hat das Spannungsfeld in seiner Leitentscheidung benannt: Die sperrzeitrechtliche Privilegierung entbinde „allerdings nicht davon, die Umstände seines Zustandekommens genau zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für ein Umgehungsgeschäft vorliegen.“ Der Senat beschrieb als denkbaren Fall, dass die Arbeitsvertragsparteien „einvernehmlich den Weg über eine offensichtlich rechtswidrige Arbeitgeberkündigung mit anschließender Kündigungsschutzklage beschreiten.“ Diese Warnung ist allerdings bisher weitgehend folgenlos geblieben – weder in der BSG- noch in der LSG-Rechtsprechung findet sich ein Fall, in dem ein gerichtlicher Vergleich nach arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung tatsächlich zur Sperrzeit geführt hätte.

Die akademische Literatur hat das Thema ebenfalls aufgegriffen: Gaul/Niklas analysierten in der NZA 2008, 137 die „Neuen Grundsätze zur Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvereinbarung und gerichtlichem Vergleich“. Hümmerich sprach in NJW 2007, 1025 von „Sperrzeitrechtsprechung im Umbruch“. Bauer/Krieger fragten bereits 2004 in der NZA nach dem „Ende der außergerichtlichen Einigung von Kündigungsstreitigkeiten“ und verwiesen damit auf die zunehmende Bedeutung des gerichtlichen Wegs.


Risiken, die Geschäftsführer kennen müssen

Trotz der hohen Erfolgsquote in der Praxis ist die Strategie nicht risikofrei. Geschäftsführer und Personalverantwortliche sollten fünf Risikobereiche im Blick behalten.

Die Drei-Wochen-Frist als neuralgischer Punkt. Erhebt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG), wird die Kündigung bestandskräftig (§ 7 KSchG). Ein Vergleich ist dann nicht mehr möglich. Dieses Risiko liegt vollständig beim Arbeitnehmer – der rechtzeitigen Beauftragung eines Anwalts kommt daher zentrale Bedeutung zu.

Der Umgehungsgeschäft-Vorbehalt des BSG. Bei einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung ohne jeden plausiblen betrieblichen Anlass besteht das theoretische Risiko, dass die BA den Vergleich als kollusives Zusammenwirken wertet. In der Praxis ist dies allerdings fast nie vorgekommen. Die Fachzeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“ warnt dennoch: Ein nachweisbares „abgekartetes“ Umgehungsgeschäft könne auch ein strafrechtliches Nachspiel haben (Betrug zulasten der Versichertengemeinschaft).

Die befristungsrechtliche Differenzierung des BAG. Für § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG hat das BAG entschieden, dass ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO (reiner Parteivorschlag ohne inhaltliche Gerichtsmitwirkung) nicht als „gerichtlicher Vergleich“ gilt (BAG 15.02.2012, 7 AZR 734/10; BAG 14.01.2015, 7 AZR 2/14). Ob diese Differenzierung auf das Sperrzeitrecht übertragbar ist, ist nicht geklärt. Die BA differenziert in ihren FW nicht – ein Restrisiko besteht aber. Um es auszuschalten, empfiehlt es sich, den Vergleichstext als Vorschlag des Gerichts (Alt. 2) festzustellen oder zumindest eine inhaltliche Beteiligung des Richters sicherzustellen.

Der „unkooperative“ Arbeitnehmer. Theoretisch könnte der Arbeitnehmer die Klage „ernst nehmen“ und auf Weiterbeschäftigung bestehen, statt den abgestimmten Vergleich einzureichen. Dieses Risiko lässt sich durch eine klare vorherige Absprache und die Einbindung beider Anwälte minimieren, aber nicht vollständig eliminieren.

Die Ruhezeit nach § 158 SGB III. Auch beim gerichtlichen Vergleich greift § 158 SGB III, wenn die Kündigungsfrist verkürzt wird und eine Abfindung gezahlt wird. Die Ruhezeit verschiebt den ALG-Bezug zeitlich, verkürzt aber – anders als die Sperrzeit – die Gesamtanspruchsdauer nicht. Um auch die Ruhezeit zu vermeiden, sollte das Beendigungsdatum im Vergleich die ordentliche Kündigungsfrist wahren.


Empfehlungen für den typischen Vergleichsinhalt

Ein sperrzeitoptimierter gerichtlicher Vergleich enthält typischerweise folgende Kernelemente: Die Beendigungsklausel stellt klar, dass das Arbeitsverhältnis „aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung“ endet – diese Formulierung ist sperrzeitrechtlich entscheidend. Das Beendigungsdatum muss mindestens die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Die Abfindungsklausel nimmt auf §§ 9, 10 KSchG Bezug, was die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Entlassungsentschädigung erleichtert. Die Höhe der Abfindung ist beim gerichtlichen Vergleich nicht limitiert. Hinzu kommen Regelungen zur unwiderruflichen Freistellung (mit Anrechnung von Urlaub und Freistellungsansprüchen), eine qualifizierte Zeugnisklausel, die Herausgabe von Arbeitsmitteln und eine Erledigungsklausel, die alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst.


Robuste Gestaltung mit überschaubarem Restrisiko

Die Strategie „Arbeitgeberkündigung plus gerichtlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO“ ist kein Geheimtipp mehr, sondern etablierte arbeitsrechtliche Gestaltungspraxis. Sie wird von führenden Kanzleien empfohlen, von den Arbeitsagenturen faktisch akzeptiert und durch BSG-Rechtsprechung abgesichert. Das entscheidende Privileg liegt in der Asymmetrie der BA-Verwaltungspraxis: Während der Aufhebungsvertrag als „stets sperrzeitrelevanter Auflösungssachverhalt“ gilt und nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes mit engen Voraussetzungen sperrzeitfrei bleibt, wird der gerichtliche Vergleich nach arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung pauschal als „nicht sperrzeitrelevant“ eingestuft – ohne Abfindungslimit, ohne Rechtmäßigkeitsprüfung der Kündigung.

Für Geschäftsführer und Personalverantwortliche bedeutet dies: Wo eine einvernehmliche Trennung mit substanzieller Abfindung gewünscht ist und der Arbeitnehmer Wert auf Sperrzeitvermeidung legt, bietet der gerichtliche Vergleich die sicherste Gestaltungsoption. Die wesentlichen Erfolgsfaktoren sind ein plausibel formulierter betriebsbedingter Kündigungsgrund, die fristgerechte Klageerhebung durch den Arbeitnehmer, die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist im Vergleich und die professionelle anwaltliche Begleitung auf beiden Seiten. Wer diese Punkte beachtet, bewegt sich im Rahmen einer Praxis, die das BSG ausdrücklich gebilligt hat – auch wenn das Gericht zugleich die theoretische Grenze beim kollusiven Umgehungsgeschäft gezogen hat, die in der Realität bisher kaum jemals überschritten wurde.

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