Als Rechtsanwälte dürfen und wollen wir keine Werbung mit unseren Mandanten bzw. Auftraggebern machen. Wenn jemand bei uns zufrieden war, kann sie oder er dies gerne mit einer Bewertung öffentlich machen. Diese Bewertungen freuen uns und geben stückweise ein Bild unserer Arbeit. Allerdings dürfen wir durch die Veröffentlichung von Unternehmen bzw. Arbeitgeber, deren Mitarbeiter wir beraten oder außergerichtlich oder außergerichtlich vertreten haben, deutlich machen, dass wir schon vielen Arbeitgebern gegenüber gestanden haben. Damit können wir ein stückweit unsere Erfahrung dokumentieren. Die Liste ist unvollständig und beinhaltet eine Auswahl. Wegen der großen Zahl der Mandate aus den über 20 Jahren, die es die Kanzlei inzwischen gibt, können wir natürlich nicht jeden Arbeitgeber nennen.
Gegnerlisten sind als Werbemittel erlaubt
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Veröffentlichen von Gegnerlisten erlaubt (1 BvR 721/99). Durch die Aufnahme von Arbeitgebern in unsere Gegnerliste allein wird ein Persönlichkeitsrecht der Genannten nicht verletzt. Eine Herabwürdigung oder negative Bewertung der genannten Arbeitgeber ist nicht beabsichtigt. Die Tatsache, dass ein Arbeitgeber in unserer auftaucht, bedeutet nichts negatives.
Wir wollen mit der Gegnerliste zeigen, dass wir schon vielen Gegnern gegenüber gestanden haben. Wir haben immer Respekt, aber niemals Angst vor Gegnern oder anderen Anwaltskollegen oder berühmten oder großen Rechtsanwaltskanzleien.
Unsere Gegner