
Nach längerer Krankheit möchten viele Beschäftigte mithilfe der stufenweisen Wiedereingliederung (auch Hamburger Modell genannt) schrittweise an den Arbeitsplatz zurückkehren. Doch was, wenn der Arbeitgeber nicht mitzieht und den Wiedereingliederungsplan ablehnt? In diesem Beitrag erklären wir leicht verständlich und juristisch fundiert, wann ein Arbeitgeber eine Wiedereingliederung verweigern darf und welche Folgen das hat. Dabei beleuchten wir die rechtliche Lage – von der Freiwilligkeit der Maßnahme über mögliche Ablehnungsgründe bis zu den Rechten der Arbeitnehmer:innen. Außerdem klären wir den Unterschied zur gesetzlichen Pflicht des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) und geben praktische Tipps für Beschäftigte und Betriebsräte. Das Ergebnis: Ein umfassender Leitfaden, der Ihre Fragen zur Wiedereingliederung beantwortet – rechtlich aktuell und allgemeinverständlich.
Kurz & Knapp:
- Eine Wiedereingliederung nach Krankheit ist freiwillig – weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können dazu gezwungen werden. Der Arbeitgeber muss aber einen ärztlich empfohlenen Plan in der Regel ernsthaft prüfen und darf ihn nicht grundlos ablehnen.
- Ablehnungsgründe bestehen nur, wenn die Durchführung unzumutbar oder unmöglich ist – z. B. weil kein geeigneter Arbeitsplatz für die reduzierte Tätigkeit vorhanden ist oder Sicherheitsrisikenbestehen. Fehlt ein konkreter ärztlicher Wiedereingliederungsplan, kann der Arbeitgeber die Maßnahme ebenfalls verweigern.
- Schwerbehinderte Beschäftigte haben laut Gesetz einen Anspruch auf Wiedereingliederung. Bei allen anderen ergibt sich ein Anspruch faktisch aus der Pflicht zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Eine grundlose Verweigerung verletzt die arbeitsrechtliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers und kann Schadensersatzansprüche auslösen.
- Folgen einer Ablehnung: Wer ohne triftigen Grund blockiert, riskiert ein angespanntes Arbeitsverhältnis und schwächt die eigene Position im Kündigungsschutz. Krankheitsbedingte Kündigungen scheitern vor Gericht häufig, wenn zuvor keine Wiedereingliederung oder kein ordentliches BEM versucht wurde.
- Praxis-Tipp: Arbeitnehmer:innen sollten eine medizinisch empfohlene Wiedereingliederung nach Möglichkeit wahrnehmen – sie bleibt ohne Lohnverlust (Krankengeld läuft weiter). Bei Problemen können Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung vermitteln. Im Zweifel sollte man frühzeitig juristischen Rat

Was ist eine stufenweise Wiedereingliederung und wie läuft sie ab?
Die stufenweise Wiedereingliederung – umgangssprachlich Hamburger Modell – ist eine Maßnahme, bei der eine Arbeitnehmerin nach längerer Arbeitsunfähigkeit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung herangeführt wird. Anstatt sofort wieder voll zu arbeiten, beginnt man mit wenigen Stunden am Tag und steigert die Arbeitszeit über mehrere Wochen gemäß einem individuellen Stufenplan. Während dieser Wiedereingliederungsphase gilt man weiterhin als arbeitsunfähig, ist also noch krankgeschrieben. Ziel ist es, die Genesung zu stabilisieren, Rückfälle zu vermeiden und den Übergang zurück in den Arbeitsalltag zu erleichtern.
Ein Wiedereingliederungsplan wird von einer Ärztin oder einem Arzt (oft dem behandelnden Hausarzt, der Fachärztin oder der Reha-Klinik) erstellt. Darin ist festgelegt, mit wie vielen Stunden pro Tag die Arbeit wieder begonnen wird und in welchen Abständen die Stundenzahl erhöht wird. Auch Einschränkungen bei den Tätigkeiten werden festgehalten – etwa dass vorerst keine schweren Lasten gehoben werden dürfen oder bestimmte stressige Aufgaben noch zu vermeiden sind. Dieser Plan wird der Krankenkasse und dem Arbeitgeber vorgelegt, denn alle Beteiligten müssen der Wiedereingliederung zustimmen, damit sie starten kann.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin kehrt nach einer sechsmonatigen Krankheit zurück. Der Wiedereingliederungsplan sieht vor, dass sie in der ersten Woche täglich 2 Stunden arbeitet, in Woche 2 auf 4 Stunden erhöht und ab Woche 3 wieder voll (8 Stunden) tätig ist. Während dieser Zeit übernimmt sie zunächst leichtere Aufgaben und steigert langsam ihr Pensum. Der Arbeitgeber muss organisieren, dass ihre reduzierte Arbeitszeit sinnvoll im Betrieb genutzt wird – zum Beispiel indem Kollegen einige Aufgaben auffangen, bis sie wieder voll belastbar ist.
Bleibt man während der Wiedereingliederung krankgeschrieben?
Ja. Während der gesamten Wiedereingliederungsphase besteht formal weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag „ruht“ – die reguläre Arbeitspflicht und Vergütungspflicht sind ausgesetzt. Der Arbeitnehmer erhält kein Gehalt vom Arbeitgeber, sondern weiterhin Krankengeldvon der Krankenkasse (bzw. Übergangsgeld von der Rentenversicherung, falls eine medizinische Reha vorausging). Dadurch entstehen der arbeitgebenden Seite keine direkten Lohnkosten für die reduzierte Tätigkeit.
Weil man offiziell noch krankgeschrieben ist, gelten einige Besonderheiten: Es werden z. B. keine Überstunden oder Schichtzulagen gezahlt, und Urlaubsansprüche entstehen während der Wiedereingliederung nicht neu (der schon vorhandene Urlaubsanspruch verfällt aber nicht). Auch eine Arbeitszeiterfassung erfolgt oft nicht, da es sich um eine rein therapeutische Tätigkeit handelt. Im Vordergrund steht die medizinische Rehabilitation – man arbeitet zu Rehabilitationszwecken, nicht im vollen arbeitsrechtlichen Sinne.
Ist die Wiedereingliederung verpflichtend?
Nein – weder Arbeitnehmerinnen noch Arbeitgeber können zur Wiedereingliederung gezwungen werden. Die Teilnahme ist vollkommen freiwillig für beide Seiten. Aus Arbeitnehmersicht heißt das: Wenn Sie sich (noch) nicht in der Lage fühlen, wieder stundenweise zu arbeiten, können Sie eine vorgeschlagene Wiedereingliederung ablehnen. Ihnen entstehen dadurch zunächst keine Nachteile – Sie gelten weiterhin als arbeitsunfähig und Ihr Krankengeld läuft unverändert weiter. Auch ein Abbruch der Wiedereingliederung ist jederzeit möglich, falls sich herausstellt, dass die Belastung doch zu hoch ist. In diesem Fall würde die reguläre Krankmeldung fortgelten, ohne dass Sie Ansprüche verlieren. Ebenso können Sie sofort voll einsteigen*, wenn Sie sich früher als erwartet wieder völlig gesund fühlen – dann sollte der Arzt die volle Arbeitsfähigkeit attestieren, und die Wiedereingliederung ist überflüssig.
Auch der Arbeitgeber muss einer Wiedereingliederung zustimmen, damit sie zustande kommt. Es handelt sich nämlich um eine einvernehmliche Vereinbarung besonderer Art zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Niemand kann den Betrieb zwingen, eine Mitarbeiterin während ihrer Genesung stundenweise zu beschäftigen – außer in bestimmten Sonderfällen bei schwerbehinderten Menschen (dazu unten mehr). In der Praxis haben Arbeitgeber jedoch meist selbst ein Interesse, ihre Angestellten mit solchen Programmen schneller wieder einsatzfähig zu bekommen. Dadurch lassen sich längere Ausfallzeiten verkürzen. Die Freiwilligkeit bedeutet aber: Ohne OK des Chefs geht es nicht. Was aber, wenn dieses Okay verweigert wird?
Muss der Arbeitgeber einer Wiedereingliederung zustimmen?
Grundsätzlich ist die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung – wie oben erläutert – eine freiwillige Angelegenheit. Ein Arbeitgeber ist nicht ausdrücklich per Gesetz verpflichtet, jedem Wiedereingliederungswunsch zuzustimmen. In der Vergangenheit wurde daher oft angenommen, der Arbeitgeber könne frei entscheiden, ob er eine Wiedereingliederung ermöglicht oder nicht. Diese alte Auffassung gilt so aber nicht mehr: Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass Arbeitgeber eine ärztlich empfohlene Wiedereingliederung nicht nach Belieben ablehnen dürfen. Es gibt nämlich arbeitsrechtliche Pflichten zur Rücksichtnahme und Gesundheitsförderung, die zu beachten sind.
Insbesondere hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Wiedereingliederung zu den gebotenen Maßnahmen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements gehört. Arbeitgeber sind seit Einführung von § 84 Abs. 2 SGB IX (heute § 167 Abs. 2 SGB IX) verpflichtet, länger erkrankten Mitarbeitenden ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist dabei oft der naheliegendste Schritt, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Fazit: Ein Arbeitgeber, der ohne guten Grund „Nein“ sagt, verstößt in der Regel gegen seine gesetzlichen Pflichten aus dem BEM-Prozess und die vertragliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.
Die wichtigste Ausnahme: Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Beschäftigte (§ 164 SGB IX) genießen einen besonderen Schutz. Für sie besteht gesetzlich ein Rechtsanspruch auf Zustimmung zu einem Wiedereingliederungsplan. Konkret heißt es, dass schwerbehinderte Menschen nach längerer Krankheit Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung haben – dieser wurde vom BAG bereits 2006 bestätigt. Bei allen anderen Beschäftigten gibt es zwar keinen “paragrafierten” Anspruch, aber faktischebenfalls ein Recht darauf, soweit es die Umstände zulassen. Das Landesarbeitsgericht Hamm etwa urteilte 2011, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig Anspruch auf Wiedereingliederung hat, egal ob behindert oder nicht, sofern ein ordnungsgemäßer ärztlicher Plan vorliegt und die Maßnahme dem Arbeitgeber zumutbar ist. Mit anderen Worten: Ist der Wiedereingliederungsplan vernünftig und machbar, muss der Arbeitgeber ihn normalerweise ermöglichen.
Wichtig: Die Zustimmung des Arbeitgebers darf nicht willkürlich verweigert werden. Allerdings darf der Chef natürlich prüfen, ob und wie der Plan im Betrieb umgesetzt werden kann. Er kann Rücksprache mit dem Betriebsarzt halten oder Anpassungen vorschlagen, falls bestimmte Aufgaben nicht passen. In den allermeisten Fällen wird gemeinsam eine Lösung gefunden – eine Ablehnung ist wirklich nur im Ausnahmefall zulässig (siehe nächste Frage).
Nebenbei: Die Wiedereingliederung wird oft mit dem „normalen“ Krankenrückkehr-Prozedere verwechselt. Ein Arbeitgeber ist nicht automatisch verpflichtet, von sich aus eine Wiedereingliederung anzubieten. Aber: War jemand länger als sechs Wochen krank, muss der Arbeitgeber zumindest ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einleiten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Im Rahmen dieses BEM-Gesprächs kann dann eine stufenweise Wiedereingliederung als Maßnahme vereinbart werden. Das BEM ist gesetzlich vorgeschrieben, die Wiedereingliederung an sich jedoch nur eine mögliche Maßnahme daraus. (Mehr zu BEM siehe weiter unten.)
Unter welchen Umständen dürfen Arbeitgeber die Wiedereingliederung ablehnen?
Der Arbeitgeber darf eine Wiedereingliederung nur aus triftigen Gründen ablehnen. „Nein“ sagen ist erlaubt, wenn die geplante Maßnahme objektiv nicht durchführbar oder unzumutbar ist. Die Rechtsprechung und Praxis nennen insbesondere folgende Umstände:
- Unumsetzbarkeit des Plans im Betrieb: Kann der Arbeitgeber glaubhaft machen, dass er dendie Arbeitnehmerin zu den im Wiedereingliederungsplan genannten Bedingungen nicht beschäftigen kann, darf er die Wiedereingliederung ablehnen. Beispiel: In einem kleinen Handwerksbetrieb soll ein Monteur laut Plan zunächst nur 2 Stunden täglich arbeiten und keinerlei Überkopfarbeiten ausführen. Wenn der Betrieb keine anderen leichten Tätigkeiten für 2-Stunden-Schichten hat und keinen zusätzlichen Mitarbeiter für die restliche Zeit einsetzen kann, ist die Umsetzung kaum möglich. Oder ein Transportfahrer darf laut ärztlicher Vorgabe nicht heben und nicht allein fahren – der Arbeitgeber müsste also jedes Mal einen zweiten Fahrer abstellen, was im Kleinbetrieb unrealistisch ist. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber argumentieren, der Plan sei betrieblich nicht darstellbar.
- Fehlender konkreter Wiedereingliederungsplan: Ein ärztliches Attest mit konkretem Stufenplan ist Grundvoraussetzung. Liegt keine aussagekräftige Wiedereingliederungsbescheinigung vor, muss der Arbeitgeber nicht „ins Blaue hinein“ zustimmen. Er kann verlangen, dass zunächst ein ordnungsgemäßer Plan erstellt wird, der genaue Stunden und erlaubte Tätigkeiten nennt. Ohne diesen Plan kann die Maßnahme seriös nicht begonnen werden.
- Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken: Wenn der Wiedereingliederungsplan Tätigkeiten vorsieht, die der Arbeitgeber für gefährlich hält oder die gegen Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen, darf er ablehnen. Beispiel: Ein Wiedereingliederungsplan für einen Elektrikerin übersieht eine bestimmte körperliche Einschränkung, und derdie Betriebsarztärztin hält die geplante Tätigkeit an elektrischen Anlagen noch für zu riskant. Hier sollte der Plan erst angepasst werden. Auch der Betriebsarzt kann Bedenken anmelden. Werden diese nicht ausgeräumt, darf der Arbeitgeber die Wiedereingliederung zunächst verweigern, bis ein angepasster Plan vorliegt.
- Unverhältnismäßiger Aufwand: In seltenen Fällen kann der Aufwand für die Organisation der Wiedereingliederung unverhältnismäßig hoch sein. Etwa wenn der Betrieb sehr klein ist und es keine Möglichkeit gibt, die fehlende Arbeitsleistung aufzufangen, ohne den restlichen Betrieb lahmzulegen. Allerdings sind hier die Hürden hoch – wirtschaftliche oder organisatorische Gründe gelten nicht leichtfertig als Ablehnungsgrund. Der Arbeitgeber muss schon darlegen, warum es wirklich nicht machbar ist, z. B. für ein paar Wochen eine Teilzeitkraft zu integrieren.
- Fehlende Mitwirkung des Arbeitnehmers: Auch auf Seiten desder Arbeitnehmerin gibt es Mitwirkungspflichten. Wer eine Wiedereingliederung möchte, muss z. B. an notwendigen Abstimmungen teilnehmen (etwa einer amtsärztlichen Untersuchung, falls der Arbeitgeber diese zur Klärung verlangt). Verweigert die betroffene Person jede Kooperation, kann der Arbeitgeber kaum einen sinnvollen Plan umsetzen. In einem Gerichtsurteil (LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 208/21 vom 30.5.2022) wurde betont, dass der Anspruch schwerbehinderter Beschäftigter auf Wiedereingliederung nicht schrankenlos gilt – derdie Arbeitnehmerin muss auch selbst zur Klärung der Einsatzmöglichkeiten beitragen. Im Klartext: Wenn eine Mitarbeiterin z. B. sämtliche Gespräche und Begutachtungen verweigert, darf der Arbeitgeber das Projekt abbrechen oder ablehnen, bis Mitwirkung erfolgt.
Zusammengefasst darf der Arbeitgeber die stufenweise Wiedereingliederung nur aus berechtigtem Grund verweigern. Ohne triftigen Grund „Nein“ zu sagen, ist nicht zulässig. In der Praxis kommt es tatsächlich sehr selten vor, dass Arbeitgeber grundlos eine Wiedereingliederung blockieren – es liegt ja auch in ihrem Interesse, dass die Arbeitskraft möglichst bald wieder gesund an Bord ist. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber eher versuchen, den Plan gemeinsam mit Arzt und Arbeitnehmerin anzupassen*, statt ihn komplett abzulehnen.
Welche Folgen hat eine abgelehnte Wiedereingliederung?
Eine unbegründete Ablehnung der Wiedereingliederung kann für den Arbeitgeber rechtliche Konsequenzenund Nachteile im Arbeitsverhältnis haben. Hier die wichtigsten Punkte, was eine Verweigerung nach sich ziehen kann:
- Verletzung der Fürsorge- und Rücksichtnahmepflicht: Arbeitgeber haben gegenüber ihren Beschäftigten eine Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Gesundheit. Wer eine ärztlich angeratene Wiedereingliederung ohne sachlichen Grund verweigert, verletzt diese Pflichten. Insbesondere bei schwerbehinderten Beschäftigten hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt wird, wenn ohne triftigen Grund abgelehnt wird. Der Arbeitgeber handelt dann rechtswidrig.
- Schadensersatzansprüche: Aus einer Pflichtverletzung können unter Umständen Schadensersatzansprüche entstehen. Ein extremes Beispiel: Angenommen, der Arbeitgeber lehnt grundlos eine Wiedereingliederung ab und kündigt später krankheitsbedingt. Vor Gericht könnte derdie Arbeitnehmerin geltend machen, dass er/sie mit Wiedereingliederung wieder arbeitsfähig geworden wäre – die Kündigung also vermeidbar war. Gelingt dieser Nachweis, käme sogar Ersatz des Verdienstausfalls in Betracht. Tatsächlich wurde in einem wegweisenden Urteil (LAG Hamm, 8 Sa 726/11) ausgeführt, dass bei Weigerung ohne Grund Schadensersatz nach § 280 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM-Pflicht) in Betracht kommt. Praktisch sind solche Klagen zwar selten, aber die Drohkulisse ist da.
- Schlechtere Karten bei Kündigungen: Eine häufige Konsequenz: Verweigert der Arbeitgeber eine Wiedereingliederung, darf er sich später nicht darauf berufen, dieder Mitarbeiterin sei „dauerhaft arbeitsunfähig“. Er hat ja selbst verhindert, dass die Arbeitsfähigkeit getestet und gefördert wird. In einem Kündigungsschutzprozess wird es dem Arbeitgeber dann sehr schwerfallen, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Arbeitsgerichte sehen ein unterlassenes BEM oder eine blockierte Wiedereingliederung kritisch. Ohne ordentliches BEM ist eine krankheitsbedingte Kündigung in der Regel unwirksam, da der Arbeitgeber nicht alles Zumutbare getan hat, um die Beschäftigung zu erhalten. Wer also die Wiedereingliederung blockiert, kann später nicht erfolgreich argumentieren, die Person wäre nicht mehr belastbar gewesen – denn genau das hätte die Wiedereingliederung ja zeigen oder verbessern können. Kurz: Ablehnung verbaut dem Arbeitgeber den Kündigungsweg.
- Betriebliches Klima und Motivation: Jenseits der juristischen Ebene schadet eine unbegründete Ablehnung auch dem Vertrauensverhältnis. Die betroffene Person fühlt sich im Stich gelassen; Kolleginnen bekommen mit, dass der Arbeitgeber wenig entgegenkommend ist. Das Betriebsklima kann leiden. Zudem verschenkt der Arbeitgeber die Chance, die Arbeitskraft behutsam wieder aufzubauen – stattdessen verlängert sich ggf. die Abwesenheit (weil ohne Wiedereingliederung derdie Arbeitnehmerin vielleicht länger ganz krank bleibt). Wirtschaftlich* ist eine Ablehnung meist unsinnig, weil sie die Rückkehr verzögert.
Für Arbeitnehmer:innen bedeutet eine Arbeitgeber-Weigerung zunächst: Sie bleiben weiter krankgeschrieben und beziehen Krankengeld. Ihnen kann kein Nachteil in der Lohnzahlung entstehen, da sie ja offiziell arbeitsunfähig sind. Allerdings sollten Beschäftigte wissen: Wenn ihnen medizinisch zur Wiedereingliederung geraten wurde, sollten sie das nicht leichtfertig selbst ausschlagen. Lehnt eine Arbeitnehmerin ohne guten Grund die Wiedereingliederung ab, könnte der Arbeitgeber im Fall eines späteren Kündigungsstreits argumentieren, die Person habe nicht ausreichend an der Genesung mitgewirkt. Ein Gericht könnte das als Indiz werten, dass derdie Arbeitnehmerin seine Pflichten verletzt hat. Zwar ist das Krankengeld auch bei Ablehnung sicher (niemand kann zur Wiedereingliederung gezwungen werden), aber aus taktischer Sicht schadet eine unbegründete Weigerung eher demder Arbeitnehmerin. Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin, wenn Sie Bedenken haben – oft lässt sich der Plan anpassen, statt ganz darauf zu verzichten.

Was können Arbeitnehmer und Betriebsräte tun, wenn der Arbeitgeber die Wiedereingliederung verweigert?
Steht man als Arbeitnehmerin vor der Situation, dass der Chef einer Wiedereingliederung nicht zustimmt, sollte man aktiv bleiben. Folgende Schritte und Tipps* helfen weiter:
- Gespräch suchen und Gründe erfragen: Zunächst sollte man das offene Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Fragen Sie nach den konkreten Gründen der Ablehnung. Oft liegt ein Missverständnis oder Informationsmangel vor – vielleicht hält der Arbeitgeber den Plan für unpraktisch, weil bestimmte Aufgaben darin unklar geregelt sind. In vielen Fällen lässt sich durch Anpassung des Plans eine Lösung finden. Zeigen Sie, dass Sie engagiert sind und bald wieder arbeiten möchten, aber klären Sie auch Ihre gesundheitlichen Grenzen, damit der Arbeitgeber die ärztliche Empfehlung versteht.
- Plan anpassen in Abstimmung mit dem Arzt: Wenn der Arbeitgeber Bedenken zu einzelnen Punkten hat (z. B. zu bestimmten Tätigkeiten oder zur Stundenaufteilung), nehmen Sie diese ernst. Gehen Sie zurück zu Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt und besprechen Sie, ob der Stufenplan modifiziert werden kann. Manchmal genügt ein leicht veränderter Plan (z. B. längere Dauer, andere Tätigkeitsbeschreibung), um dem Arbeitgeber entgegenzukommen, ohne Ihre Gesundheit zu gefährden. Flexibilität auf beiden Seiten ist hier wichtig.
- Betriebsrat einschalten: Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, ziehen Sie ihn zurate. Der Betriebsrat hat zwar kein formelles Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung ob eine Wiedereingliederung erfolgt, aber er kann vermittelnd tätig werden. Oft kennt der Betriebsrat die internen Möglichkeiten besser und kann dem Arbeitgeber Lösungen vorschlagen (z. B. vorübergehende Umverteilung von Aufgaben). Zudem erinnert der Betriebsrat den Arbeitgeber an dessen gesetzliche Pflichten (Stichwort BEM) und wirkt darauf hin, dass die Fürsorge gegenüber demder Mitarbeiterin nicht vernachlässigt wird. In größeren Firmen mit HR-Abteilung gibt es zudem häufig Case Manager oder Integrationsbeauftragte, die ebenfalls unterstützen können.
- Schwerbehindertenvertretung oder Integrationsamt informieren: Ist derdie Beschäftigteschwerbehindert oder gleichgestellt, sollte unbedingt die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ins Boot geholt werden. Diese hat ein Recht darauf, in solche Prozesse einbezogen zu werden und kann zugunsten desder Arbeitnehmersin Druck machen. Gegebenenfalls kann man auch das Integrationsamteinschalten, vor allem wenn die Fronten verhärtet sind – das Integrationsamt berät und kann Arbeitgeber auf ihre Pflichten hinweisen. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen wird eine grundlose Ablehnung der Wiedereingliederung besonders kritisch gesehen, weil hier ein gesetzlicher Anspruch im Raum steht.
- Externe Beratung nutzen: Zögern Sie nicht, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen – etwa bei Fachanwältinnen für Arbeitsrecht oder beim VdK/Sozialverband. Diese können die Situation beurteilen und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Oft reicht schon ein anwaltliches Schreiben an den Arbeitgeber, das auf die Rechtslage hinweist, um Bewegung in die Sache zu bringen (Stichworte: BEM-Pflicht, Treuepflicht, mögliche Schadensersatzhaftung bei Verweigerung). Allerdings sollte der juristische Weg meist das letzte Mittel* sein, da das Arbeitsverhältnis dadurch belastet werden kann.
- Krankengeld und Aussteuerung im Blick behalten: Arbeitnehmerinnen sollten außerdem ihre finanzielle Situation beachten. Krankengeld wird für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V). Läuft Ihr Krankengeld bald aus (Stichwort: Aussteuerung), ist eine Wiedereingliederung, die rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt beginnt, oft hilfreich. Denn wenn Sie zum Ende der Krankengeldzeit schon teilweise arbeitsfähig sind, vermeiden Sie eine Lücke (nach 78 Wochen droht sonst der Wechsel ins Arbeitslosengeld oder schlimmstenfalls ins Bürgergeld, falls man noch nicht vermittelbar ist). Tipp: Starten Sie die Wiedereingliederung möglichst so, dass Sie spätestens zum Auslaufen des Krankengelds wieder voll arbeitsfähig* sind – natürlich nur, wenn es Ihr Gesundheitszustand zulässt. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Arzt und der Krankenkasse darüber.
Für Betriebsräte gilt: Sie sollten generell darauf achten, dass der Arbeitgeber seine BEM-Pflichten ernst nimmt. Sensibilisieren Sie die Geschäftsführung dafür, dass Wiedereingliederungen Win-Win-Instrumentesind – sie helfen dem Menschen und nutzen dem Unternehmen. Wenn Sie feststellen, dass ein Arbeitgeber zögert oder unsachlich ablehnt, können Sie im Rahmen Ihrer Überwachungsaufgaben das Gespräch suchen. Prüfen Sie ggf., ob es Betriebsvereinbarungen zum BEM gibt, die einzuhalten sind. Im Zweifel können Sie – im Einvernehmen mit derdem Betroffenen – auch öffentlich Druck ausüben, z. B. das Thema im Betriebsratsgremium oder in Versammlungen ansprechen (natürlich anonymisiert). Das Wissen um die hohen Hürden für krankheitsbedingte Kündigungen ohne BEM gibt dem Betriebsrat ein starkes Argument gegenüber dem Arbeitgeber: Kooperiere bei der Wiedereingliederung, ansonsten hast du im Streitfall schlechte Karten.

Wiedereingliederung und BEM: Was ist der Unterschied?
Viele verwechseln die stufenweise Wiedereingliederung mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) – dabei handelt es sich um zwei verschiedene Dinge, die allerdings eng zusammenhängen. Hier die Unterschiede und Zusammenhänge im Überblick:
- Rechtsgrundlage und Pflicht: Das BEM ist gesetzlich in § 167 Abs. 2 SGB IX vorgeschrieben. Danach muss der Arbeitgeber allen Beschäftigten ein BEM anbieten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen am Stück oder wiederholt arbeitsunfähig waren. Die Initiative geht vom Arbeitgeber aus, und die Durchführung ist Pflicht – allerdings können Beschäftigte die Teilnahme ablehnen. Die Wiedereingliederung hingegen ist eine medizinische Maßnahme (geregelt in § 74 SGB V und § 44 SGB IX) und freiwillig. Sie wird meist vom behandelnden Arzt vorgeschlagen, wenn ersie den Eindruck hat, dass eine schrittweise Rückkehr sinnvoll ist. Ohne Zustimmung von Arbeitgeber und* Arbeitnehmer findet sie nicht statt. Kurz gesagt: BEM-Angebot ist Pflicht des Arbeitgebers, Wiedereingliederung als solche freiwillig.
- Ziel und Inhalt: Das BEM ist ein ganzheitlicher Prozess. Gemeinsam überlegen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ggf. Betriebsrat, wie künftige Arbeitsunfähigkeit vermieden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Es geht um alle denkbaren Maßnahmen – technische Hilfsmittel, Anpassung des Arbeitsplatzes, dauerhafte Arbeitszeitreduzierung, Versetzung auf einen anderen geeigneteren Posten, Schulungen, Veränderungen im Arbeitsumfeld usw. Die Wiedereingliederung (Hamburger Modell) hingegen ist eine konkrete Maßnahme, nämlich die schrittweise Steigerung der Arbeitszeit nach Krankheit, mit dem Ziel am Ende wieder voll arbeitsfähig zu sein. Sie ist damit häufig Teil des BEM, aber das BEM kann auch andere Ergebnisse haben (z. B. dauerhafte Umgestaltung des Jobs).
- Ablauf: Ein BEM-Verfahren beginnt mit einer Einladung des Arbeitgebers zu einem Gespräch. In diesem wird gemeinsam mit demder Beschäftigten und auf Wunsch unter Beteiligung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsarztes die Situation analysiert. Es wird erörtert, welchegesundheitlichen Einschränkungen bestehen und was der Arbeitgeber tun kann, um weitere Erkrankungen zu verhindern. Die stufenweise Wiedereingliederung* beginnt dagegen mit einem vom Arzt ausgestellten Plan (Formular „Muster 20“ genannt) und erfordert die Zustimmung der Krankenkasse. Sie läuft über einen bestimmten Zeitraum (oft zwischen 2 und 6 Wochen, bei schweren Krankheiten auch länger) und endet entweder mit voller Arbeitsaufnahme, einer Verlängerung oder – wenn es nicht klappt – mit Abbruch und weiterer Krankschreibung.
- Konsequenzen bei Unterlassung: Kommt der Arbeitgeber seiner BEM-Pflicht nicht nach, hat das – wie oben erwähnt – erhebliche rechtliche Konsequenzen im Falle einer Kündigung. Das Fehlen eines BEM kann eine Kündigung unwirksam machen oder zumindest den Prozess für den Arbeitgeber schwer gewinnbar machen. Es ist ein Schutzmechanismus für Arbeitnehmer. Die Wiedereingliederung als solche ist freiwillig; versäumt der Arbeitgeber sie anzubieten oder zu ermöglichen, ist das zwar kein direkter formaler Kündigungshinderungsgrund, aber es wird ihm indirekt angelastet (Stichwort Fürsorgepflicht). Vor Gericht wird gefragt werden: „Warum haben Sie keine Wiedereingliederung durchgeführt?“ – eine gute Antwort darauf zu haben, ist dann schwierig.
Zusammengefasst: Das BEM ist der Rahmenprozess, den der Arbeitgeber nach längerer Krankheit anbieten muss. Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine wichtige Maßnahme innerhalb dieses Rahmens. Idealerweise gehen beide Hand in Hand: Während Sie z. B. in der Wiedereingliederung gerade Teilzeit arbeiten, könnten im BEM-Gespräch parallel langfristige Anpassungen vereinbart werden (falls nötig). Arbeitgeber sollten beides nicht als Last, sondern als Chance sehen: In einer alternden Belegschaft und bei Fachkräftemangel hilft es ungemein, erfahrene Kräfte nach Erkrankungen wieder fit zu machen und im Betrieb zu halten – genau das bezwecken Wiedereingliederung und BEM.

Praxistipps zur Wiedereingliederung
Viele glauben fälschlicherweise, eine Arbeitgeberin könne frei entscheiden, ob ersie eine Wiedereingliederung zulässt. Tatsächlich gibt es klare Grenzen: Ohne sachlichen Grund darf niemand eine stufenweise Rückkehr verweigern. Beschäftigte haben – insbesondere wenn ein guter Wiedereingliederungsplan vorliegt – ein starkes Recht darauf, diese Maßnahme durchführen zu dürfen. In der Praxis sollten beide Seiten im Sinne der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit zusammenarbeiten. Arbeitnehmerinnen tun gut daran, eine empfohlene Wiedereingliederung anzunehmen, und Arbeitgeber tun gut daran, sie zu ermöglichen.
Abschließend einige wichtige Tipps:
Arbeitnehmerinnen sollten sich frühzeitig informieren (z. B. bei der Krankenkasse oder dem Betriebsrat), welche Unterstützung es gibt, und den Arbeitgeber offen ansprechen. Betriebsräte sollten das Thema im Unternehmen enttabuisieren und darauf achten, dass keine Mitarbeiterin benachteiligt wird, weil er oder sie krank war. Und Arbeitgeber sollten wissen, dass Kooperation im Wiedereingliederungsfall nicht nur rechtlich geboten, sondern auch ökonomisch sinnvoll* ist – Konflikte lassen sich so vermeiden.
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