Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (C-110/24) wirkt auf den ersten Blick technisch. In der Praxis ist es das nicht. Es betrifft eine einfache Frage, die jeder Betrieb kennt:
Wann ist eine Fahrt Teil der Arbeit – und wann nicht.
Der zu Grunde liegende Fall (EuGH C-110/24):
Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort treffen sich morgens an einem vom Arbeitgeber bestimmten Stützpunkt. Von dort fahren sie gemeinsam im Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten und am Ende des Tages zurück. Der Arbeitgeber wertet diese Fahrten nicht vollständig als Arbeitszeit.
Fragestellung des anrufenden Gerichts:
Das spanische Gericht will wissen, ob die Rückfahrt – also die Zeit nach Beendigung der eigentlichen Tätigkeit am Einsatzort – Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie ist. Entscheidend ist für das Gericht die Frage, ob bloße Anwesenheit im Fahrzeug ohne aktive Tätigkeit genügt.
Antwort des EuGH:
Der Gerichtshof stellt klar: Es kommt nicht auf die Tätigkeit an, sondern auf die Bindung. Eine Zeit ist Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Zeit nicht frei gestalten kann. Das ist bei angeordneten Sammeltransporten regelmäßig der Fall. Wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Abfahrtszeit, Fahrzeug und Ziel vorgibt, fehlt die freie Verfügung. Dann ist auch die Rückfahrt Arbeitszeit. Entscheidend ist nicht, ob gearbeitet wird, sondern ob der Arbeitnehmer gebunden ist.
Der Ausgangspunkt
Das europäische Arbeitszeitrecht kennt nur zwei Zustände:
Arbeitszeit oder Ruhezeit. Dazwischen liegt nichts. Das ist der entscheidende Punkt.
Es gibt keine Grauzone, keine „halbe Arbeitszeit“, keine Zwischenform.
Eine Zeit gehört entweder dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer.
Der Fall
Die Arbeitnehmer hatten keinen festen Arbeitsort. Ihr Tag begann an einem Treffpunkt. Von dort aus fuhren sie gemeinsam zu wechselnden Einsatzorten.
Der Arbeitgeber bestimmte:
- wo sich alle treffen
- wann abgefahren wird
- welches Fahrzeug genutzt wird
- wohin es geht
Die Rückfahrt wurde nicht vollständig als Arbeitszeit behandelt.
Darüber wurde gestritten.
Die Entscheidung
Der Gerichtshof stellt nicht auf die Tätigkeit ab, sondern auf die Bindung.
Die entscheidende Frage lautet:
Kann der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen?
Wenn die Antwort nein ist, spricht viel für Arbeitszeit.
Das gilt auch dann, wenn während der Fahrt nichts „produziert“ wird.
Das ist der Kern des Urteils.
Die einfache Regel
Arbeitszeit ist gebundene Zeit. Nicht entscheidend ist, ob jemand arbeitet. Entscheidend ist, ob er sich dem Arbeitgeber entziehen kann. Wenn der Arbeitgeber Ort, Zeit und Ablauf vorgibt, fehlt diese Freiheit.
Dann wird aus Fahrzeit Arbeitszeit.
Was das Urteil nicht sagt
Das Urteil macht nicht jede Fahrt zur Arbeitszeit. Das ist wichtig. Der Weg von zu Hause zum Büro bleibt in der Regel private Zeit. Auch freiwillige Fahrgemeinschaften ändern daran nichts.
Das Urteil betrifft eine engere Konstellation:
mobile Arbeit unter klarer Weisung.
Warum das praktisch wichtig ist
Das Urteil verändert nicht den Alltag. Es verändert die Bewertung. Das hat Folgen an drei Stellen.
1. Die Höchstarbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz setzt Grenzen. Acht Stunden sind die Regel. Zehn Stunden sind die Grenze.
Wenn Fahrten Arbeitszeit sind, zählen sie mit. Ein einfacher Tag kann dadurch länger werden, ohne dass sich die eigentliche Arbeit ändert. Das ist kein theoretisches Problem. Das ist eine Rechenaufgabe.
2. Die Ruhezeit
Die Ruhezeit beginnt erst, wenn die Arbeitszeit endet.
Wenn die Rückfahrt Arbeitszeit ist, verschiebt sich das Ende.
Das kann dazu führen, dass der nächste Arbeitstag später beginnen muss.
Das ist in vielen Betrieben die größere Herausforderung.
3. Die Zeiterfassung
Arbeitszeit muss erfasst werden. Das ist keine neue Pflicht, aber eine, die jetzt schärfer wird.
Was Arbeitszeit ist, muss sichtbar sein.
Was sichtbar ist, muss bewertet werden.
Fahrten, die bislang nebenher liefen, treten damit in den Vordergrund.
Die eigentliche Linie
Das Urteil steht nicht allein. Es folgt einer klaren Linie: Je stärker der Arbeitgeber eine Zeit strukturiert, desto eher wird sie zur Arbeitszeit. Das ist kein Bruch. Das ist eine Fortsetzung.
Die Grenze im Alltag
Die Abgrenzung bleibt eine Frage des Einzelfalls. Ich arbeite mit drei einfachen Leitfragen:
Erstens: Gibt es einen festen Arbeitsort.
Zweitens: Wer bestimmt Beginn und Ablauf der Fahrt.
Drittens: Kann der Arbeitnehmer seine Zeit frei gestalten.
Wenn zwei dieser Fragen mit nein beantwortet werden, liegt Arbeitszeit nahe.
Das ist kein Automatismus. Aber eine belastbare Orientierung.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Ich rate nicht zu schnellen Reaktionen.
Ich rate zu einer sauberen Bestandsaufnahme.
Drei Punkte reichen.
Erstens: Wie ist die Arbeit organisiert.
Zweitens: Welche Fahrten sind tatsächlich vorgegeben.
Drittens: Wie werden diese Zeiten erfasst.
Wer diese drei Fragen klar beantwortet, ist weit.
Wer sie nicht beantwortet, arbeitet im Blindflug.
Ein Wort zur Vergütung
Das Urteil sagt nichts zur Bezahlung. Das bleibt deutsches Recht.
Arbeitszeit und Vergütung sind zwei verschiedene Ebenen.
Das wird oft vermischt. Das führt zu Fehlern.
Ich halte es einfach: Arbeitszeit bestimmt den Rahmen. Vergütung füllt ihn aus.
FAQs Was ist Arbeitszeit und was nicht?
Zählt jetzt jede Fahrt zur Baustelle als Arbeitszeit
Nein. Das wäre zu einfach.
Entscheidend ist, wie die Fahrt organisiert ist. Wenn der Arbeitnehmer selbst entscheidet, wann und wie er fährt, bleibt es in der Regel private Zeit. Wenn der Arbeitgeber aber den Treffpunkt vorgibt, das Fahrzeug stellt und den Ablauf bestimmt, wird die Lage anders. Dann fehlt die freie Verfügung über die Zeit. In solchen Fällen spricht vieles dafür, die Fahrt als Arbeitszeit zu behandeln. Es kommt also nicht auf die Strecke an, sondern auf die Struktur. Wer die Struktur vorgibt, bestimmt die rechtliche Einordnung.
Muss der Arbeitgeber die Fahrzeit bezahlen
Nicht zwingend.
Das Urteil regelt die Arbeitszeit, nicht die Vergütung. Das ist eine klare Trennung. In Deutschland entscheidet der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die betriebliche Regelung über die Bezahlung. Allerdings steigt der Druck, solche Zeiten nicht vollständig unbezahlt zu lassen. Wenn eine Zeit arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit gilt, lässt sie sich schwer als völlig wertlos darstellen. Das führt in der Praxis oft zu Anpassungen, auch wenn das Urteil selbst dazu nichts sagt.
Was bedeutet das für Handwerksbetriebe
Für das Handwerk ist die Entscheidung besonders relevant.
Typisch ist der gemeinsame Start im Betrieb und die Fahrt zur Baustelle. Genau diese Konstellation steht im Zentrum des Urteils. Wenn der Arbeitgeber diese Fahrt organisiert und vorgibt, spricht vieles für Arbeitszeit. Das kann dazu führen, dass die täglichen Arbeitszeiten länger werden, als sie auf dem Papier erscheinen. Die eigentliche Arbeit bleibt gleich, der rechtliche Rahmen verschiebt sich. Das zwingt viele Betriebe dazu, ihre Planung zu überprüfen.
Welche Rolle spielt die Zeiterfassung
Eine zentrale.
Arbeitszeit muss erfasst werden. Wenn Fahrten Arbeitszeit sind, gehören sie in die Erfassung. Das klingt banal, ist es aber nicht. Viele Systeme sind auf die Arbeit am Einsatzort ausgerichtet. Fahrten laufen daneben. Genau das wird jetzt problematisch. Wer die Zeiten nicht erfasst, kann sie auch nicht prüfen. Und was nicht geprüft wird, lässt sich schwer rechtssicher steuern.
Wie wirkt sich das auf die tägliche Arbeitszeit aus
Direkt.
Wenn Fahrten Arbeitszeit sind, verlängert sich der Arbeitstag. Das kann dazu führen, dass die Grenze von zehn Stunden erreicht oder überschritten wird. Entscheidend ist dabei nicht die Belastung, sondern die rechtliche Einordnung. Auch eine passive Fahrt zählt. Das zwingt dazu, Arbeitstage anders zu planen. Nicht alles, was praktisch möglich ist, bleibt rechtlich zulässig.
Hat das Urteil Einfluss auf den Urlaub
Nur mittelbar.
Der Urlaubsanspruch selbst ändert sich in der Regel nicht. Er hängt an Arbeitstagen, nicht an Stunden. Anders kann es beim Urlaubsentgelt sein. Wenn Fahrzeiten vergütet werden und Teil des regelmäßigen Verdienstes sind, können sie in die Berechnung einfließen. Das ist keine direkte Folge des Urteils, sondern eine Folge der Einordnung im nationalen Recht. Entscheidend ist also nicht das Urteil allein, sondern die Art, wie ein Betrieb damit umgeht.
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