
Eine als „ehrenamtlich“ bezeichnete Tätigkeit kann sozialversicherungspflichtig sein, wenn sie faktisch wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist – unabhängig von der Vertragsbezeichnung.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat am 9. Oktober 2025 (Az. L 14 BA 39/24) für Aufsehen gesorgt: Der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins wurde trotz „ehrenamtlicher“ Tätigkeit und Zahlung einer „Aufwandsentschädigung“ als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Die Konsequenz: Nachzahlung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung über Jahre.
Die entscheidende Erkenntnis für Sie: Sozialversicherungsträger und Gerichte schauen nicht auf Vertragstitel oder Zahlungsbezeichnungen, sondern auf die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit. Die rechtliche Grundlage ist § 7 Abs. 1 SGB IV: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Rahmen einer Gesamtwürdigung mehrere Kriterien:
1. Weisungsgebundenheit: Kann die Person frei entscheiden, wann, wo und wie sie arbeitet? Oder gibt der Auftraggeber Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit vor? Im Fall des DAV-Präsidenten waren Gremiensitzungen, Termine und Repräsentationspflichten faktisch vorgegeben – typisch für ein Arbeitsverhältnis.
2. Eingliederung in die Organisation: Nutzt die Person die Infrastruktur des Auftraggebers (Büro, E-Mail, IT-Systeme)? Gibt es Berichtspflichten? Ist sie Teil der laufenden Geschäftsführung? All dies spricht für eine Eingliederung wie bei einem Arbeitnehmer.
3. Unternehmerrisiko: Trägt die Person ein wirtschaftliches Risiko? Investiert sie eigenes Kapital? Hat sie eigene Mitarbeiter? Oder erhält sie eine feste, laufende Vergütung ohne eigenes Risiko? Letzteres kennzeichnet ein Arbeitsverhältnis.
4. Vergütungsstruktur: Feste, monatliche Zahlungen in gehaltähnlicher Form sprechen für Sozialversicherungspflicht – auch wenn sie „Aufwandsentschädigung“ heißen. Echte Selbstständige erhalten dagegen erfolgsabhängige oder projektbezogene Honorare.
5. Auftreten am Markt: Hat die Person mehrere Auftraggeber? Betreibt sie eigenes Marketing? Oder ist sie ausschließlich für einen Auftraggeber tätig? Exklusivität spricht für ein Beschäftigungsverhältnis.
Wo Sie als Führungskraft besonders aufpassen sollten:
Diese Konstellation ist hochriskant für Ihr Unternehmen:
Interim-Geschäftsführer ohne eigene GmbH: Sie zahlen eine feste monatliche Pauschale, die Person hat volle Verantwortung für die operative Leitung, nutzt alle Unternehmensressourcen, hat geregelte Arbeitszeiten und Berichtspflichten → hohes Risiko der Sozialversicherungspflicht
„Freie“ Projektleiter mit Dauermandat: Die Person arbeitet seit Monaten oder Jahren ausschließlich für Sie, sitzt in Ihrem Büro, nimmt an allen Meetings teil, nutzt Ihren Laptop → hohes Risiko
„Ehrenamtliche“ Vorstände oder Beiräte mit hoher Vergütung: Regelmäßige Termine, Berichtspflichten, Nutzung der Unternehmensinfrastruktur, Vergütung oberhalb der Ehrenamtspauschale → hohes Risiko
IT-Berater im Projektteam: Arbeitet 8 Monate vor Ort, tägliche Stand-ups, Arbeitszeit nach Teamabstimmung, nutzt Firmen-Equipment → hohes Risiko
Die Konsequenzen einer falschen Einschätzung sind erheblich:
- Nachzahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
- Säumniszuschläge auf die Nachforderungen
- Rückwirkende Prüfung über bis zu vier Jahre (bei Vorsatz sogar 30 Jahre!)
- Mögliche persönliche Haftung von Geschäftsführern
- Imageschaden bei Bekanntwerden
Ihre Handlungsoptionen:
Option 1: Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV Beantragen Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung eine verbindliche Statusfeststellung. Das Verfahren ist kostenlos und schafft Rechtssicherheit für die Zukunft. Die Entscheidung bindet alle Sozialversicherungsträger. Ja, das Ergebnis mag unbequem sein – aber es ist unvergleichlich günstiger als jahrelange Nachzahlungen.
Option 2: Vertragsgestaltung anpassen Wenn Sie Selbstständigkeit möchten, gestalten Sie die Zusammenarbeit entsprechend:
- Mehrere Auftraggeber ermöglichen oder akzeptieren
- Keine Vorgaben zu Zeit und Ort der Leistungserbringung
- Projektbezogene statt laufende Vergütung
- Eigene Betriebsmittel der Person
- Keine Eingliederung in Ihre Organisationsstrukturen
Option 3: Beschäftigung akzeptieren Wenn faktisch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, sollten Sie dies auch rechtlich so behandeln. Die Personalkosten steigen, aber Sie vermeiden Nachforderungen und Haftungsrisiken.
Praktischer Tipp für Ihre Prüfung:
Führen Sie einen „Realitätscheck“ durch:
- Könnte die Person morgen auch für einen Wettbewerber arbeiten?
- Bestimmt sie ihre Arbeitsweise wirklich selbst?
- Trägt sie ein echtes wirtschaftliches Risiko?
Wenn Sie diese Fragen mit „nein“ beantworten, liegt sehr wahrscheinlich Sozialversicherungspflicht vor.
Fazit: Die Bezeichnung „Ehrenamt“, „freie Mitarbeit“ oder „Beratung“ schützt nicht vor Sozialversicherungspflicht. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung. Nutzen Sie das Statusfeststellungsverfahren für Rechtssicherheit – bevor die Deutsche Rentenversicherung Jahre später nachprüft und hohe Nachforderungen stellt.
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