Warum bezahlt der Staat der Millionärin Christina Block einen Anwalt?

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Der Staat bezahlt der Millionärin Christina Block einen Anwalt, weil in schweren Strafverfahren jeder Angeklagte einen Verteidiger haben muss – unabhängig vom eigenen Vermögen.

In Deutschland gilt vor Gericht das Recht auf eine faire Verteidigung. Daher ordnet das Gericht bei gravierenden Vorwürfen einen Pflichtverteidiger bei. Diese gerichtlich bestellten Anwälte werden zunächst vom Staat bezahlt, damit auch eine wohlhabende Angeklagte wie Christina Block im Prozess nicht unverteidigt dasteht. Entscheidend ist nicht die finanzielle Lage, sondern die Schwere der Tat und das gesetzliche Anwaltserfordernis. Allerdings bedeutet „vom Staat bezahlt“ nicht unbedingt kostenlos: Wird die Angeklagte verurteilt, muss sie die Verfahrenskosten (inklusive Anwaltskosten) später erstatten. Bei einem Freispruch hingegen trägt letztlich die Staatskasse die Anwaltskosten. Im Fall Block diente der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger somit vor allem dazu, ein faires Verfahren zu gewährleisten – nicht, um ihr Geld zu sparen.

Kurz & Knapp:

  • Pflichtverteidigung ist unabhängig vom Einkommen: Auch Reiche bekommen einen Pflichtverteidiger, wenn das Gesetz es vorschreibt (z.B. bei schweren Straftaten).

  • Staat als Vorschusszahler: Zunächst übernimmt die Staatskasse die Gebühren des Pflichtverteidigers.

  • Verurteilung vs. Freispruch: Bei Verurteilung zahlt der Angeklagte am Ende die Kosten zurück; bei Freispruch verbleibt der Staat auf den Kosten.

  • Pflicht- vs. Wahlverteidiger: Ein Wahlverteidiger wird privat beauftragt und bezahlt, ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt. Beide sind vollwertige Rechtsanwälte, jedoch gelten für Pflichtverteidiger feste (geringere) Gebühren.

  • Anwaltswechsel nur mit Grund: Einen Pflichtverteidiger wechseln kann man nur bei gestörtem Vertrauensverhältnis oder besonderen Umständen – sonst kann man zusätzlich einen privaten Anwalt hinzuziehen.

Warum bekommen auch reiche Angeklagte einen Pflichtverteidiger?

Blick in einen deutschen Gerichtssaal: Auch vermögende Angeklagte erhalten bei gravierenden Vorwürfen einen Pflichtverteidiger (Symbolbild).
Auch vermögende Angeklagte wie Christina Block bekommen einen Pflichtverteidiger, weil das Gesetz die Verteidigung vorschreibt, nicht weil sie bedürftig wären. Viele Menschen glauben irrtümlich, ein Pflichtverteidiger werde nur gestellt, wenn man sich keinen eigenen Anwalt leisten kann. Das stimmt nicht: Die Pflichtverteidigung – offiziell notwendige Verteidigung – hat nichts mit den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zu tun. Entscheidend ist vielmehr, dass bei schweren strafrechtlichen Vorwürfen ein faires Verfahren sichergestellt wird. In diesen Fällen darf niemand ohne Anwalt vor Gericht stehen. Daher bestellt das Gericht einen Verteidiger – selbst dann, wenn der Angeklagte Millionär ist.

Irrtum: Pflichtverteidiger werden nur Angeklagten ohne Geld gestellt.
Aufklärung: Pflichtverteidiger gibt es unabhängig vom Einkommen – maßgeblich sind Schwere und Art der Vorwürfe (vgl. § 140 Strafprozessordnung). Bei schweren Delikten oder vor dem Landgericht muss ein Anwalt dabei sein, egal ob der Angeklagte arm oder reich ist.

Im Fall Christina Block zeigt sich genau das: Obwohl sie als wohlhabende Unternehmerin bekannt ist, wurde ihr vom Landgericht Hamburg ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Hintergrund ist der Vorwurf eines schweren Verbrechens (mutmaßliche Anstiftung zur Kindesentführung) – ein Fall, in dem Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gericht bestellte den erfahrenen Strafverteidiger Otmar Kury als Pflichtanwalt, um Block’s Rechte im Verfahren zu wahren. Vermögen schützt also nicht davor, einen Pflichtverteidiger gestellt zu bekommen, wenn die Anklage es erfordert. Es schützt einen Angeklagten aber auch nicht vor den Kosten – sollte Block verurteilt werden, würde die Staatskasse sich alle Verfahrenskosten (Gericht, Gutachten, Pflichtverteidiger) von ihr zurückholen.

In welchen Fällen wird ein Pflichtverteidiger bestellt?

Ein Pflichtverteidiger wird immer dann bestellt, wenn die Strafprozessordnung einen Anwalt zwingend vorschreibt. Die entsprechenden Situationen nennt § 140 StPO (StPO = Strafprozeßordnung, die deutsche Strafprozessordnung). Typische Fälle der notwendigen Verteidigung sind unter anderem:

  • Schwere Delikte („Verbrechen“) : Bei Anklage wegen eines Verbrechens – das sind Straftaten mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe im Strafrahmen (z.B. Raub, schwerer Betrug, Totschlag) – muss ein Verteidiger dabei sein.

  • Höhere Gerichte: Wenn die Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet (erste Instanz) oder auch vor dem Schöffengericht, ist eine Verteidigung vorgeschrieben. Das betrifft meist besonders gravierende Fälle, die nicht vom Einzelrichter am Amtsgericht verhandelt werden.

  • Berufsverbot droht: Steht im Fall einer Verurteilung ein Berufsverbot im Raum (z.B. bei Ärzten, Anwälten oder anderen Berufsgruppen, § 70 StGB), schreibt das Gesetz einen Pflichtverteidiger vor. Der Hintergrund: Hier hängt die berufliche Existenz des Angeklagten vom Prozessausgang ab, daher soll er unbedingt anwaltlich vertreten sein.

  • Untersuchungshaft oder Unterbringung: Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder vorläufig in einer psychiatrischen Klinik, muss ein Verteidiger bestellt werden. Wer in Haft sitzt, soll nicht ohne Rechtsbeistand bleiben.

  • Komplexe Sach- oder Rechtslage: Auch wenn der Fall besonders schwierig ist – etwa umfangreiche Beweisaufnahme, viele Zeugen oder knifflige Rechtsfragen – kann das Gericht schon im Vorverfahren einen Pflichtverteidiger bestellen. § 140 Abs. 2 StPO erlaubt dies, wenn wegen der Schwere der Tat, der zu erwartenden Rechtsfolge oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Beispiel: Ein komplexer Wirtschaftsstrafprozess mit tausenden Seiten Akten oder widersprüchlichen Zeugenaussagen würde einen Laien ohne Anwalt überfordern. Ebenso, wenn der Angeklagte erkennbar nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (etwa wegen Sprachbarrieren oder geistiger Einschränkungen).

Wichtig ist: Diese Pflicht zur Verteidigung greift unabhängig davon, ob der Beschuldigte einen Anwalt bezahlen könnte oder nicht. Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte noch keinen eigenen Anwalt hat, erhält er vom Gericht die Aufforderung, innerhalb kurzer Frist (oft 1 Woche) einen Rechtsanwalt zu benennen. Tut er das nicht, wählt das Gericht von sich aus einen geeigneten Pflichtverteidiger für ihn aus. So war es auch im Fall Block: Hier lag ein schwerwiegender Vorwurf vor, der vor dem Landgericht verhandelt wird – damit griff § 140 StPO, und das Gericht bestellte einen Pflichtverteidiger, da zunächst nur dieser mandatiert war. Erst kurz vor Prozessbeginn schaltete Block zusätzlich einen Wahlverteidiger ein (dazu unten mehr).

Besonderheit: Auch während des Ermittlungsverfahrens (also vor Anklage) kann schon ein Pflichtverteidiger bestellt werden, etwa sobald Untersuchungshaft angeordnet wurde. In der Praxis passiert dies z.B., wenn jemand festgenommen wird: Spätestens beim Haftprüfungstermin vor dem Ermittlungsrichter muss dann ein Verteidiger anwesend sein (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Damit soll gewährleistet sein, dass auch in frühen Verfahrensstadien keine schweren Entscheidungen (etwa über Haft) ohne Anwalt gefällt werden.

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Zunächst übernimmt die Staatskasse die Kosten des Pflichtverteidigers. Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren und Auslagen direkt mit dem Staat ab, da er vom Gericht beauftragt wurde. Für den Angeklagten bedeutet das: Er muss den Pflichtanwalt im laufenden Verfahren erstmal nicht aus eigener Tasche bezahlen. Aber Achtung: Das ist kein Freifahrtschein, denn wer am Ende zahlt, entscheidet das Urteil:

  • Im Falle einer Verurteilung wird der Angeklagte in der Regel zu allen Verfahrenskosten herangezogen – dazu gehören Gerichtsgebühren und die Kosten des Pflichtverteidigers. Mit dem rechtskräftigen Urteil erlässt das Gericht meist einen Kostenbeschluss, der dem Verurteilten die Auslagen auferlegt. Der Staat holt sich dann sein Geld zurück. Praktisch erhält der Angeklagte später einen Kostenbescheid, in dem z.B. die Pflichtverteidigergebühren aufgeführt sind. Finanziell nachteilig: Man steht dann zwar nicht ohne Anwalt da, muss aber letztlich doch für den Anwalt zahlen – plus möglicherweise weitere Kosten (Gutachter, Übersetzer etc.), die im Verfahren anfielen.

  • Bei einem Freispruch hingegen trägt die Staatskasse endgültig die Kosten. Wird der Angeklagte freigesprochen, gilt er als unschuldig und darf nicht mit den Prozesskosten belastet werden. In dem Fall bleibt der Staat auf den Pflichtverteidiger-Kosten sitzen. Für den zuvor Angeklagten fallen dann keine Kosten an – der Staat „investiert“ sozusagen in die gewährleistete Verteidigung eines Unschuldigen.

Diese Regelung unterscheidet sich deutlich von der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht. Bei Zivilprozessen (z.B. Arbeitsgerichtsstreitigkeiten) bekommen Bedürftige einen Zuschuss oder gestundete Anwaltskosten; der Staat trägt diese Kosten ganz oder teilweise als Sozialleistung. Die Pflichtverteidigung im Strafrecht ist keine Sozialleistung, sondern dient nur der Verfahrensfairness. Der Staat schießt vor, aber am Ende zahlt der Verurteilte selbst – es handelt sich also nicht um einen „Gratis-Anwalt“ auf Staatskosten, sondern um eine Art Kredit der Justizkasse. Daher kann selbst eine Millionärin wie Frau Block grundsätzlich einen Pflichtverteidiger beanspruchen, ohne sofort zur Kasse gebeten zu werden – falls sie jedoch schuldig gesprochen wird, wird sie die Staatskasse vollständig entschädigen müssen.

Beispiel: Angenommen, ein Angeklagter A. wird wegen einer schweren Körperverletzung vor dem Landgericht angeklagt. Da ihm über ein Jahr Haft droht, bestellt das Gericht A. einen Pflichtverteidiger. Während des Verfahrensübernimmt die Staatskasse die Gebühren des Anwalts, sodass A. sich auf die Verteidigung konzentrieren kann. Wird A. verurteilt, legt das Gericht ihm sämtliche Kosten auf – A. muss dann etwa 2.000 € Gerichts- und Anwaltskosten zahlen (der Pflichtverteidiger wurde ihm ja nur vorläufig gestellt). Wird A. freigesprochen, werden ihm keine Kosten berechnet – der Staat trägt dann die Verteidigerkosten endgültig selbst. So ist sichergestellt, dass ein Unschuldiger nicht arm wird durch die notwendigen Anwaltsgebühren, während ein Schuldiger nicht kostenlos verteidigt wird.

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