Was bedeutet der Begriff „betriebliche Übung“ im Arbeitsrecht?

Die Betriebliche Übung bezeichnet im Arbeitsrecht eine Situation, in der Arbeitnehmer bestimmte Rechte oder Vorteile ableiten können, basierend auf dem wiederholten und regelmäßigen Verhalten des Arbeitgebers. Beispiele hierfür können Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliche Vergünstigungen sein, die nicht explizit im Arbeitsvertrag festgehalten sind. Der Arbeitgeber wird dadurch an sein eigenes Verhalten gebunden.

Betriebliche Übung ist also ein rechtliches Konzept im Arbeitsrecht, das sich aus dem wiederholten und gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers ergibt. Arbeitnehmer können aus dieser Praxis bestimmte Rechte ableiten, selbst wenn diese nicht explizit im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind.

Wann tritt eine betriebliche Übung in Kraft?:

Eine betriebliche Übung tritt in Kraft, wenn der Arbeitgeber bestimmte Leistungen regelmäßig und ohne Vorbehalt gewährt. In der Regel müssen diese Leistungen über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erbracht werden.

Rechte und Ansprüche der Arbeitnehmer:

Durch die betriebliche Übung können Arbeitnehmer Ansprüche auf bestimmte Leistungen ableiten. Diese können finanzieller Natur sein, wie das Weihnachtsgeld, oder auch andere Vorteile beinhalten, z. B. zusätzliche Urlaubstage.

Möglichkeiten zur Beendigung einer betrieblichen Übung:

Einmal etabliert, kann es schwierig sein, eine betriebliche Übung zu beenden. Möglichkeiten sind eine Änderungskündigung, ein Änderungsvertrag oder die Einführung einer neuen betrieblichen Übung. Jede Methode hat ihre Vor- und Nachteile und erfordert eine genaue Überlegung.

Fallbeispiel:

Nehmen wir an, ein Arbeitgeber gewährt seinen Mitarbeitern seit drei Jahren jedes Jahr im Dezember ein Weihnachtsgeld. Diese Zahlung ist jedoch nicht im Arbeitsvertrag verankert. Im vierten Jahr entscheidet sich der Arbeitgeber, das Weihnachtsgeld nicht mehr zu zahlen. Da die Mitarbeiter jedoch aufgrund der vorherigen Zahlungen eine betriebliche Übung annehmen konnten, haben sie trotzdem einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber ist an seine vorherige Praxis gebunden und kann das Weihnachtsgeld nicht ohne Weiteres streichen.

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