Was sind die größten Irrtümer beim Arbeitsvertrag?

In der Arbeitswelt gibt es viele weit verbreitete Irrtümer und Missverständnisse, insbesondere was den Arbeitsvertrag betrifft. Diese können jedoch nicht nur zu Verwirrung, sondern auch zu schwerwiegenden Konsequenzen führen. In diesem Beitrag räumen wir mit drei gängigen Arbeitsrechts-Mythen auf.

Mythos 1: „Nichts Schriftliches in der Hand? Dann existiert auch kein Arbeitsvertrag“

Was sagt das Gesetz?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist klar geregelt: Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich vereinbart werden. Allerdings besteht laut Paragraf 2 des Nachweisgesetzes eine Nachweispflicht für den Arbeitgeber. Er muss die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Mitarbeiter vorlegen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Auch wenn die Nichterfüllung der Nachweispflicht keine direkten Konsequenzen hat, ist es dennoch empfehlenswert, Arbeitsverträge schriftlich festzuhalten. Im Streitfall hat der Arbeitnehmer nämlich eine Beweiserleichterung. Allerdings ist eine Kündigung immer in Schriftform erforderlich, E-Mail oder SMS reichen hier nicht aus.

Mythos 2: „Keine Probezeit vereinbart? Egal! Sechs Monate auf Probe, die gelten doch immer“

Was sagt das Gesetz?

Eine Probezeit dient dem Kennenlernen und muss explizit vereinbart werden. Sie dauert nicht automatisch sechs Monate, kann aber auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Nach Ablauf der sechs Monate – ob sie als Probezeit vereinbart wurden oder nicht – gelten dann die normalen Regeln des gesetzlichen Kündigungsschutzes.

Was bedeutet das für die Praxis?

Während der Probezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, jedoch anteilig. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht erst nach Ablauf der Probezeit. Es ist wichtig zu beachten, dass eine längere Probezeit als sechs Monate zum normalen Kündigungsschutz führt.

Mythos 3: „Abgemacht ist abgemacht? Alles, was im Arbeitsvertrag steht, ist bindend“

Was sagt das Gesetz?

Arbeitsverträge sind häufig vorformulierte Dokumente. In vielen Verträgen sind Klauseln zu finden, die unwirksam sind, weil sie nicht mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen konform gehen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Nicht alles, was im Vertrag steht, ist wirksam und muss vom Mitarbeiter akzeptiert werden. Im Zweifelsfall kann es sich lohnen, gegen bestimmte Klauseln vorzugehen, wie das Beispiel des Angestellten zeigt, der erfolgreich gegen seine dreijährige Kündigungsfrist klagte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich lohnt, genaue Kenntnisse über die Rechtslage zu haben und den Arbeitsvertrag sorgfältig zu prüfen, bevor man ihn unterschreibt. Denn wie wir gesehen haben, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von weit verbreiteten Irrtümern betroffen sein.

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