Welche Fristen müssen bei der Kündigungsschutzklage eingehalten werden?

Fristen im Zusammenhang mit der Klageerhebung nach Kündigung

Einleitung: Im Falle einer Kündigung muss der Arbeitnehmer bestimmte Fristen einhalten, um seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Die wichtigste Frist ist die Klagefrist, innerhalb derer der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht Klage gegen die Kündigung erheben muss. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel drei Wochen nach Zugang der Kündigung.

Klagefrist von drei Wochen: Gemäß dem deutschen Arbeitsrecht muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Dieser Zeitraum wird als Klagefrist bezeichnet. Wenn der Arbeitnehmer diese Frist versäumt, verliert er das Recht, gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen.

Nachträgliche Zulassung der Klage: Falls der Arbeitnehmer die knapp bemessene Klagefrist versäumt hat, gibt es jedoch eine Möglichkeit, die Klage dennoch zuzulassen. Der Arbeitnehmer kann einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellen. Damit verbunden ist die Anforderung, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war.

Antragstellung und Glaubhaftmachung der Gründe: Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer die Gründe für die Versäumnis der Frist glaubhaft machen. Die Anforderungen an einen solchen Grund sind jedoch hoch.

Beispielhafte Problemfälle:

  • Schwerwiegende Krankheit: Eine schwerwiegende Krankheit, die den Arbeitnehmer in seiner Entscheidungsfähigkeit stark beeinträchtigt, kann als ein Grund für die versäumte Frist in Betracht kommen. Allerdings muss die Krankheit nachgewiesen und ihre Auswirkungen auf die Fristwahrung plausibel dargelegt werden.

Zurechnung des schuldhaften Versäumens durch Rechtsanwalt: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer das schuldhafte Versäumen der Frist durch seinen Rechtsanwalt zurechnen lassen muss. Das bedeutet, dass eine nachträgliche Zulassung der Klage nicht möglich ist, wenn der Rechtsanwalt die Klagefrist versäumt hat.

Zusammenfassung: Bei einer Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Bei Versäumnis dieser Frist kann eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragt werden, sofern der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gründe sind hoch. Eine versäumte Frist durch den Rechtsanwalt kann dem Arbeitnehmer jedoch nicht zugerechnet werden.

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