Ein besonders wichtiges Thema für Dienstwagennutzer ist die Haftung im Schadensfall. Wer kommt für den Schaden auf, wenn es zu einem Unfall mit dem Firmenwagen kommt – der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber?
Grundsätzlich sind Firmenwagen durch den Arbeitgeber versichert und dieser trägt damit das grundlegende Risiko. Dennoch kann der Arbeitnehmer je nach Umständen an den Kosten beteiligt werden. Man unterscheidet hier zwischen dienstlichen und privaten Fahrten sowie dem Grad des Verschuldens. Passiert ein Unfall während einer beruflichen Fahrt, greift die sogenannte betriebliche Haftung:
Der Arbeitgeber bzw. seine Versicherung zahlt zunächst den Schaden. Im Innenverhältnis (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) gelten abgestufte Regeln der Arbeitnehmerhaftung. Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer keinen Schaden ersetzen; bei mittlerer Fahrlässigkeit kann eine Kostenbeteiligung angemessen sein; bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Arbeitgeber den gesamten Schadenersatz vom Mitarbeiter verlangen. Wichtig ist, dass diese Grundsätze der Rechtsprechung durch Vereinbarungen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers ausgehebelt werden dürfen. Eine Klausel, die den Mitarbeiter stets für alle Schäden haften ließe, wäre unwirksam.
Anders ist die Situation bei Privatfahrten mit dem Dienstwagen. Hier ist der Arbeitnehmer nicht in Ausübung seiner Arbeitspflichten unterwegs, sodass der Arbeitgeber intern nicht haften muss. Praktisch bedeutet das: Ist z.B. der Mitarbeiter am Wochenende mit dem Firmenwagen privat unterwegs und verursacht einen Unfall selbst, kann der Arbeitgeber ihn vertraglich verpflichten, zumindest den Selbstbehalt der Versicherung zu übernehmen. Viele Unternehmen regeln in der Dienstwagenvereinbarung, dass bei selbst verschuldeten Unfällen während Privatnutzung ein bestimmter Betrag (z.B. 500 Euro) vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Den darüber hinausgehenden Schaden deckt die Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers ab. Trifft den Arbeitnehmer ein grobes Verschulden (etwa Fahren unter Alkohol), kann er im Einzelfall auch für größere Beträge in Anspruch genommen werden – bis hin zur vollen Summe, sofern diese seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht übersteigt.
Fallbeispiele:
Beispiel 1:
Ein Mitarbeiter übersieht während einer Dienstfahrt eine rote Ampel und verursacht einen Blechschaden am Firmenwagen. Es handelt sich um leichte Fahrlässigkeit.
Rechtliche Bewertung: Die Reparaturkosten trägt der Arbeitgeber bzw. dessen Versicherung. Der Mitarbeiter muss nicht zahlen, erhält aber möglicherweise eine Ermahnung, künftig vorsichtiger zu sein.
Beispiel 2:
Eine Angestellte fährt in ihrer Freizeit mit dem Dienstwagen und baut durch überhöhte Geschwindigkeit einen Unfall. Der Schaden am Auto beträgt 10.000 Euro. Laut Vertrag hat sie 1.000 Euro Selbstbeteiligung vereinbart.
Die Angestellte muss 1.000 Euro aus eigener Tasche zahlen. Den Rest übernimmt die Vollkaskoversicherung des Arbeitgebers. Wegen der groben Fahrlässigkeit (deutlich zu schnell gefahren) könnte der Arbeitgeber in Zukunft die private Nutzung untersagen oder den Dienstwagenvertrag kündigen. Eine darüber hinausgehende Haftung der Angestellten wäre möglich, doch 10.000 Euro liegen hier noch in einem Bereich, den der Arbeitgeber übernimmt, um die Mitarbeiterin finanziell nicht zu ruinieren.
Fazit: Bei Unfällen mit dem Dienstwagen hängt die Haftung von den Umständen ab. Grundsätzlich sichert der Arbeitgeber das Auto ab und trägt den Schaden, wenn der Arbeitnehmer geringfügig oder gar nicht schuld ist. Bei eigenem Verschulden des Mitarbeiters greifen abgestufte Haftungsregeln: Im Joballtag entlasten die Gerichte Arbeitnehmer bei leichten Fehlern weitgehend, während sie bei groben Verfehlungen zur Verantwortung gezogen werden können. Bei Unfällen auf Privatfahrten ist üblich, dass der Arbeitnehmer zumindest den Selbstbehalt zahlt und bei grobem Fehlverhalten auch stärker haftet. Wichtig ist, dass solche Szenarien fair im Voraus vertraglich geregelt werden. Im Ernstfall sollten Arbeitnehmer den Schaden sofort melden und mit dem Arbeitgeber die weitere Vorgehensweise besprechen, anstatt etwas zu vertuschen.
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