Wie beuge ich als Personalverantwortlicher der Sperrzeit im Aufhebungsvertrag konkret vor?

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Viele Führungskräfte fragen, ob sich eine Sperrzeit als Folge eines Aufhebungsvertrags vermeiden lässt. Und dies unabhängig davon, ob Sie als Führungskraft einen Trennungsprozess von der Arbeitgeberseite aus begleiten oder ob Sie in Ihrer Führungskraft selbst von der Trennung (Kündigung oder Aufhebungsvertrag) betroffen sind.

Die ernüchternde Antwort lautet: In der Praxis kaum. Denn die Agentur für Arbeit legt Aufhebungsverträge fast immer als selbst herbeigeführte Arbeitslosigkeit aus. Strategien, eine Sperre zu verhindern, funktionieren nur in seltenen Ausnahmefällen. Wer plant, ALG I zu beziehen, sollte deshalb sehr kritisch prüfen, ob ein Aufhebungsvertrag sinnvoll ist. In diesem Abschnitt erklären wir, welche Möglichkeiten es theoretisch gibt, warum sie praktisch fast nie wirken und welche Alternativen Führungskräfte haben, um ihre Ansprüche zu sichern.

Aufhebungsvertrag vermeiden: Arbeitgeberkündigung abwarten

Die sicherste Methode, Sperrzeiten zu vermeiden, ist, keinen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Stattdessen sollte man eine arbeitgeberseitige Kündigung abwarten. Diese wird von der Agentur nicht als selbst herbeigeführt gewertet. Zwar kann dies im Lebenslauf nachteiliger wirken, doch finanziell ist es die einzige verlässliche Lösung. Führungskräfte sollten daher abwägen: Image vs. finanzielle Sicherheit.

Vorab-Genehmigung der Agentur für Arbeit: Theorie und Realität

Es besteht die Möglichkeit, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Bestätigung der Agentur für Arbeit einzuholen, dass keine Sperrzeit verhängt wird. In der Praxis erteilt die Behörde solche Zusagen jedoch nur in Ausnahmefällen. Selbst wenn im Vertrag betriebliche Gründe genannt werden, lehnt die Agentur meist ab. Wer sich auf eine solche Genehmigung verlässt, trägt ein hohes Risiko.

Alternative Wege: Sozialgericht, Abfindung, Übergangsregelungen

Manche Führungskräfte versuchen, eine Sperrzeit im Nachhinein durch Klage vor dem Sozialgericht aufzuheben. Doch die Verfahren dauern Jahre, währenddessen gibt es kein Geld. Realistischer ist es, im Aufhebungsvertrag eine höhere Abfindung oder andere Kompensationen auszuhandeln, um die Zeit der Sperrung zu überbrücken. Alternativ kann geprüft werden, ob ein sofortiger Wechsel in eine neue Position die Lücke schließt. Für alle, die auf ALG I angewiesen sind, gilt jedoch: Der Aufhebungsvertrag ist ein Hochrisiko – ohne vorherige Absicherung sollte er vermieden werden.


Fallbeispiele zur Vorbeugung gegen Sperrzeit beim ALG I

Werftindustrie in Schleswig-Holstein

Ein Produktionsleiter in einer Werft erhält ein Aufhebungsangebot mit kurzer Frist, weil sein Bereich ausgelagert wird. Die Personalabteilung möchte eine einvernehmliche Lösung, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Doch die Agentur für Arbeit wird eine Sperrzeit verhängen, da der Leiter aktiv unterschreibt.

Tipp für Personaler: Wenn ALG I für den Mitarbeiter wichtig ist, besser eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen und anschließend über einen gerichtlichen Vergleich eine Abfindung regeln. Das schützt das Unternehmen vor langwierigen Verfahren und bewahrt den Mitarbeiter vor Sperrzeiten. Klarheit schaffen Sie zudem durch ein frühzeitiges, transparentes Gespräch über die Gründe und den geplanten Ablauf.


Autozulieferer in Niedersachsen

Ein Ingenieur in einem Automobilzulieferbetrieb soll nach Stellenabbau gehen. Die Personalabteilung erwägt einen Aufhebungsvertrag, um den Abgang „geräuschlos“ zu gestalten. Doch der Ingenieur ist Anfang 50 und auf ALG I angewiesen. Ein Aufhebungsvertrag würde fast sicher eine Sperrzeit auslösen.

Tipp für Personaler: Statt vorschnell auf Aufhebungsverträge zu setzen, sollten Sie mit dem Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage antizipieren und direkt einen gerichtlichen Vergleich anstreben. Das sichert beiden Seiten Planungssicherheit und vermeidet das Risiko für den Betroffenen. So wird die Trennung fair gestaltet und das Unternehmen bleibt als verantwortungsbewusster Arbeitgeber in Erinnerung.


Chemiebetrieb in Hamburg

Eine leitende Angestellte im Chemiewerk wird im Zuge einer Standortschließung abgebaut. Das Unternehmen möchte einen großzügigen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anbieten. Problem: Die Agentur für Arbeit wertet auch diesen Vertrag als selbst verschuldete Arbeitslosigkeit.

Tipp für Personaler: Dokumentieren Sie die betriebsbedingten Gründe schriftlich und prüfen Sie, ob die Kündigungsfrist gewahrt bleibt. Ist ALG I für die Betroffene wichtig, kann eine reguläre Kündigung mit anschließender Abfindungsverhandlung der bessere Weg sein. Alternativ sollte die Abfindung so bemessen sein, dass sie realistisch drei Monate Sperrzeit überbrücken kann. So vermeiden Sie Frust, Rechtsstreitigkeiten und Reputationsschäden.

 

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