Im Falle einer beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers kommt das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt ins Spiel. Das Verfahren stellt sicher, dass die Kündigung gerechtfertigt ist und die Rechte des schwerbehinderten Arbeitnehmers geschützt werden. In diesem Beitrag erläutern wir die einzelnen Schritte und Aspekte des Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt.
- Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
Der Arbeitgeber muss beim zuständigen Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers stellen. In diesem Antrag sind die Gründe für die Kündigung detailliert darzulegen und gegebenenfalls entsprechende Unterlagen beizufügen.
- Anhörung des schwerbehinderten Arbeitnehmers
Sobald der Antrag beim Integrationsamt eingegangen ist, wird der betroffene Arbeitnehmer über das Zustimmungsverfahren informiert und hat die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Häufig wird der Arbeitnehmer auch aufgefordert, seine Sicht der Dinge darzulegen und gegebenenfalls entlastende Dokumente einzureichen.
- Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung
Das Integrationsamt informiert auch den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung über das eingeleitete Zustimmungsverfahren. Beide Gremien haben das Recht, Stellungnahmen abzugeben und ihre Sicht der Dinge darzustellen.
- Prüfung des Antrags
Das Integrationsamt prüft den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung sorgfältig. Dabei werden insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt:
- Die Gründe für die Kündigung: Sind die Kündigungsgründe nachvollziehbar und gerechtfertigt?
- Die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung: Ist es dem Arbeitgeber zumutbar, den schwerbehinderten Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen?
- Die Verhältnismäßigkeit der Kündigung: Ist die Kündigung das letzte Mittel oder gibt es andere, weniger einschneidende Maßnahmen
- Entscheidung des Integrationsamtes:
Nach Abschluss der Prüfung trifft das Integrationsamt eine Entscheidung. Diese kann eine Zustimmung, eine Ablehnung oder eine Zustimmung mit Auflagen sein. Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer sowie dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung schriftlich mitgeteilt.
- Rechtsmittel:
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Integrationsamtes Rechtsmittel einzulegen. Hierzu gehört die Erhebung eines Widerspruchs oder gegebenenfalls die Klage vor dem zuständigen Sozialgericht.
Das Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt dient dem Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich über im Klaren sein, dass in dem Verfahren vor dem Integrationsamt im Ergebnis nur die Frage der diskriminierenden Kündigung geprüft wird, nicht die Frage des Vorliegens echter Kündigungsgründe insbesondere nach dem Kündigungsschutzgesetz.
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