Wie werden Krypto-Gehaltszahlungen steuerlich behandelt?

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Kryptowährungen haben beim Thema Steuern einen etwas mysteriösen Ruf – viele denken an Bitcoin-Gewinne und Spekulationsfristen. Aber wie sieht es aus, wenn Krypto als Lohn kommt? Muss man darauf Lohnsteuer zahlen und wie berechnet sich das?

Krypto-Vergütung wird steuerlich wie normaler Arbeitslohn behandelt. Das heißt, es fallen Lohnsteuer und Sozialabgaben an, berechnet auf den Euro-Wert der erhaltenen Kryptowährung. Der Arbeitgeber muss den Wert der Coins zum Auszahlungszeitpunkt ermitteln und diesen als geldwerten Vorteil versteuern. In der Lohnsteuer werden Sachbezüge mit ihrem Marktwert angesetzt (§ 8 EStG). Bei Kryptowährung ist das der übliche Handelskurs. Der Arbeitgeber übernimmt wie gewohnt den Lohnsteuerabzug und führt die Steuer ans Finanzamt ab. Für den Arbeitnehmer ändert sich zunächst nichts – er sieht auf der Gehaltsabrechnung die einbehaltene Lohnsteuer, genau wie bei einem Euro-Gehalt. Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls vom Euro-Gegenwert berechnet und abgeführt. Es gibt also keinen Steuervorteil dadurch, dass der Lohn in Bitcoin kommt – die Abgabenlast ist gleich.

Bewertung und Zuflussprinzip: Technisch knifflig ist die Wertbestimmung. Der Arbeitgeber muss möglichst den aktuellen Kurs anlegen. Beispiel: 100 € Bruttolohn in Bitcoin – wenn 1 BTC = 30.000 €, entspricht das 0,0033 BTC. Diese 100 € werden versteuert (Lohnsteuer je nach Steuerklasse z.B. ~20 €). Der Arbeitnehmer bekommt z.B. 80 € netto in Bitcoin (0,00264 BTC). Entscheidend ist, wann die Kryptowährung zufließt: Nach dem Zuflussprinzip zählt der Moment, in dem der Mitarbeiter die Coins erhält, für die Steuer. Sollte sich die Auszahlung verzögern, verschiebt sich auch der steuerliche Zuflussmonat.

Beispiele: Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer bekommt im Dezember eine Sonderprämie von 0,05 BTC, die zum Zeitpunkt der Zahlung 1.000 € wert sind. Der Arbeitgeber zieht Lohnsteuer und Sozialabgaben von diesen 1.000 € ab wie üblich. Der Mitarbeiter erhält vielleicht Bitcoin im Wert von ~600 € (nach Abzügen). Dieser Betrag wird in der Lohnsteuerbescheinigung 1:1 als steuerpflichtiges Brutto ausgewiesen. Beispiel 2: Ein Mitarbeiter erhält kontinuierlich einen Teil seines Gehalts in Ethereum und behält diese im privaten Wallet. Wenn er sie später mit Gewinn verkauft, greift die Privatvermögensbesteuerung: Verkauf innerhalb 1 Jahr wäre ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft (über 600 € Gewinn), nach 1 Jahr Haltedauer wäre es steuerfrei. Das ist aber getrennt vom Lohn zu betrachten. Der Lohnsteuerabzug erfolgte bereits bei Erhalt der Ether. Ob der Kurs danach steigt, beeinflusst die damalige Lohnsteuer nicht mehr – es kann aber eine zusätzliche Steuerchance oder -pflicht im Privatbereich entstehen.

Krypto-Lohn unterliegt ganz normal der Lohnsteuer und den Sozialabgaben. Arbeitgeber müssen den Euro-Wert der Coins ermitteln und versteuern. Für Arbeitnehmer gibt es keinen direkten Steuervorteil – sie zahlen Steuern wie auf jeden Lohn. Indirekt kann es interessant sein, wenn man die erhaltenen Kryptowährungen später teurer verkauft (dann evtl. steuerfreier Privatgewinn nach einem Jahr Haltedauer). Im Kern gilt aber: Krypto als Gehalt ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, kein steuerfreier Bonus. Deshalb sollten gerade Arbeitgeber hier sorgfältig abrechnen, um keine Haftungsrisiken beim Lohnsteuerabzug einzugehen.

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