Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung von Geschäftsführern und Vorständen

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Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB). Bei Geschäftsführern und Vorständen ist die Berechnung komplex, besonders bei Compliance-Untersuchungen.

Die Zwei-Wochen-Frist

Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Eine ordentliche Kündigung kann dann noch möglich sein, muss aber die Kündigungsfristen einhalten.

Bei Organmitgliedern wie Geschäftsführern und Vorständen ist die Fristberechnung besonders komplex. Die Zurechnung von Wissen und der Umgang mit Compliance-Untersuchungen werfen schwierige Fragen auf. Bei drohender oder ausgesprochener Kündigung beraten wir Sie gerne.

Fristbeginn

Die Frist beginnt mit zuverlässiger und möglichst vollständiger Kenntnis der maßgebenden Tatsachen. Bei juristischen Personen kommt es auf die Kenntnis des zuständigen Organs an.

Kenntnis des Kündigungsberechtigten

Der Fristbeginn setzt positive Kenntnis voraus. Kennenmüssen genügt nicht. Die Kenntnis muss zuverlässig sein – bloße Gerüchte oder Vermutungen starten die Frist nicht. Die Kenntnis muss auch möglichst vollständig sein. Der Kündigungsberechtigte darf den Sachverhalt ermitteln, bevor die Frist beginnt. Bei Sachverhalten, die eine weitere Aufklärung erfordern, beginnt die Frist erst nach deren Abschluss. Unnötige Verzögerungen werden aber nicht geschützt.

Zurechnung bei Gesellschaften

Bei einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung für die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers zuständig. Ihre Kenntnis ist maßgeblich. Die Kenntnis einzelner Gesellschafter wird der Gesellschafterversammlung nicht automatisch zugerechnet. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an. Bei einer AG ist der Aufsichtsrat zuständig. Die Kenntnis des Gesamtgremiums oder eines beschlussfähigen Ausschusses ist maßgeblich.

Compliance-Untersuchungen

Bei Compliance-Untersuchungen beginnt die Frist erst mit Abschluss der notwendigen Ermittlungen. Eine zielstrebige Durchführung ist aber erforderlich.

Zulässige Ermittlungsdauer

Komplexe Sachverhalte erfordern oft längere Ermittlungen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass der Arbeitgeber den Sachverhalt vollständig aufklären darf, bevor er kündigt. Die Ermittlungen müssen aber zügig und zielstrebig durchgeführt werden. Unnötige Verzögerungen verlängern die Frist nicht.

Als Richtwert: Ermittlungen von mehreren Wochen oder auch Monaten können zulässig sein, wenn sie erforderlich sind. Jahre sind zu lang.

Dokumentation der Ermittlung

Die Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ist wichtig. Im Streitfall muss nachgewiesen werden, wann welche Erkenntnisse gewonnen wurden. Ein Ermittlungstagebuch oder Protokolle der Ermittlungsschritte sind empfehlenswert. Sie belegen die zügige Durchführung. Auch die Gründe für eventuelle Verzögerungen sollten dokumentiert werden: Urlaube, Krankheiten, Schwierigkeiten bei der Beweisbeschaffung.

Der Fristen-Timer

Die Einhaltung der Frist erfordert sorgfältiges Fristenmanagement. Ein Fristen-Timer hilft, den Überblick zu behalten.

Praktisches Vorgehen

Sobald ein kündigungsrelevanter Verdacht entsteht, sollte ein Fristen-Timer gestartet werden. Auch wenn die Ermittlung noch läuft, muss die Frist im Blick bleiben. Bei komplexen Sachverhalten ist regelmäßig zu prüfen, ob die bisherigen Erkenntnisse bereits eine Kündigung rechtfertigen. Dann beginnt die Frist zu laufen. Die finale Kündigung sollte mit Puffer vor Fristablauf vorbereitet werden. Unvorhergesehene Hindernisse können sonst zur Fristversäumnis führen.

Besonderheiten bei Organmitgliedern

Bei Geschäftsführern muss nicht nur die Kündigung, sondern auch die Abberufung innerhalb der Frist beschlossen werden. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erfordert Vorlauf. Dies muss bei der Fristplanung berücksichtigt werden. Ein Umlaufbeschluss kann die Frist verkürzen, erfordert aber Einstimmigkeit oder muss durch die Satzung zugelassen sein.


FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Zwei-Wochen-Frist

Wann genau beginnt die Frist?

Die Frist beginnt mit zuverlässiger Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen. Ein bloßer Verdacht genügt nicht. Die Tatsachen müssen so bekannt sein, dass eine Kündigungsentscheidung möglich ist.

Fallbeispiel 1: Ein anonymer Hinweis geht ein. Die Frist beginnt noch nicht, da der Sachverhalt erst geprüft werden muss.

Fallbeispiel 2: Die interne Untersuchung bestätigt den Vorwurf mit klaren Beweisen. Die Frist beginnt zu laufen.

Die Frist beginnt, wenn eine fundierte Kündigungsentscheidung möglich ist.


Wie lange darf eine Untersuchung dauern?

Die Dauer hängt von der Komplexität des Sachverhalts ab. Ermittlungen von Wochen oder Monaten können gerechtfertigt sein. Unnötige Verzögerungen werden nicht geschützt.

Fallbeispiel 1: Eine komplexe Korruptionsuntersuchung dauert drei Monate. Die Frist beginnt erst nach Abschluss.

Fallbeispiel 2: Die Untersuchung ruht wochenlang ohne erkennbaren Grund. Die Frist kann früher beginnen.

Zügige und dokumentierte Ermittlung ist der Schlüssel.


Wessen Kenntnis zählt bei einer GmbH?

Bei der GmbH ist die Gesellschafterversammlung für die Kündigung des Geschäftsführers zuständig. Die Kenntnis der Gesellschafterversammlung oder eines zur Kündigung ermächtigten Gremiums ist maßgeblich.

Fallbeispiel 1: Der Mehrheitsgesellschafter erfährt vom Vorfall. Ob seine Kenntnis der Versammlung zuzurechnen ist, hängt von den Umständen ab.

Fallbeispiel 2: Die Gesellschafterversammlung wird informiert und beschließt die Kündigung. Die Frist wurde gewahrt.

Die Zurechnung von Gesellschafterwissen ist einzelfallabhängig. Im Zweifel schnell handeln.


Was passiert bei Fristversäumnis?

Bei Fristversäumnis ist die fristlose Kündigung unwirksam. Die außerordentliche Kündigung kann dann nicht auf diesen Kündigungsgrund gestützt werden. Eine ordentliche Kündigung kann noch möglich sein.

Fallbeispiel 1: Die Frist wird um einen Tag versäumt. Die fristlose Kündigung ist unwirksam.

Fallbeispiel 2: Der Arbeitgeber spricht hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Diese kann wirksam sein.

Fristversäumnis hat schwerwiegende Folgen. Sorgfältiges Fristenmanagement ist essenziell.


Kann die Frist verlängert werden?

Die Zwei-Wochen-Frist ist gesetzlich fixiert und kann nicht verlängert werden. Weder durch Vereinbarung noch durch besondere Umstände kann die Frist über zwei Wochen hinaus erstreckt werden.

Fallbeispiel 1: Der Geschäftsführer bittet um mehr Zeit zur Stellungnahme. Die Frist läuft trotzdem.

Fallbeispiel 2: Die Gesellschafterversammlung ist in Urlaub. Die Frist läuft trotzdem.

Die Frist ist absolut. Planen Sie Puffer ein.


Beratung zur Zwei-Wochen-Frist

Die Zwei-Wochen-Frist ist ein kritischer Faktor bei fristlosen Kündigungen. Fehler sind oft nicht korrigierbar. Wir beraten Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte bei drohender Kündigung und prüfen die Fristwahrung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie mit einer fristlosen Kündigung konfrontiert sind.

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