Ablauf des Arbeitsgerichtlichen Verfahrens im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Der Gang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens lässt sich wie folgt Gliedern:
I. Güteverhandlung
- Zweck der Güteverhandlung
- Besetzung des Gerichts
- Erörterung der Sach- und Rechtslage
- Einigungsvorschläge von Parteien und Gericht
- Vorteile einer Einigung in der Güteverhandlung
- Erscheinen der Parteien und Ordnungsgeld
II. Gerichtlicher Vergleich
- Protokollierung einer erzielten Einigung
- Vorbehalt des Widerrufs
- Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Vergleichs
- Keine Grundregel für eine sinnvolle Einigung
- Abstandnahme vom Vergleich
III. Streitige Verhandlung vor der Kammer
- Scheitern der Güteverhandlung
- Festsetzung eines Termins zur streitigen Verhandlung
- Besetzung der Kammer
- Möglichkeit eines Vergleichs in der Kammerverhandlung
- Entscheidung der Kammer durch Urteil
IV. Berufungsverfahren
- Besetzung des Gerichts in der zweiten Instanz
- Anforderungen für das Berufungsverfahren
- Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung
- Begründung der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung
V. Revisionsverfahren
- Zuständige Senate des Bundesarbeitsgerichts
- Besetzung der Senate
- Fokus auf rechtliche Fragen
- Klärung der rechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts
Der Gang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens umfasst mehrere Stufen und bietet den Parteien die Möglichkeit, eine gütliche Einigung zu erzielen. In der Güteverhandlung werden die Sach- und Rechtslage erörtert, und Einigungsvorschläge können unterbreitet werden. Ein Rechtsanwalt kann die Parteien vertreten, und das persönliche Erscheinen ist nur bei gerichtlicher Anordnung erforderlich. Wenn eine Einigung erzielt wird, wird diese in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert, der unter Vorbehalt des Widerrufs geschlossen werden kann.
Wenn die Güteverhandlung scheitert, wird ein Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer festgesetzt. Die Kammer besteht aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Lager der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch hier besteht die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen, wenn sich neue Aspekte des Rechtsstreits ergeben, die eine Annäherung ermöglichen. Wenn kein Vergleich möglich ist, entscheidet die Kammer nach Abschluss der Verhandlung über die Klage durch Urteil.
Im Berufungsverfahren wird die erstinstanzliche Entscheidung angefochten. Das Gericht in der zweiten Instanz besteht ebenfalls aus einer Kammer mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die Berufung muss innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt werden und begründet darlegen, inwiefern die Entscheidung des Arbeitsgerichts fehlerhaft ist.
Revisionsverfahren werden vor den zuständigen Senaten des Bundesarbeitsgerichts verhandelt. Die Senate bestehen aus drei Berufsrichtern, darunter der Vorsitzende, und zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Lager der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesen Verfahren geht es in der Regel um rein rechtliche Fragen, bei denen die Parteien nicht mehr um tatsächliche Details streiten, sondern um die rechtliche Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts.
Abschließend lässt sich sagen, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren durch verschiedene Stufen geprägt ist, in denen sowohl eine gütliche Einigung angestrebt als auch über die Klage durch Urteil entschieden werden kann. Die Berufungs- und Revisionsverfahren bieten den Parteien die Möglichkeit, rechtliche Fehler anzufechten und eine Überprüfung der Entscheidung in höheren Instanzen zu erreichen.