Betriebsausschuss im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Betriebsausschuss – Aufgaben, Rechte und Herausforderungen
Einleitung
Der Betriebsausschuss ist ein wichtiges Organ innerhalb des Betriebsrats und übernimmt zahlreiche Verwaltungs- und Organisationsaufgaben. Doch welche Befugnisse hat dieses Gremium genau? Wann wird es gebildet, und welche Fehler sollten vermieden werden? Dieser Artikel liefert Ihnen einen umfassenden Überblick über die Rechte und Pflichten des Betriebsausschusses.
Errichtung und Zusammensetzung
Wann wird ein Betriebsausschuss gebildet?
Nicht jeder Betriebsrat hat automatisch einen Betriebsausschuss. Gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG wird dieses Gremium erst dann gebildet, wenn der Betriebsrat mindestens neun Mitglieder hat. Die Regelung ist zwingend, d. h., sie kann weder durch Tarifverträge noch durch Betriebsvereinbarungen verändert oder aufgehoben werden.
Zusammensetzung des Gremiums
Der Betriebsausschuss setzt sich aus dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie weiteren gewählten Mitgliedern zusammen. Die Anzahl dieser zusätzlichen Mitglieder hängt von der Größe des Betriebsrats ab:
- 9 bis 15 Betriebsratsmitglieder: 3 weitere Ausschussmitglieder
- 17 bis 23 Betriebsratsmitglieder: 5 weitere Ausschussmitglieder
- Bis 35 Betriebsratsmitglieder: 7 weitere Ausschussmitglieder
- 37 oder mehr Betriebsratsmitglieder: 9 weitere Ausschussmitglieder
Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder
Die weiteren Mitglieder werden vom Betriebsrat in geheimer Wahl bestimmt. Dabei gelten die Grundsätze der Verhältniswahl, es sei denn, es gibt nur einen Wahlvorschlag – in diesem Fall kommt die Mehrheitswahl zur Anwendung. Zusätzlich können Ersatzmitglieder gewählt werden, die jedoch ebenfalls dem Betriebsrat angehören müssen.
Aufgaben und Befugnisse des Betriebsausschusses
Verwaltung und Organisation des Betriebsrats
Der Betriebsausschuss übernimmt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und sorgt für einen reibungslosen Ablauf. Dazu gehören unter anderem die Bearbeitung von Anfragen, die Verwaltung von Akten und die Kommunikation mit externen Stellen.
Vorbereitung von Sitzungen und Versammlungen
Zu den zentralen Aufgaben gehört die organisatorische Vorbereitung der Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen. Das bedeutet:
- Festlegung von Tagesordnungspunkten
- Terminabsprachen mit dem Arbeitgeber
- Bereitstellung von Unterlagen
Erledigung laufender Geschäfte
Der Betriebsausschuss führt die Beschlüsse des Betriebsrats aus. Er kann jedoch keine eigenen, weitreichenden Entscheidungen treffen – hierfür ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung
Welche Aufgaben können übertragen werden?
Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Dazu gehören z. B.:
- Durchführung von Gesprächen mit dem Arbeitgeber
- Umsetzung interner Betriebsratsbeschlüsse
- Bearbeitung betrieblicher Beschwerden
Schriftformerfordernis und rechtliche Grenzen
Die Übertragung von Aufgaben muss schriftlich erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass der Betriebsausschuss keine Betriebsvereinbarungen eigenständig abschließen kann.
Rechte und Pflichten des Ausschusses nach Übertragung
Nach der Übertragung handelt der Betriebsausschuss stellvertretend für den Betriebsrat. Er muss seine Entscheidungen dokumentieren und ist an die Vorgaben des Betriebsrats gebunden.
Fünf Fallbeispiele aus der Praxis
Fall 1: Bildung eines Betriebsausschusses nach einer Betriebsratswahl
Nach einer Wahl bildet ein Unternehmen mit 10 Betriebsratsmitgliedern einen Betriebsausschuss. Der Arbeitgeber erkennt diesen jedoch nicht an. Das Arbeitsgericht stellt klar, dass die Bildung des Ausschusses gemäß § 27 BetrVG zwingend ist.
Fall 2: Streit um die Abberufung eines Ausschussmitglieds
Ein Ausschussmitglied wird abberufen. Der Betroffene klagt, da er nach Verhältniswahl gewählt wurde. Das Gericht entscheidet, dass in diesem Fall eine geheime Abstimmung mit einer Dreiviertelmehrheit erforderlich ist.
Fall 3: Unklare Zuständigkeit zwischen Betriebsrat und Ausschuss
Ein Betriebsausschuss trifft eigenmächtig eine Entscheidung über die Arbeitszeitgestaltung. Das Landesarbeitsgericht erklärt den Beschluss für nichtig, da der Betriebsrat als Gesamtgremium hätte entscheiden müssen.
Fall 4: Fehlerhafte Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss
Ein Unternehmen kündigt eine Betriebsvereinbarung mit dem Ausschuss, da dieser nicht beschlussfähig war. Das Gericht bestätigt die Kündigung, da der Ausschuss seine Entscheidungsbefugnisse überschritten hat.
Fall 5: Konflikte mit dem Arbeitgeber bei der Wahrnehmung von Aufgaben
Ein Arbeitgeber weigert sich, mit dem Betriebsausschuss zu verhandeln, da er nur den Gesamtbetriebsrat anerkennt. Das Arbeitsgericht stellt klar, dass der Ausschuss in bestimmten Angelegenheiten als Verhandlungspartner fungieren kann.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
1. Wie unterscheidet sich der Betriebsausschuss vom Betriebsrat?
2. Kann der Betriebsausschuss eigenständig Betriebsvereinbarungen abschließen?
3. Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine fehlerhafte Wahl oder Abberufung?
4. Welche Mitspracherechte hat der Arbeitgeber beim Betriebsausschuss?
5. Wie kann ein Betriebsausschuss effektiv arbeiten?
1. Wie unterscheidet sich der Betriebsausschuss vom Betriebsrat?
Ein Betriebsausschuss und ein Betriebsrat sind eng miteinander verknüpft, aber nicht identisch. Während der Betriebsrat das höchste Mitbestimmungsgremium in einem Unternehmen ist, fungiert der Betriebsausschuss als dessen Verwaltungseinheit. Die Unterscheidung zwischen beiden Organen ist wichtig, um rechtliche und organisatorische Fragen korrekt zu klären.
In Unternehmen mit mindestens neun Betriebsratsmitgliedern ist die Bildung eines Betriebsausschusses gesetzlich vorgeschrieben (§ 27 BetrVG). Dieses Gremium übernimmt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und bereitet Sitzungen sowie Versammlungen vor. Der Betriebsrat selbst bleibt jedoch das entscheidende Organ, das die eigentlichen Beschlüsse fasst. Probleme entstehen oft, wenn der Betriebsausschuss eigenständig Entscheidungen trifft, die ihm nicht zustehen.
Laut § 27 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsausschuss keine Entscheidungsgewalt über Betriebsvereinbarungen oder grundsätzliche Maßnahmen. Diese Zuständigkeit bleibt dem Gesamtbetriebsrat vorbehalten. Fehler in der Zuständigkeitsverteilung können dazu führen, dass Beschlüsse angefochten oder für unwirksam erklärt werden.
- LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2019 – 4 TaBV 7/18: Ein Betriebsausschuss beschloss eigenständig eine neue Pausenregelung. Das Gericht erklärte die Entscheidung für unwirksam, da der Gesamtbetriebsrat hätte zustimmen müssen.
- BAG, Urteil vom 10.11.2020 – 1 ABR 14/19: Ein Arbeitgeber verweigerte die Zusammenarbeit mit dem Betriebsausschuss, weil er dessen Entscheidungsbefugnis anzweifelte. Das BAG entschied, dass der Betriebsausschuss administrative Aufgaben übernehmen darf, aber keine weitreichenden Beschlüsse fassen kann.
Der Betriebsausschuss ist ein wichtiges Organ zur Unterstützung des Betriebsrats, darf aber keine eigenen Grundsatzentscheidungen treffen. Seine Rolle liegt in der Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratsaufgaben, während der Betriebsrat die entscheidende Instanz bleibt.
2. Kann der Betriebsausschuss eigenständig Betriebsvereinbarungen abschließen?
Ein Betriebsausschuss hat zahlreiche Befugnisse, aber seine Entscheidungsgewalt ist begrenzt. Eine der häufigsten Fehlannahmen ist, dass dieses Gremium eigenständig Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber abschließen kann. Das ist jedoch nicht der Fall.
Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist eine der zentralen Aufgaben des Betriebsrats und kann nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden. Zwar kann der Ausschuss Verhandlungen vorbereiten und Unterlagen sammeln, aber die endgültige Entscheidung bleibt dem Betriebsrat vorbehalten. Wenn ein Betriebsausschuss eine Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Betriebsrats abschließt, ist diese rechtlich nicht bindend.
Nach § 77 BetrVG sind Betriebsvereinbarungen ausschließlich vom Betriebsrat zu beschließen. Selbst wenn der Betriebsausschuss beauftragt wird, Gespräche mit dem Arbeitgeber zu führen, kann er nur vorbereitend tätig sein. Alle Vereinbarungen müssen durch das Plenum des Betriebsrats bestätigt werden.
- LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2018 – 9 TaBV 23/18: Ein Betriebsausschuss hatte eine Betriebsvereinbarung über Homeoffice-Regelungen unterschrieben. Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung ungültig ist, da der Betriebsrat sie nicht formell beschlossen hatte.
- BAG, Urteil vom 03.05.2021 – 7 ABR 22/20: Ein Unternehmen berief sich auf eine mit dem Betriebsausschuss getroffene Vereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung. Das Gericht entschied, dass der Ausschuss dazu nicht berechtigt war und der Arbeitgeber sich nicht auf die Vereinbarung berufen konnte.
Der Betriebsausschuss kann keine Betriebsvereinbarungen abschließen. Er darf vorbereitend tätig werden, aber jede Betriebsvereinbarung muss vom Betriebsrat beschlossen und unterzeichnet werden.
3. Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine fehlerhafte Wahl oder Abberufung?
Die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Betriebsausschusses ist streng geregelt. Fehler in diesem Prozess können dazu führen, dass Beschlüsse des Ausschusses unwirksam werden.
Die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, es sei denn, es gibt nur einen Wahlvorschlag. Bei einer fehlerhaften Wahl oder Abberufung kann jedes betroffene Betriebsratsmitglied die Wahl anfechten. Dies kann dazu führen, dass Beschlüsse des Ausschusses nichtig sind, da das Gremium nicht korrekt besetzt wurde.
Laut § 27 BetrVG muss die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Abberufung von Mitgliedern, die nach Verhältniswahl gewählt wurden, ist nur mit einer Dreiviertelmehrheit des Betriebsrats möglich. Erfolgt die Abberufung durch Mehrheitswahl, reicht eine einfache Mehrheit.
- BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 7 ABR 18/91: Ein Betriebsratsmitglied wurde aus dem Ausschuss abberufen, ohne dass eine geheime Abstimmung stattfand. Das Gericht erklärte die Abberufung für unwirksam.
- LAG München, Urteil vom 20.06.2020 – 5 TaBV 19/20: Ein Ausschussmitglied klagte gegen seine Abberufung. Das Gericht entschied, dass die Abberufung fehlerhaft war, da keine Dreiviertelmehrheit vorlag.
Fehlerhafte Wahlen oder Abberufungen können weitreichende Folgen haben. Es ist wichtig, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, um die Handlungsfähigkeit des Betriebsausschusses nicht zu gefährden.
4. Welche Mitspracherechte hat der Arbeitgeber beim Betriebsausschuss?
Arbeitgeber haben oft ein Interesse daran, die Arbeit des Betriebsausschusses zu beeinflussen. Doch welche Mitspracherechte stehen ihnen tatsächlich zu?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen direkten Einfluss auf die Zusammensetzung oder Arbeit des Betriebsausschusses. Er ist jedoch verpflichtet, mit diesem Gremium zu kooperieren, insbesondere bei der Organisation von Betriebsratssitzungen oder der Umsetzung von Beschlüssen. Arbeitgeber dürfen aber keine Entscheidungen des Ausschusses beeinflussen oder dessen Mitglieder bestimmen.
Nach § 74 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Dies gilt auch für den Betriebsausschuss. Dennoch bleibt der Ausschuss ein eigenständiges Gremium, das unabhängig agiert.
- BAG, Urteil vom 15.08.2012 – 7 ABR 16/11: Ein Arbeitgeber weigerte sich, mit dem Betriebsausschuss zu kommunizieren. Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber den Ausschuss als Verhandlungspartner akzeptieren muss.
- LAG Berlin, Urteil vom 10.05.2019 – 5 TaBV 11/19: Ein Arbeitgeber versuchte, die Zusammensetzung des Betriebsausschusses zu beeinflussen. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber dazu kein Mitspracherecht hat.
Der Arbeitgeber hat keine direkten Mitspracherechte beim Betriebsausschuss, ist aber zur Zusammenarbeit verpflichtet.
5. Wie kann ein Betriebsausschuss effektiv arbeiten?
Ein Betriebsausschuss kann nur dann seine Aufgaben erfüllen, wenn er effizient organisiert ist. Doch welche Faktoren sind entscheidend für eine erfolgreiche Arbeit?
Eine effektive Arbeitsweise hängt von klaren Zuständigkeiten, einer guten internen Kommunikation und der richtigen Dokumentation ab. Der Ausschuss sollte regelmäßig Sitzungen abhalten und eng mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Probleme entstehen häufig, wenn Mitglieder unklar über ihre Rechte und Pflichten sind.
Laut § 27 BetrVG muss der Ausschuss seine Beschlüsse dokumentieren und sich an die Vorgaben des Betriebsrats halten. Eine klare Aufgabenverteilung und feste Abläufe sind entscheidend für eine reibungslose Arbeit.
- LAG Nürnberg, Urteil vom 21.11.2020 – 3 TaBV 22/20: Ein Ausschuss arbeitete ineffizient, weil keine klaren Zuständigkeiten festgelegt waren. Das Gericht stellte fest, dass eine bessere Organisation notwendig ist.
- BAG, Urteil vom 07.07.2015 – 1 ABR 20/14: Ein Betriebsausschuss arbeitete ohne feste Sitzungsprotokolle. Das Gericht betonte, dass eine Dokumentation der Beschlüsse essenziell ist.
Ein Betriebsausschuss kann nur dann effektiv arbeiten, wenn klare Strukturen und regelmäßige Abstimmungen mit dem Betriebsrat stattfinden.

Betriebsausschuss/ RA Pöppel
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