Darf ich mir Firmendaten nach Hause mailen?

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In der digitalen Arbeitswelt sind sensible Unternehmensdaten oft nur einen Klick entfernt. Doch was passiert, wenn Mitarbeiter sich Firmendaten an ihre private E-Mail-Adresse senden? Ist das erlaubt oder drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen? In diesem Artikel klären wir auf.

Was gilt als Datenschutzverstoß?

Ein Datenschutzverstoß liegt immer dann vor, wenn personenbezogene oder unternehmensinterne Daten unrechtmäßig verarbeitet, weitergeleitet oder gespeichert werden. Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind Unternehmen verpflichtet, Daten sicher zu verarbeiten und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dies betrifft insbesondere:

  • Kundendaten (z. B. Adressen, Zahlungsinformationen)
  • Mitarbeiterdaten (Gehaltsabrechnungen, Vertragsdetails)
  • Geschäftsgeheimnisse (z. B. Strategie-Dokumente, Verkaufszahlen)

Firmendaten per E-Mail nach Hause senden – Ist das erlaubt?

Grundsätzlich ist die Weiterleitung von Firmendaten an private E-Mail-Adressen nicht erlaubt, es sei denn, der Arbeitgeber hat dies ausdrücklich genehmigt. Problematisch ist insbesondere:

  • Datensicherheit: Private E-Mail-Accounts sind oft weniger gut geschützt als Firmenserver.
  • Unbefugter Zugriff: Falls Dritte auf das private Postfach zugreifen, kann dies ein Datenschutzverstoß sein.
  • Missbrauchsgefahr: Der Arbeitgeber verliert die Kontrolle über sensible Informationen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Datenschutzverstößen

Die arbeitsrechtlichen Folgen eines Datenschutzverstoßes hängen von verschiedenen Faktoren ab:

  1. Abmahnung: Bei erstmaligen Verstößen und geringer Schwere (z. B. unabsichtliche Weiterleitung).
  2. Ordentliche Kündigung: Bei wiederholtem oder fahrlässigem Fehlverhalten.
  3. Fristlose Kündigung: Bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen, z. B. absichtliche Weitergabe an Dritte.

Ein bekanntes Urteil des OLG München bestätigt, dass das wiederholte Weiterleiten sensibler Firmendaten an private E-Mails eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Besonders streng wird geurteilt, wenn Führungskräfte oder IT-Mitarbeiter beteiligt sind, die über besondere Kenntnisse im Datenschutz verfügen sollten.

Präventive Maßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitgeber können Datenschutzverstöße durch klare Regeln und IT-Sicherheitsmaßnahmen verhindern:

  • Schulungen und Richtlinien: Mitarbeiter sollten regelmäßig über Datenschutzbestimmungen informiert werden.
  • Sichere IT-Infrastruktur: Nutzung verschlüsselter Firmen-E-Mails und VPN-Zugänge.
  • Klare Handlungsanweisungen: Verbot der Nutzung privater Geräte für dienstliche Zwecke.

Datenschutzverstoß im Job

Fünf reale Fallbeispiele 

1. Mitarbeiter leitet sensible Kundendaten weiter – Abmahnung oder Kündigung?
Ein Angestellter schickt Kundendaten unverschlüsselt an eine private E-Mail. Der Arbeitgeber mahnt ihn ab, warnt aber vor weiteren Konsequenzen.

2. Datenschutzverstoß in der Geschäftsleitung – Sonderregelungen für Führungskräfte
Ein Vorstandsmitglied speichert Geschäftsgeheimnisse in einer privaten Cloud. Aufgrund der hohen Verantwortung wird er fristlos gekündigt.

3. IT-Mitarbeiter speichert Firmendaten auf privatem USB-Stick – rechtliche Folgen
Ein IT-Administrator kopiert sensible Daten auf einen privaten Stick. Obwohl kein Schaden entsteht, kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

4. Medizinische Daten an private E-Mail geschickt – DSGVO-Verstoß und Konsequenzen
Eine Klinikangestellte schickt Patientendaten an ihre private E-Mail. Dies führt zu einer Anzeige durch den Datenschutzbeauftragten und einer Kündigung.

5. Datenschutzverstoß während Homeoffice – wer haftet?
Ein Mitarbeiter nutzt seinen privaten Laptop für geschäftliche E-Mails, obwohl dies verboten ist. Der Arbeitgeber spricht eine Abmahnung aus und verschärft die Homeoffice-Richtlinien.

Datenschutz am Arbeitsplatz ist ein ernstes Thema. Wer sich unsicher ist, sollte sich rechtzeitig rechtlichen Rat einholen – bevor es zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommt.


Fünf häufige Fragen und Antworten zum Thema

Darf ich mir Arbeitsunterlagen zur Heimarbeit zusenden?
Ja, aber nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitgebers und unter Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien (z. B. verschlüsselte Übertragung).

In Zeiten von Homeoffice und flexiblen Arbeitsmodellen stellt sich oft die Frage, ob man sich einfach Arbeitsunterlagen an die eigene E-Mail-Adresse schicken darf. Viele Arbeitnehmer tun dies aus Bequemlichkeit oder um effizienter arbeiten zu können. Doch rechtlich gesehen kann eine solche Praxis problematisch sein – insbesondere wenn sensible Daten betroffen sind.

Ob eine Weiterleitung erlaubt ist, hängt von mehreren Faktoren ab: Erstens, ob der Arbeitgeber eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt hat, zweitens, welche Art von Daten betroffen ist, und drittens, ob die Übertragung auf einem sicheren Weg erfolgt. Grundsätzlich gilt: Unternehmensdaten sollten nicht über private E-Mail-Konten oder unsichere Kanäle gesendet werden, da dies ein Risiko für Datenschutzverletzungen darstellt. Arbeitgeber haben das Recht, den Umgang mit Unternehmensinformationen zu regeln und Verstöße zu sanktionieren.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen personenbezogene Daten nur dann verarbeitet oder weitergegeben werden, wenn eine rechtliche Grundlage dafür besteht. Bei Geschäftsgeheimnissen greift zusätzlich das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), das eine unbefugte Weitergabe als Verstoß wertet. Besonders kritisch sind Fälle, in denen personenbezogene Daten von Kunden oder Mitarbeitern weitergeleitet werden, da hier hohe Bußgelder drohen.

Fallbeispiel 1: Ein Mitarbeiter sendet sich regelmäßig Arbeitsdokumente mit Kundenlisten an seine private E-Mail-Adresse, um von zu Hause aus an den Dokumenten zu arbeiten. Dies wird entdeckt, und der Arbeitgeber spricht eine Abmahnung aus.

Fallbeispiel 2: Eine Führungskraft speichert strategische Unternehmenspläne in einer privaten Cloud, um sie im Homeoffice zu nutzen. Nach einem Sicherheitsleck wird das Unternehmen auf den Vorfall aufmerksam und kündigt fristlos.

Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass selbst gut gemeinte Handlungen Konsequenzen haben können. Um Problemen vorzubeugen, ist es ratsam, sich an betriebliche Sicherheitsvorgaben zu halten und – falls Unsicherheiten bestehen – die Erlaubnis des Arbeitgebers einzuholen.


Was passiert, wenn ich versehentlich Daten weiterleite?
Ein sofortiges Melden an den Arbeitgeber kann helfen, größere Konsequenzen zu vermeiden. Eine Abmahnung kann dennoch erfolgen.

Nicht jeder Datenschutzverstoß geschieht mit Absicht. Manchmal wird eine E-Mail versehentlich an die falsche Person gesendet oder eine Datei in einen unsicheren Ordner hochgeladen. Doch auch solche „kleinen“ Fehler können erhebliche Folgen haben – sowohl für das Unternehmen als auch für den Mitarbeiter.

Die entscheidende Frage in solchen Fällen ist: Handelte es sich um Fahrlässigkeit oder um einen entschuldbaren Irrtum? Während ein einzelner, unbeabsichtigter Verstoß in der Regel nicht sofort zu einer Kündigung führt, kann wiederholte Fahrlässigkeit problematisch werden. Unternehmen sind verpflichtet, Datenschutzverstöße zu melden und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu begrenzen.

Nach Art. 33 DSGVO muss ein Unternehmen bestimmte Datenschutzverletzungen innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Datenschutzbehörde melden. Gleichzeitig kann ein fahrlässiges Verhalten des Mitarbeiters arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Falls der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Mitarbeiter unachtsam war oder gegen bestehende Richtlinien verstoßen hat, kann dies zunächst zu einer Abmahnung führen. In schwerwiegenden Fällen droht eine Kündigung – insbesondere, wenn durch den Verstoß ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Fallbeispiel 1: Eine Sachbearbeiterin in einer Versicherung schickt versehentlich eine Liste mit sensiblen Kundendaten an einen falschen Empfänger. Die Firma meldet den Vorfall der Datenschutzbehörde, spricht aber zunächst nur eine Ermahnung aus.

Fallbeispiel 2: Ein Mitarbeiter einer Bank sendet interne Finanzberichte an einen privaten E-Mail-Account. Obwohl es ein Versehen war, wertet der Arbeitgeber dies als grobe Fahrlässigkeit und kündigt das Arbeitsverhältnis fristlos.

Um sich vor Konsequenzen zu schützen, sollten Arbeitnehmer sofort handeln, wenn sie einen Fehler bemerken: den Vorfall melden, den Arbeitgeber bei der Schadensbegrenzung unterstützen und Maßnahmen ergreifen, um ähnliche Fehler in Zukunft zu vermeiden.


Welche Rolle spielt die IT-Sicherheit beim Datenschutz im Job?
Ein sicheres Firmennetzwerk schützt vor Cyberangriffen. Arbeitnehmer sollten keine sensiblen Daten über unsichere Netzwerke versenden.

IT-Sicherheit ist ein entscheidender Bestandteil des Datenschutzes im Unternehmen. Sie sorgt nicht nur dafür, dass sensible Informationen geschützt bleiben, sondern ist auch ein wichtiger Aspekt der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Trotz klarer Richtlinien sind es häufig Mitarbeiter, die durch unsichere Praktiken Sicherheitslücken verursachen.

Viele Datenschutzverstöße entstehen durch die Nutzung unsicherer Geräte, das Öffnen von Phishing-Mails oder das Vernachlässigen von Sicherheitsupdates. Unternehmen setzen daher verstärkt auf Firewalls, verschlüsselte E-Mail-Dienste und sichere VPN-Verbindungen. Doch wenn Mitarbeiter diese Sicherheitsvorkehrungen umgehen oder ignorieren, gefährden sie nicht nur die IT-Infrastruktur, sondern setzen sich selbst einem arbeitsrechtlichen Risiko aus.

Laut § 26 BDSG dürfen Arbeitgeber IT-Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um Verstöße zu verhindern. Das bedeutet auch, dass private Geräte oft nicht für dienstliche Zwecke genutzt werden dürfen. Wer dennoch Firmenunterlagen auf privaten Laptops speichert oder Passwörter unsicher verwaltet, kann für daraus resultierende Schäden haftbar gemacht werden.

Fallbeispiel 1: Ein Mitarbeiter speichert Firmendokumente auf einem unverschlüsselten USB-Stick. Dieser wird gestohlen, wodurch sensible Daten in falsche Hände geraten. Der Arbeitgeber leitet ein arbeitsrechtliches Verfahren ein.

Fallbeispiel 2: Eine Führungskraft verwendet dasselbe Passwort für mehrere Unternehmenssysteme. Nach einem Hackerangriff stellt sich heraus, dass die Sicherheitsrichtlinien nicht beachtet wurden – der Mitarbeiter erhält eine Abmahnung.

Arbeitnehmer sollten sich mit den IT-Sicherheitsrichtlinien ihres Unternehmens vertraut machen und strikt darauf achten, keine ungesicherten Geräte oder Netzwerke für dienstliche Zwecke zu nutzen.


Kann ich als Arbeitnehmer für Datenschutzverstöße haftbar gemacht werden?
Ja, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann eine persönliche Haftung in Betracht kommen.

Wer im Unternehmen mit sensiblen Daten arbeitet, trägt auch eine gewisse Verantwortung. Doch wann genau haftet ein Arbeitnehmer für einen Datenschutzverstoß? Und in welchem Umfang?

Grundsätzlich gilt: Eine Haftung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Eine einfache Nachlässigkeit reicht nicht immer aus, um den Arbeitnehmer finanziell in die Verantwortung zu nehmen. Allerdings kann eine wiederholte oder besonders schwerwiegende Verletzung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen.

Laut § 823 BGB kann ein Arbeitnehmer in besonderen Fällen auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn ein Unternehmen durch sein Fehlverhalten einen finanziellen Schaden erleidet. Die Höhe der Haftung ist jedoch begrenzt – es sei denn, der Datenschutzverstoß geschah absichtlich.

Fallbeispiel 1: Ein Mitarbeiter gibt absichtlich Kundeninformationen an Dritte weiter, um sich zu bereichern. Der Arbeitgeber erstattet Anzeige wegen Geheimnisverrats.

Fallbeispiel 2: Eine Angestellte ignoriert wiederholt IT-Sicherheitsvorgaben und verursacht dadurch einen Datenschutzvorfall mit finanziellen Schäden. Das Unternehmen verlangt Schadensersatz.

Mitarbeiter sollten sich bewusst sein, dass sie nicht nur für den Schutz von Unternehmensdaten mitverantwortlich sind, sondern unter Umständen auch selbst Konsequenzen tragen müssen, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich gegen Datenschutzvorgaben verstoßen.


Ist eine Abmahnung immer notwendig, bevor gekündigt werden kann?
Nein, bei schweren Datenschutzverstößen kann auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung erfolgen.

Viele Arbeitnehmer glauben, dass eine Kündigung erst nach mehreren Abmahnungen erfolgen kann. Doch das ist nicht immer der Fall – insbesondere bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen.

Eine Abmahnung ist vor allem dann notwendig, wenn das Verhalten des Mitarbeiters theoretisch korrigiert werden könnte. Bei einem besonders gravierenden Verstoß kann eine fristlose Kündigung jedoch auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

Fallbeispiel 1: Ein Mitarbeiter leitet vertrauliche Daten mehrfach an eine private Adresse weiter – nach einer Abmahnung erfolgt die Kündigung.

Fallbeispiel 2: Ein Geschäftsführer speichert geheime Unternehmensdaten in einer unsicheren Cloud – fristlose Kündigung ohne Abmahnung.

Arbeitnehmer sollten daher niemals davon ausgehen, dass eine Abmahnung zwingend erforderlich ist, bevor eine Kündigung erfolgen kann.

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