Einstellungsuntersuchung 

RA Axel Pöppel

Die Einstellungsuntersuchung erfolgt grds. auf Initiative des Arbeitgebers und auf seine Kosten. Eine Einstellungsuntersuchung ist nur beschränkt und nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig, da sie in das Persönlichkeitsrechts des Bewerbers eingreift. Die Untersuchung muß sich auf die Eignung des Bewerbers für den zu besetzenden Arbeitsplatz beziehen, wenn sie also ergeben soll, ob die Krankheit die Eignung des Bewerbers für die …