Einstellungsuntersuchung  im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Die Einstellungsuntersuchung erfolgt grds. auf Initiative des Arbeitgebers und auf seine Kosten.

Eine Einstellungsuntersuchung ist nur beschränkt und nur mit Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig, da sie in das Persönlichkeitsrechts des Bewerbers eingreift. Die Untersuchung muß sich auf die Eignung des Bewerbers für den zu besetzenden Arbeitsplatz beziehen, wenn sie also ergeben soll, ob die Krankheit die Eignung des Bewerbers für die angestrebte Tätigkeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen erheblich beeinträchtigt (Beispiel: Sehtest bei einem Kraftfahrer oder Flugtauglichkeitsuntersuchung bei Piloten).


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Betriebsarzt

Bei entsprechender Größe und dem Vorhandensein von erheblichen Betriebsgefahren hat ein Unternehmen einen Betriebsarzt zu beschäftigen. Näheres zum Beschäftigungsverhältnis regelt das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG).

Das wichtigste in Kürze

§ 8 Abs. 1 ASiG bestimmt, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei sind. Sie sind besonders geschulte Mediziner, die bei der Berufsausübung lediglich den Regeln ihrer Kunst und ihrem Gewissen unterworfen sind. Außerdem sind sie Berufsgeheimnisträger. Deswegen haben Sie eine besondere Vertrauensstellung im Betrieb. Sie stehen zwischen dem Unternehmen und den anvertrauten Patienten. Diese Vertrauensstellung ist sehr anfällig für äußeren Druck, der insbesondere von Seiten des Arbeitgebers kommen kann. Schließlich übt der Betriebsarzt seine in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Treuepflichten aus. Um missliche Lagen zu vermeiden ist ihre Unabhängigkeit gesetzlich geregelt. So müssen sie etwa jederzeit Zugang zu den Patienten erhalten dürfen in der Ausübung ihres Berufs nicht behindert werden…WEITERLESEN

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Betriebsarzt/ Bild: Unsplash.com


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Kündigung und Resturlaub

Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann. Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden…

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