Kann der Arbeitgeber Aufhebungsverträge nur jungen Arbeitnehmern anbieten?

Immer wenn bestimmte Arbeitnehmende irgendetwas nicht bekommen, gibt es Probleme. Und sei es, dass eine Gruppe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Aufhebungsverträge angeboten bekommt. So ein Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht.

Überblick über den Fall

Der Fall betraf einen 61-jährigen Arbeitnehmer, der seit fast 40 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Der Arbeitnehmer verlangte die Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung von etwa 170.000 €. Der Hintergrund dazu war, dass der Arbeitgeber im Zuge einer größeren Personalabbaumaßnahme Aufhebungsverträge mit Abfindungen für die Mitarbeiter angeboten hatte. Dieses Angebot galt allerdings nur für Mitarbeiter, die nach 1952 geboren waren. Der Arbeitnehmer sah darin eine Altersdiskriminierung.

Bundesarbeitsgerichts-Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jedoch die Klage abgewiesen. Es sah keine direkte Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Das Gericht stellte fest, dass den älteren Arbeitnehmern ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt und dass dies genau der Zweck des Diskriminierungsverbots ist. Es ist nicht dazu gedacht, eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu schaffen, auch mit älteren Arbeitnehmern Aufhebungsverträge mit Abfindungen zu schließen.

Analyse der Entscheidung

Die Entscheidung des BAG ist überzeugend und folgt der Logik des Kündigungsschutzgesetzes, welches verlangt, dass Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen im Rahmen einer Sozialauswahl zunächst die jüngeren Arbeitnehmer mit kürzerer Betriebszugehörigkeit entlassen. Diese Regelung ist dazu gedacht, ältere Arbeitnehmer zu schützen, die möglicherweise größere Schwierigkeiten haben, eine neue Anstellung zu finden. Daher, wenn der Arbeitgeber entsprechend dieser gesetzlichen Anforderungen entscheidet, Aufhebungsverträge nur den jüngeren Arbeitnehmern anzubieten, ist diese Beachtung des Schutzes für ältere Arbeitnehmer nicht gleichzeitig eine Diskriminierung gegen sie.

Schlussfolgerung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Arbeitgeber in Deutschland Aufhebungsverträge mit Abfindungen nur jüngeren Arbeitnehmern anbieten kann, ohne ältere Arbeitnehmer zu diskriminieren. Dies beruht auf der Interpretation des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes durch das Bundesarbeitsgericht.

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