Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Immer häufiger kommt es auch im beruflichen Alltag zu Diskriminierungen, auch zur Altersdiskriminierung. Diese kann zum Beispiel bereits schon vorliegen, wenn in einer Stellenausschreibung ein Arbeitnehmer für ein „junges Team gesucht wird“, denn grundsätzlich müssen Stellenanzeigen hinsichlich neutral formuliert sein, sodass sich ein objektiv geeigneter Bewerber auch bewirbt. Speziell ältere Bewerber fühlen sich von solchen Stellenausschreibungen häufig abgeschreckt und bewerben sich deshalb erst gar nicht. Um dieser Diskriminierung auf Grund des Alters entgegenzuwirken, wurde im Jahre 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz eingeführt. Dieses soll eine Benachteiligung von älteren Arbeitnehmern gegenüber jüngeren Angestellten unterbinden. Eine Diskriminierung auf Grund des Alters kann aber auch gegenüber jüngeren Arbeitnehmern erfolgen, etwa wenn ein älterer Bewerber einem jüngeren Bewerber vorgezogen wird.
AGG erlaubt unterschiedliche Behandlung in bestimmten Fällen
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht jedoch auch Ausnahmen vor, in denen eine Diskriminierung auf Grund des Alters erlaubt ist. Geregelt sind diese Ausnahmen in §10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wobei §10 Satz 1 des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes eine sogenannte „Generalklausel“ enthält, welche besagt, dass eine Benachteiligung auf Grund des Alters erlaubt ist, wenn diese „objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist“. Diese Generalklausel wird durch sechs Beispielfälle erweitert. Zulässig ist eine Altersdiskriminierung beispielsweise, wenn auf Grund spezifischer Ausbildungsanforderungen an einen bestimmten Arbeitsplatz ein Höchstalter festgelegt wird (§10 Nr. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Prinzipiell stellen die sechs Beispielfälle jedoch keine abschließende Aufzählung dar. Es muss somit stets der Einzelfall betrachtet werden.
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