Betriebszugehörigkeit im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Betriebszugehörigkeit

Begriff: Die Betriebszugehörigkeit bezeichnet die ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber. Unterbrechungen wie Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit beeinflussen sie nicht, da der Arbeitsvertrag währenddessen ruht. Maßgeblich ist die rechtliche Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zum Unternehmen. Frühere Beschäftigungszeiten beim gleichen Unternehmen können angerechnet werden, etwa im Sinne der Wartezeitregelung des Kündigungsschutzgesetzes. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer in verschiedenen Betrieben desselben Unternehmens eingesetzt wurde. Auch die Zeiten einer betrieblichen Berufsausbildung gelten als Betriebszugehörigkeit, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss fortgeführt wird.

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 KSchG zu einer Sozialauswahlverpflichtet. Hierbei sind insbesondere die folgenden Kriterien gegeneinander abzuwägen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit (längere Betriebszugehörigkeit begründet stärkere Schutzbedürftigkeit).
  • Lebensalter des Arbeitnehmers.
  • Unterhaltspflichten (z.B. Familienstand, Kinder).
  • Schwerbehinderung.

Keinem Kriterium kommt dabei ein festes Gewicht zu; der Arbeitgeber hat einen gewissen Ermessensspielraum bei der Gewichtung. Übt ein Arbeitnehmer einen Betriebsrats- oder Schwerbehindertenschutz aus, fällt er ohnehin aus der Auswahl heraus. Unter vergleichbaren Arbeitnehmern gilt: Wer am längsten im Betrieb war, hat einen ausgeprägteren Besitzstand und ist sozial besonders schutzwürdig. Kommt es darauf an, zwischen zwei vergleichbaren Arbeitnehmern zu wählen, spricht es gegen eine sozial verträgliche Kündigung, wenn der Arbeitnehmer mit der bei weitem längsten Betriebszugehörigkeit entlassen wird. Entsprechende Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach bestätigt.

Kündigungsfristen (§ 622 BGB)

Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB. Grundsätzlich können beide Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). Für Kündigungen durch den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen aber stufenweise mit der Länge der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB). So beträgt die Kündigungsfrist beispielsweise nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit einen Monat zum Monatsende, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate usw. Es liegt ein wesentliches Ziel dieser Regelung zugrunde: Die mit zunehmender Betriebszugehörigkeit wachsende Bindung des Arbeitnehmers und sein erworbener Besitzstand sollen honoriert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat 1984 klargestellt, dass die Verlängerung der Kündigungsfristen bei langjähriger Betriebszugehörigkeit sachlich gerechtfertigt ist und das schutzwürdige Vertrauen treuer, langjährig Beschäftigter auf eine angemessene Kündigungsfrist widerspiegelt.

Anrechnung früherer Zeiten und Ausbildungszeit

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden nicht nur rein aktive Beschäftigungszeiten gezählt. Ausbildungszeiten in demselben Betrieb werden angerechnet, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung weiterbeschäftigt wird. Ebenso zählen – sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht – Zeiten wie längere Krankheit, Eltern- oder Pflegezeit sowie Wehrdienst zum Beschäftigungsverhältnis. Frühere Unterbrechungen bis zu sechs Monate werden im Regelfall ebenfalls addiert, sofern sie nicht auf eine freiwillige Kündigung zurückgehen. Die Grundsätze des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG) sehen vor, dass vorhandene Wartezeiten durch frühere Anstellungen im gleichen Unternehmen berücksichtigt werden können.

Zusammenfassung: Betriebszugehörigkeit ist die ununterbrochene Beschäftigungsdauer beim selben Arbeitgeber. Sie dient in der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) als zentrales Schutzmerkmal zugunsten langjähriger Arbeitnehmer und beeinflusst maßgeblich die Länge der gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 2 BGB). Frühere Anstellungen im Unternehmen und eine abgeschlossene Berufsausbildung erhöhen in der Regel die maßgebliche Betriebszugehörigkeit.

Quellenhinweise: Gesetzestexte: § 1 KSchG, § 622 BGB. Rechtsprechung: z.B. BAG, Urteil v. 18.10.1984 – 2 AZR 543/83 (soziale Auswahl, Kündigungsfristen) und BAG, Urteil v. 06.02.2003 – 2 AZR 623/01 (Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten); Fachliteratur und Kommentierungen zu § 1 KSchG Abs. 3 und § 622 BGB.

Betriebszugehörigkeit

Betriebszugehörigkeit/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte


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