Kündigungsschutzklage : Das sollten Sie 2023 unbedingt beachten!

Was ist eineKündigungsschutzklage? Was muss man beachten? Erfahren Sie mehr in unserem Artikel.

Kurz und knapp

Mit der Kündigungsschutzklage wehren sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen ihre Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht geht es dann um die Wirksamkeit der Kündigung und am Ende in der Regel um die Höhe der Abfindung.

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Die Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Soll ich eine Kündigungsschutzklage erheben? Ich empfinde die Kündigung meines Chefs als unfair. Wie sind meine Rechte?

Erfahren Sie alles zum Kündigungsschutz für Arbeitnehmern.

Was ist bei einer Kündigungsschutzklage zwingend zu beachten?

Die Kündigungsschutzklage muss dringend unter Beachtung der Drei-Wochen-Frist bei Gericht eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist wird die Klage nur unter außerordentlich engen Voraussetzungen vom Gericht noch angenommen. Diese kommen in der Praxis nicht vor.

Ist also die Klageschrift verstrichen, so gilt die Kündigung als rechtmäßig – ganz egal, wie offensichtlich ihre Unwirksamkeit scheint.

Vor dem Arbeitsgericht besteht bei erster Instanz für Kündigungsschutzklagen noch kein Anwaltszwang. Die Klageschrift muss mindestens das angerufene Gericht, den Kläger, den Klagegegner und den Antrag auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist, enthalten.

Kann meine Kündigungsschutzklage abgewiesen werden?

Nach der Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft ein „normales“ Arbeitsgerichtliches Verfahren ab. Die Frage, ob die Klage abgewiesen oder ihr stattgegeben wird (oder eine teils-teils Entscheidung fällt) kommt auf den Sachverhalt an.

Wird dem gekündigten Arbeitnehmer z.B. Betrug oder Diebstahl nachgewiesen, dann wird die Kündigungsschutzklage am Ende sicherlich abgewiesen. Ebenso dürfte der Fall aussehen, wenn die Firma tatsächlich geschlossen wird.

Andererseits wird eine Schwangere, die ohne Zustimmung des Amts für Arbeitsschutz gekündigt wurde, im Zweifel gewinnen.

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Sie haben eine Kündigung erhalten? Eine Kündigungsschutzklage ist immer dann sinnvoll, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, für die es aus Ihrer Sicht als Arbeitnehmer keinen vernünftigen Grund gibt. Insbesondere wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Beschäftigte hat, sind die Chancen sehr groß, eine Verbesserung der eigenen Situation, z.B. durch das Erreichen einer Abfindung, einer längeren Kündigungsfrist oder auch nur eines besseren und angemessenen Zeugnisses, herbeizuführen.

Vorsicht ist immer dann geboten, wenn der Arbeitgeber ein Kleinbetrieb von nicht mehr als 10 Mitarbeitern ist oder das Anstellungsverhältnis noch keine 6 Monate besteht. Aber auch in diesen Fällen kann eine Klage gegen die Kündigung sinnvoll sein. Fragen Sie uns gerne im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung

Wie geht es nach Einreichung der Klage weiter?

Nachdem die Klage beim Gericht eingereicht wurde und dem Arbeitgeber vom Arbeitsgericht zugestellt wurde, findet zunächst eine Güteverhandlung statt. Bei diesem ersten Termin vor dem Arbeitsgericht wird die Angelegenheit zwischen den Parteien und (in der Regel) ihren Anwälten mit dem Richter bzw. der Richterin erörtert. In dem Gütetermin gibt es keine Entscheidung oder Urteil. Die Güteverhandlung soll insbesondere bei Kündigungsschutzklagen schnell stattfinden – nämlich innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Einreichung der Klage. In den meisten Fällen kann der Kündigungsschutzprozess schon im Gütetermin unter der Vermittlung des Gerichts durch einen Vergleich und z.B. gegen eine Zahlung einer Abfindung beendet werden.

Was passiert, wenn im Gütetermin (Erster Termin) keine Einigung erzielt wird?

Werden sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Güteverhandlung nicht einig, wird ein weiterer Termin anberaumt. Dieser sogenannte Kammertermin findet, wie der Name es vermuten lässt, vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts statt. Damit sitzen neben dem vorsitzenden Richter die beiden ehrenamtlichen Richter auf der Richterbank. Bis zur Anberaumung des Kammertermins vergehen meist etwa drei bis fünf Monate. In der Zwischenzeit erhält der Arbeitgeber die Gelegenheit, sich schriftlich zur Klage zu äußern. Dazu kann der klagende Arbeitnehmer sich wiederum schriftlich äußern. Dieser Schriftwechsel läuft bis zum eigentlichen Termin. Zu diesem sollte man daher gut, auf Grundlage des vorherigen Schriftverkehrs, vorbereitet sein. Man kann sich nun entweder doch noch gütlich auf einen Vergleich einigen, oder das Gericht trifft eine Entscheidung durch Urteil.

Was passiert nach dem Urteil des Arbeitsgerichts?

Wenn das Arbeitsgericht seine Entscheidung getroffen hat, wird diese den Parteien mitgeteilt. Das geschieht in der Regel am Tag der Entscheidung oder am nächsten Tag. Allerdings ist diese Entscheidung ohne schriftliche Begründung.

Das vollständig begründete Urteil wird den Parteien später übermittelt. Das kann ein paar Wochen dauern, manchmal sogar einige Monate.

Sofern man mit diesem Urteil nicht einverstanden ist, kann noch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Akzeptiert man das Urteil, so ist der Kündigungsprozess damit erledigt.

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Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

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Die Kündigungsschutzklage für Arbeitgeber

Arbeitgeber

Wenn Sie als Arbeitgeber die Zustellung einer Kündigungsschutzklage erhalten, sollten Sie Ihren Anwalt für die arbeitsrechtlichen Themen anrufen. Wir raten grundsätzlich dazu, die Kündigung schon vom Arbeitsrechtler vorbereiten zu lassen. Insbesondere bei Unternehmen mit Betriebsrat halten wir das für zwingend. Denn im Kündigungsschutzprozess kann sich der Arbeitgeber nur auf das berufen, was in der Betriebsratsanhörung steht. Mehr nicht. In diesem Fall gilt also umso mehr: Vorbereitung ist alles.

Was muss ich als Arbeitgeber bei einer Kündigungsschutzklage zwingend beachten?

Die vom Arbeitnehmer gegen Ihre Kündigung eingereichte Kündigungsschutzklage muss dringend auf den Tisch des Arbeitsrechtlers. Zunächst sollten die Erfolgsaussichten geprüft werden, einschließlich einer Best- und Worst-Case Analyse.

Vor dem Arbeitsgericht besteht zwar in erster Instanz kein Anwaltszwang. Allerdings ist eine anwaltliche Vertretung in der Regel anzuraten.

Eine frühe professionelle Herangehensweise spart praktisch immer Geld und vermindert das Kostenrisiko.

Was passiert, wenn ich als Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage verliere?

Wenn ich als Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage verliere, dann kommt der Mitarbeiter zurück an den Arbeitsplatz.

Das hört sich erstmal banal an, ist aber in der Regel schlimmer, als die Zahlung einer großen Abfindung. In vielen Fällen ist es daher sehr ratsam, die Kündigungsschutzklage mit einem Vergleich zu beenden. Oft wächst das finanzielle Risiko mit der Dauer des gerichtlichen Verfahrens ins Unermessliche. Aus einer einfachen Kündigung nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit wird dann ein Risikoposten von einem Jahresgehalt.

Wir erleben immer wieder Fälle, in denen ein Arbeitgeber nach 8-12 Monaten das Gerichtsverfahren verliert und am Ende ein Jahr Gehalt nachbezahlen muss und zusätzlich den breit grinsenden Arbeitnehmer wieder im Betrieb hat. Dieses schlimmstmögliche Ergebnis gilt es unbedingt zu vermeiden.

Darum raten wir immer dazu, früh zum Arbeitsrechtler zu gehen. Und nicht erst im laufenden Verfahren. Je früher wir beteiligt sind, desto sicherer und planbarer ist die Kündigung und ein eventuell folgender Rechtsstreit.

Kann Kündigungsschutzklage meines Arbeitnehmers auch abgewiesen werden?

Kündigungsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht. Und häufig sind es die Arbeitgeber, die durch einfache Fehler sich selbst ein Bein stellen. Ich erinnere mich noch gut an ein Telefonat, in dem der Arbeitgeber meinte: der Mitarbeiter hat gesagt dass er schwer behindert ist. Ist doch nicht so schlimm, weil er uns den Nachweis nicht gezeigt hat. Oder?

Vorbereitung ist also mehr oder weniger alles. Und wenn man gut vorbereitet ist, hat man auch als Arbeitgeber gute Chancen, die Kündigungsschutzklage zu gewinnen. Denn wenn ich gute Gründe für die Kündigung habe, – und Gründe in diesem Zusammenhang sind solche nach dem Kündigungsschutzgesetz, also betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt – wird die Kündigungsschutzklage meines Arbeitnehmers am Ende abgewiesen.

Wie lange dauert in der Regel eine Kündigungsschutzklage?

Das Verfahren der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht dauert je nach Gericht und Bundesland zwischen 6 und 15 Monaten. Geht die Sache durch die Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht, können es auch knapp drei bis über 4 Jahre sein. Diese Fälle sind aber sehr selten.

Es macht aus der Sicht des Arbeitsgebers auch fast immer Sinn, eine schnelle Einigung herbeizuführen und die Sache zu vergleichen. Denn das Kostenrisiko steigt mit jedem Monat.

Was deckt eine Arbeitsrechtsschutzversicherung für mich als Arbeitgeber ab?

Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung deckt die Kosten rechtlicher Streitigkeiten mit dem Arbeitnehmer ab. Die Besonderheit dabei ist, dass die Rechtsschutzversicherung neben der Selbstbeteiligung, die bei solchen Rechtsschutzversicherungen

Selbst wer den Rechtsstreit gewinnt, muss in der ersten Instanz die Kosten für seinen Anwalt selbst zahlen. Arbeitsrechtsschutz gibt es meist nur in Kombination mit dem Baustein Privatrechtsschutz.

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Die Kündigungsschutzklage für Leitende Angestellte

Leitende

Als Leitende können und werden Sie im Regelfall auf Arbeitgeberseite mit einer Kündigungsschutzklage konfrontiert sein. In leitender Funktion sind Sie oft Bearbeiterin oder Bearbeiter in der Vorbereitung, Entscheidungsträger/in bei außergerichtlichen Verhandlungen oder Akteur/in bei Gesprächen mit dem Betriebsrat oder auch Vertreter/in vor Gericht. Dieser Teil läuft in fast allen Fällen so ab, als wenn Sie Arbeitgeber/in wären.

Was aber, wenn Sie selbst gekündigt werden?

Für Leitende gelten besondere Regeln bei Kündigungen. Zunächst müssen wir zwischen drei Gruppen unterscheiden:

  • Organe der Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte)
  • Echte Leitende Angestellte (Prokuristen, Personalleiter, Betriebsleiter, echte Personalverantwortung)
  • Unechte Leitende Angestellte (z.B. Filialleiter, Abteilungsleiter, die meisten Manager)

Beispiel

Ein Beispiel:

Ein Bereichsleiter – 300.000 Euro brutto im Jahr – in einem großen Versandhandels-Konzern in Hamburg – diesen Fall hatten wir vor ein paar Jahren – mit über 1.000 Mitarbeitern unter sich ist – Trommelwirbel – unechter Leitender Angestellter. Keine Prokura, kein Personalleiter, danke, das wars. Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in vollem Umfang. Am Ende gelten im Prinzip fast die gleichen Regeln, wie bei einem Tarifangestellten.

Diese Unterscheidung wirkt für Sie möglicherweise etwas gestelzt juristisch, ist sie auch, aber wirklich wichtig. Denn für die drei Gruppen gelten teils völlig verschiedene gesetzliche Grundlagen. Und das bei oft identischer Tätigkeit und Verantwortung.

Ein weiteres Beispiel:

Angestellter Geschäftsführer – 95.000 Euro brutto im Jahr – in einem mittelständischen Unternehmen mit 120 Mitarbeitern. Organ. Keinerlei Kündigungsschutz. Was nicht im Vertrag steht, z.B. feste Vertragsdauer oder Abfindungsanspruch, gibt es nicht. Wir hatten schon solche Fälle, die am Ende nach der Kündigung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem oder zwei Monaten weg waren.

Die Frage, zu welcher der drei Gruppen Sie also gehören, kann von enormer Bedeutung sein und in Abfindungsverhandlungen entscheidend sein.

Gut zu wissen

Die Antwort auf die Frage: Bin ich unechter Leitender Angestellter oder echter Leitender Angestellter? Lässt sich entweder sehr schnell beantworten, oder man muss genau hinsehen.

Einzelprokuristen, Personalleiter und Betriebsleiter sind praktisch immer echte leitende Angestellte. Alles andere wird kompliziert.

Organ der Gesellschaft

Als Geschäftsführer bei der GmbH, Vorstände und Aufsichtsräte bei der Aktiengesellschaft sind Sie Organ der jeweiligen Gesellschaft. Eingetragen im Handelsregister, und im Falle der Vorstände und Geschäftsführer umfassend vertretungsberechtigt.

Für Sie gelten grds. die Regeln des BGB (insbesondere das Dienstvertragsrecht) und des GmbHG und des AktG, je nach Gesellschaftsform. Ganz korrekt nimmt man auch noch eingetragene Vereine und Genossenschaften mit in den Kreis der von Organen vertretenen juristischen Personen auf. Sie spielen in der Praxis aber keine Rolle.

Die meisten Verträge von Geschäftsführern und Vorständen werden im Wissen um die besondere Stellung als Organ im Unternehmen entsprechend verhandelt und es werden feste Vertragslaufzeiten aufgenommen und / oder feste Abfindungsansprüche bereits bei Abschluss des Vertrages vereinbart.

Anders sind häufig Fälle, bei denen eine Führungskraft aus dem eigenen Unternehmen kommt und immer weiter befördert wird. Hier liegen häufig die rechtlich kritischen Fälle. Ein Beispiel: Sie arbeiten seit knapp 5 Jahren bei einem mittelständischen Unternehmen und sind vom Teamleiter über Abteilungsleiter zum Prokuristen geworden und nun werden Sie zum Geschäftsführer bestellt. Alles ohne neuen Vertrag. Handschlag, Glückwunsch, neues Gehalt 95.000 Euro. Der Senior der Inhaberfamilie sieht in Ihnen die Zukunft des Unternehmens. Ein paar Monate später sind die Machtverhältnisse aus welchem Grunde auch immer anders und Sie nicht mehr erwünscht. Die Gesellschafterversammlung beruft Sie ab, stellt Sie frei und kündigt fristgerecht. – Ein Monat zum Monatsende.

Darum ist es gerade für Führungskräfte so enorm wichtig, neue Verträge, insbesondere wenn es um eine besondere Beförderung geht, vom Fachanwalt prüfen zu lassen.

Wenn Sie Fragen zur Vertragsgestaltung oder zu den Optionen bei oder wegen der Kündigung eines Vorstands- oder Geschäftsführervertrages haben, rufen Sie uns gerne an.

Echte Leitende Angestellte

Für Sie als echte Leitende Angestellte gelten besondere Regeln im Kündigungsschutz. Sie sind zwar angestellt und es gelten grds. die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes, aber es gibt für den Arbeitgeber einen Notausgang. Den sogenannten Auflösungsantrag.

Wenn man es mit einem Bild bzw. einer Szene aus einem Film beschrieben sollte, würde man in einen ganz alten James Bond Film mit Jean Connery gehen. Und man kann es sich so vorstellen, dass der Arbeitgeber – James Bond – immer einen Knopf am Schleudersitz hat. Wenn er verliert, drückt er den Knopf und der Leitende Angestellte ist weg. Mit der Besonderheit, dass der Richter oder die Richterin am Arbeitsgericht vorher noch schnell in die Tasche des Arbeitgebers greift und dem Fliegenden noch ein paar Scheine in die Jackentasche steckt.

Wenn ein echter leitender Angestellter also gekündigt werden soll, wird das in jedem Fall etwas. Notfalls mit einer Abfindung.

Warum gibt es diese besonderen Regeln? Weil echte Leitende Angestellte überwiegend Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen und damit tief im Lager des Arbeitgebers verwurzelt sind.

Wenn ein Arbeitgeber nun – aus welchem Grunde auch immer – das Vertrauen in einen Menschen aus seinem engsten Umfeld verliert, soll er nach dem Verständnis des Gesetzgebers die Möglichkeit zur Trennung haben. Die kostet dann eben Geld.

Wir hatten auch schon einmal den Fall, dass eine mittlere Führungskraft – 25 Jahre im Unternehmen – 500 Euro mehr Gehalt bekam, eine Beförderung und Prokura, Einzelprokura und hübsche neue Visitenkarten. Echter Leitender.

Drei Monate später folgte die Kündigung, Auflösungsantrag, Ende. Das Jahresgehalt Abfindung war wohlkalkuliert, weil die mittlere Führungskraft vorher im Wege einer Sozialauswahl praktisch nicht kündbar gewesen wäre. Und in jedem Fall mehrere Jahresgehälter gekostet hätte.

Nicht jede Beförderung hat ein solches Negativpotential. Aber es ist immer gut zu wissen, was eine Beförderung in verschiedenen Konstellationen bedeuten kann. Und es kann auch gute Argumente für besondere Vertragsklauseln im Rahmen einer solchen Beförderung geben.

Sie haben Fragen? Sie brauchen eine Einschätzung? Rufen Sie uns gerne an.

Unechte Leitende Angestellte

Unechte leitende Angestellte sind Führungskräfte, die nicht in Organstellung (Geschäftsführer oder Vorstand) stehen und eben auch nicht die strengen formellen Voraussetzungen für den echten leitenden Angestellten erfüllen.

Klassische Beispiele für unechte leitende Angestellte sind Prokuristen in einer Bank, die sog. Gesamtprokura haben. Die dürfen für die Bank unterschreiben, aber eben nicht alleine. Wer nicht alleine unterschreiben darf, ist in der Regel kein leitender Angestellter im Kündigungsrecht.

Ähnliches haben wir in Strukturen großer Konzerne. Hier gibt es aufgrund der

In meinem Anstellungsvertrag steht, dass ich leitender Angestellter bin. Was bedeutet das für mich?

So komisch es sich anhört: Erstmal nichts. Denn die Frage, ob jemand leitender Angestellter ist, ergibt sich aus dem Gesamtbild des Arbeitsverhältnisses und nicht aus dem Text des Anstellungsvertrages. Einzige Ausnahme sind Einzelprokuristen, Echte Personalleiter und Echte Betriebsleiter. Dazu kommen Angestellte, die selbständig einstellen UND entlassen dürfen. Also alleine Arbeitsverträge UND Kündigungen unterschreiben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die tatsächliche Prägung des Arbeitsverhältnisses, also der gelebte Alltag der Maßstab und nicht der Inhalt des Anstellungsvertrages.

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?  

Die Kündigungsschutzklage mach fast immer Sinn. Insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung, die jeder Angestellte, insbesondere Leitende haben sollte, vorhanden ist.

Wenn vom Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen wurde, für die es aus Sicht des Arbeitnehmers keinen vernünftigen Grund gibt, sollten Sie unbedingt im Rahmen einer anwaltlichen Ersteinschätzung, die wir kostenlos anbieten, einen Check der Erfolgsaussichten machen.

Was passiert, wenn ich die Kündigungsschutzklage gewinne?

Wer gewinnt, behält den Job. Das ist die ganz kurze Antwort. Und gleichzeitig eine wichtige Beschreibung des Dilemma, in dem wir als Arbeitsrechtler uns permanent bewegen.

Denn die meisten Angestellten, insbesondere Führungskräfte, wollen und können nach der Kündigung nicht wieder zurück in den Betrieb. Faktisch sind sie dort verbrannt. Daher versuchen wir grundsätzlich, eine schnelle Einigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Die sieht dann in der Regel so aus, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Dazu wird üblicherweise noch ein sehr gutes Zeugnis geregelt, Freistellungszeiten, die Nutzung des Dienstwagens bis zur Beendigung und eine Sprachregelung zu den Gründen der Trennung.

Was muss ich als unechter Leitender Angestellter bei einer Kündigungsschutzklage zwingend zu beachten?

Die Kündigungsschutzklage muss – wie bei jedem anderen Angestellten auch – zwingend unter Beachtung der Drei-Wochen-Frist bei Gericht eingereicht werden.  Das bedeutet: Drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Poststempel genügt, anders als früher beim Tor des Monats, nicht.

Nach Ablauf der Frist wird die Klage nur unter praktisch nicht erfüllbaren Voraussetzungen vom Gericht noch angenommen. Ist die Klageschrift verstrichen, so gilt die Kündigung als rechtmäßig – ganz egal, wie offensichtlich ihre Unwirksamkeit scheint.

Vor dem Arbeitsgericht besteht bei erster Instanz für Kündigungsschutzklagen noch kein Anwaltszwang. Die Klageschrift muss mindestens das angerufene Gericht, den Kläger, den Klagegegner und den Antrag auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst ist, enthalten.

Wann kann meine Kündigungsschutzklage abgewiesen werden?

Hier gilt der alte Juristengrundsatz: Es kommt drauf an.

Wem Diebstahl oder Betrug nachgewiesen wird, der wird am Ende nicht gewinnen. Ebenso dürfte eine Klage gegen eine betriebsbedingte Kündigung bei einer echten Betriebsstillegung nur sehr geringe Erfolgsaussichten haben.

Andererseits wird eine schlecht begründete Kündigung ohne wirkliche Kündigungsgründe (Betriebsbedingt, Verhaltensbedingt oder Personenbedingt) am Ende einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten und der Klage wird stattgegeben.

Viel Wahrscheinlicher ist es allerdings, dass es unter Vermittlung des Gerichts eine Einigung gibt und vor Gericht dann ein Vergleich geschlossen wird.

Gut zu wissen

Wichtig! Außergerichtliche Verhandlungen hemmen die Drei-Wochen-Frist NICHT!

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Die Kündigungsschutzklage für Betriebsräte

Betriebsrat

Bei der Frage der Rolle des Betriebsrats bei der Kündigungsschutzklage kommt es zunächst darauf an, welche Rolle der Betriebsrat in der Sache konkret spielt.

Die Rolle des Betriebsrats bei einer Kündigungsschutzklage kann sehr unterschiedlich sein:

1. Beteiligung bei Kündigung eines normalen Mitarbeiters

Bei der „normalen“ Kündigung von Mitarbeitern hat der Betriebsrat ein Beteiligungsrecht nach § 102 BetrVG. Die wichtigste Rolle des Betriebsrats liegt daher im Vorfeld der Kündigung und der Kündigungsschutzklage.

Der Betriebsrat ist also vor jeder Kündigung anzuhören und dem Betriebsrat müssen die Gründe für die Kündigung mitgeteilt werden. Und das bedeutet ALLE Gründe. Und hier liegt ein extrem wichtiger Punkt. Der Betriebsrat (und damit der Mitarbeiter) hat im Ergebnis alle Gründe auf dem Tisch, auf die sich der Arbeitgeber in drei Instanzen Kündigungsschutzklage berufen kann. Arbeitgeber haben nach dem Absenden der Anhörung des Betriebsrats praktisch keine Korrekturmöglichkeit mehr.

Im Gerichtsverfahren der Kündigungsschutzklage kommen dann Mitglieder des Betriebsrats noch als Zeugen in Frage. Dies kommt praktisch nie vor.

In Vorfeld größerer Kündigungsmaßnahmen, Massenentlassung, Sozialpläne oder bei Betriebsänderungen mit zahlreichen Kündigungen muss der Betriebsrat allerding früh und umfassend beteiligt werden. Wenn bei Ihnen im Gremium solche Maßnahmen anstehen oder laufen, sollte unbedingt anwaltliche Unterstützung für den Betriebsrat in Anspruch genommen werden. Diese muss der Arbeitgeber bezahlen.

2. Kündigung eines Betriebsratsmitglieds oder Schwerbehindertenvertreters

Bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und anderen Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz wegen Mitgliedschaft im kollektiven Gremien oder Schwerbehindertenvertretung spielt der Betriebsrat eine extrem wichtige Rolle. Denn bei Gremiumsmitgliedern ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Es gibt nur die außerordentliche Kündigung. Und dies in zwei unterschiedlichen Fallgestaltungen:

  • Fristlose Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

    Hier ist regelmäßig ein schwerwiegendes Fehlverhalten notwendig.
  • Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

    Dies ist die Betriebsbedingte Kündigung für Betriebsräte bei Stilllegung der Firma.

In all diesen Fällen muss der Betriebsrat richtig zustimmen. Nichts sagen ist Ablehnung und der Arbeitgeber muss die Zustimmung aktiv durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

3. Kündigung eines Mitarbeiters auf Drängen des Betriebsrats

Eine Kündigung auf Drängen des Betriebsrats? Sowas gibt es? Die Frage kann man sich durchaus stellen. Die Antwort: Solche Fälle sind zum Glück selten und selbst wir nur einen. Da ging es um rassistische Beleidigungen eines Mitarbeiters durch einen anderen und der Arbeitgeber hat gekündigt.

Was ist bei einer Kündigungsschutzklage aus Sicht des Betriebsrats zwingend zu beachten?

Bei der Kündigungsschutzklage ist der Betriebsrat im Vorfeld der Kündigung von enormer Bedeutung. Ist die Kündigung erst einmal ausgesprochen sind in der Regel nur noch die einzelnen Betriebsratsmitglieder als Zeugin oder Zeuge für bestimmte Tatsachen aus den Betrieblichen Abläufen von Bedeutung. Das Gremium selbst ist in Kündigungsschutzklageverfahren in der Regel nur Zaungast.

Worauf muss der Betriebsrat im Vorfeld einer Kündigung – z.B. bei der Anhörung – achten?

Im Vorfeld einer Kündigung ist das wichtigste die Anhörung des Betriebsrats. Hier kann der Betriebsrat dem Arbeitnehmer, der seinen Job verlieren soll, unermesslich wertvolle Hilfe leisten. Hierfür gibt es zwei Bereiche, die von großer Bedeutung sind. Erstens kommt der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat Informationen zu den Kündigungsgründen noch bevor der Arbeitgeber die Kündigung überhaupt ausgesprochen hat. Zweitens kann der Betriebsrat der Kündigung qualifiziert widersprechen und damit dem

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