Kündigung beim Arbeitnehmer

Wir helfen Ihnen, wenn Ihr Arbeitsplatz in Gefahr ist!

Wenn Sie eine Kündigung auf sich zukommen sehen, oder der Arbeitgeber Ihnen bereits gekündigt hat, sollten Sie mit uns in Kontakt treten. Jede Kündigung und jeder Aufhebungsvertrag gehören auf den Schreibtisch des Rechtsanwalts für Arbeitsrecht. Im Gespräch mit einem Arbeitsrechtler sollten Sie sich dann einen Überblick über die Rechtslage und Ihre Reaktionsmöglichkeiten und ggf. Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage oder anderer Wege verschaffen.

Was tun, wenn die Kündigung droht?

Oft versuchen Arbeitgeber, eine rechtlich nur schwer oder gar nicht mögliche Kündigung eines Arbeitnehmers zu umgehen und bieten einen Aufhebungsvertrag an oder geben ganz nebenbei den freundlichen Rat sich einmal auf dem Markt nach anderen Herausforderungen umzusehen.

Praxistipp beim Aufhebungsangebot

Berichten Sie Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht von einem Aufhebungsangebot des Arbeitgebers. Denn die Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag muss die Rechtsschutzversicherung nicht übernehmen, die anwaltliche Beratung nach einer Kündigungsandrohung schon. In fast allen Fällen ist nämlich mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrags zumindest unterschwellig, oft aber auch ganz offen ausgesprochen, die Androhung einer Kündigung verbunden. Die Call-Center-Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherer sind meist sehr gut geschult und darauf bedacht, solche Fälle eben nicht zu einem sogenannten Leistungsfall werden zu lassen.

Überlassen Sie daher lieber uns die Anmeldung des Schadensfalls bei der Versicherung. Wir lassen uns nicht durch listige Fragen hinters Licht führen.

Hier geht es zu unserem Abfindungsrechner!

Was tun, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat?

Wurde die Kündigung ausgesprochen, haben Sie ab der Zustellung der Kündigung 3 Wochen Zeit sich dagegen durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage zu wehren. Diese 3-Wochen-Frist ist absolut wichtig!

ach Ablauf der drei Wochen ist die Kündigung rechtswirksam. Und das völlig unabhängig davon, ob die Kündigung in Ordnung oder berechtigt war. Auch eine Abfindung kann man dann nicht mehr erreichen.

Aber: Bitte wundern Sie sich nicht, dass die Klage gegen die Kündigung immer auf Weiterbeschäftigung gerichtet ist. Denn das Deutsche Arbeitsrecht sieht die Klage auf Abfindung nicht vor. Nur eine Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung. Die Abfindung wird dann im Verfahren herausverhandelt.

Ein Zahlenbeispiel:

Etwa eine Million Menschen verliert jedes Jahr in Deutschland ihren Arbeitsplatz. Interessanterweise wird einerseits gegen rund 70% der Kündigungen in Deutschland nicht geklagt. Anderseits wird in rund 70% der Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht am Ende eine Abfindung vereinbart.

Der Weg zum Rechtsanwalt für Arbeitsrecht lohnt sich also in den meisten Fällen auch finanziell. Selbst dann, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat

Was tun der der Arbeitgeber die Kündigung mündlich ausgesprochen hat? / Bild: Unsplash.com


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: ArbeitsverhältnisArbeitszeitmodelleArbeitsrecht in der GastronomieAufhebungsvertragBeschäftigungsanspruchBetriebsanhörungKündigung CoronaCorona ArbeitsrechtWas tun bei Kündigung LufthansaLAGWas ist eine Personenbedingte KündigungTeilzeit- und BefristungsgesetzBetriebsarzt SonderkündigungsschutzBetriebsratBetriebsratsarbeitBetriebsratsmitgliedBetriebsratsschulung BetriebsratswahlZustimmungsersetzung Betriebsrat


Auch interessant:

Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit gelten für eine Kündigung einige besondere Voraussetzungen. Eine Kündigung kann in der Probezeit grundsätzlich grundlos erfolgen. Der Arbeitgeber muss zwar einen Grund für die Kündigung haben, diesen muss er gegenüber dem Arbeitnehmer allerdings nicht benennen.

Abweichende Regelungen für die Kündigungsfrist

Abweichende Regelungen gelten in der Probezeit auch für die Kündigungsfrist. Bei einer Probezeit von bis zu sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen. Eine Verkürzung dieser Frist jedoch nicht möglich. Wichtig: die Kündigungsfrist gilt für beide Parteien. Schließlich ist Sinn der Probezeit, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser kennenlernen können.
Passt es am Ende doch nicht, so sollen die Parteien nicht unnötig lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden, sondern dieses schnellstmöglich beenden können. Denn schließlich hat der Arbeitgeber kein Interesse daran einen unzufriedenen Arbeitnehmer länger als nötig zu beschäftigen. Im Gegenzug will auch der Arbeitnehmer nicht unnötig lange bei einem Arbeitgeber arbeiten, der nicht zu ihm passt…WEITERLESEN

Kündigung – RA Hamza Gülbas/ BIld: Hamza Gülbas


Mehr zum Thema Sozialplan: Sozialplan ArbeitsrechtSozialplankündigungAufhebungsvertrag bei SozialplanSozialplan MitbestimmungSozialplan AbfindungGermanwings EntlassungenAirline ArbeitsrechtKündigung ArbeitsrechtHamburger Fachanwälte für Arbeitsrecht


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant

Abfindung

Es gibt an sich keinen Abfindungsanspruch. Aber es wird in fast jedem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung gezahlt. Das passt nur auf den ersten Blick nicht zusammen. Denn in der Praxis hat es sich eingebürgert, dass der Arbeitgeber sich mit einer Abfindung aus dem Kündigungsschutzprozess „freikauft“. Dabei hat sich – aus nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen – ein Wert von 0,5 Brutto

monatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung als „Regelabfindung“ ergeben.

Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte/erhielte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung ist ein unverbindlicher Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich höhere Abfindung das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist.

Die Höhe der Abfindung ist meist von 3 Faktoren abhängig

Die Abfindung ist – rein rechtlich gesehen – ein Ausgleich für den „sozialen Besitzstand“, der sich im Wesentlichen in der Dauer des Arbeitsverhältnisses widerspiegelt. Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten. Die Höhe der erreichbaren Abfindung hängt dabei weitgehend von diesen drei Faktoren ab: Weiterlesen

Abfindung/ Bild: Unsplash.com/Ramiro Mendes


Profis zum Thema Kündigung: Anwalt im Kündigungsschutz in St. Georg Kanzlei für Arbeitsrecht in AlsterdorfKanzlei für Arbeitsrecht in BergedorfFachanwalt für Kündigung in Kiel Fachanwalt für Kündigung in FlensburgRechtsanwalt für Arbeitsrecht in EppendorfAnwalt Arbeitsrecht LuftfahrtAirlineranwaltKündigungsschutz Kiel 


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Pflicht zu Dienstreisen ins Ausland

Dienstreisen sind nicht immer bei allen Arbeitnehmern beliebt. Bei einigen Berufen bleibt es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer zu Dienstreisen verpflichtet wird. Doch kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch zu Dienstreisen ins Ausland verpflichten?

arbeitsvertragliche Regelungen beachten

Generell regelt der Arbeitsvertrag die Konditionen des Arbeitsverhältnisses.
Ist von Anfang an absehbar, dass Mitarbeiter Dienstreisen antreten müssen, so wird dies meist bereits im Arbeitsvertrag festgehalten.
In der Regel wird im Arbeitsvertrag auch ein fester Arbeitsort benannt. Oftmals werden konkrete Arbeitsplatzklauseln allerdings durch andere Klauseln ergänzt. Diese erweitern den Einsatzort unter bestimmten, meist nicht genau formulierten Bedingungen.
Allerdings kann vorab natürlich nicht jede Einzelheit bezüglich einer Dienstreise geregelt werden.
An dieser Stelle greift dann das sogenannte Weisungsrecht des ArbeitgebersWEITERLESEN

Pflicht zu Dienstreisen ins Ausland/ Bild: Unsplash.com


Mehr Arbeitsrecht: Fachanwalt Kündigung Kiel5 Fragen zur Betriebsratsarbeit – Rechtsanwalt Arbeitsrecht EppendorfRechtsanwalt HusumWer genießt Sonderkündigungsschutz?Lufthansa Cargo Rückzahlung FortbildungskostenSonderzahlungTerminsvertretung Arbeitsrecht HamburgTierschutzbeauftragte Mehrarbeit ÜberstundenHeadhunter


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant: 

Arbeitgeber haftet bei Sturmschäden

Gerade im Herbst gibt es immer wieder offizielle Sturmwarnungen. Diese sollten auch Arbeitgeber ernst nehmen, wie jetzt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt. Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer im Mai 2015 seinen privaten PKW auf dem Betriebshof der Arbeitgeberin, einer Gemeinde, geparkt. Die Arbeitgeberin hatte dies den Mitarbeitern ausdrücklich gestattet. Weiterlesen

Arbeitgeber haftet bei Sturmschäden/ Bild: Unsplash.com


Rechtsanwalt in Hamburg-Nord Barmbek

Der Stadtteil Barmbek-Süd gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Nord. Auf einer Fläche von um 3,1 km³ leben ca. 32.500 Bürger. Bis 1951 war Barmbek-Süd zusammen mit Barmbek-Nord und Dulsberg zu dem Ortsteil Barmbek zusammengefasst. Es lässt sich in Barmbek-Süd das Komponistenviertel finden, dessen Straßennamensgebung zu Beginn jedoch gar nicht auf Komponisten zurückzuführen war.

Respektive wurde die Wagnerstraße in Barmbek-Süd nach dem Grundeigentümer Hans Heinrich David Wagner benannt. Nur wegen der parallel zu der Wagnerstraße verlaufenden Richardstraße erwuchs daher die Vorstellung, es müsse sich bei dem Namensgeber um Richard Wagner handeln. Auch die Bachstraße in Barmbek-Süd ließ den Eindruck erwecken, nach Johann Sebastian Bach benannt zu sein, in Wirklichkeit allerdings führt die Bachstraße nur über den Bach, dem heutigen Osterbekkanal. Dennoch wurden die neuen Straßen in Barmbek-Süd somit alle dann wirklich nach Komponisten wie Gluck, Schumann, Marschner etc. benannt.

Des Weiteren bietet Barmbek-Süd mit der Hamburger Meile, einem Einkaufszentrum, für Bürger und Besucher Möglichkeiten für Shopping, Unterhaltung, und Freizeit. Die Alster-City in Barmbek-Süd ist ein modernes Büroareal mit in der direkten Umgebung neu entstandenen Wohnkomplexen. Die ursprüngliche Redewendung „Barmbek basch“ galt als Benennung des Arbeiterviertels Barmbek und vor allem seiner Bürger, die als derb, dreist und verwegen verschrien waren, da diese dafür bekannt gewesen sind, Konflikte mehr mit den Fäusten auszutragen. Auch kann Barmbek mit dem Lord von Barmbeck einen prominenten Adeligen vorweisen, welcher eigentlich Julius Adolf Petersen hieß und Anfang des 20. Jahrhunderts als berühmtester Krimineller Hamburgs galt. Die von ihm geführte Bande wurde als Barmbecker Verbrechergesellschaft bekannt.

In Barmbek-Süd ist das Arbeits- und Landesarbeitsgericht Hamburg sowie das Amtsgericht Hamburg-Barmbek ansässig und kann einfach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Ab Bahnhof Richtung Barmbek mit der Linie U3 bis Haltestation Saarlandstraße und danach mit einem kurzen Fußmarsch bis zum Gerichtsgebäude in der Osterbekstraße 96 in Barmbek.

Der Stadtteil Barmbek-Nord gehört zu dem Hamburger Bezirk Hamburg-Nord. Barmbek-Nord grenzt an die Stadtteile Ohlsdorf, Steilshoop, Bramfeld, Dulsberg, Barmbek-Süd und Winterhude an, der Stadtpark ist nur wenige hundert Meter entfernt. Auf einer Fläche von in etwa 3,9 km³ leben in Barmbek-Nord rund 40.000 Einwohner. Bis 1951 war Barmbek-Nord zusammen mit Barmbek-Süd und Dulsberg zu dem Stadtteil Barmbek zusammengefasst. Das Einkaufsleben spielt sich in Barmbek-Nord rund um die lange Fuhlsbüttler Straße ab. Gleichfalls an der Fuhlsbüttler Straße liegt der Verkehrsknotenpunkt Barmbek Bahnhof, an dem sich verschiedene Hamburger U-Bahn- und Buslinien treffen. Barmbek-Nord ist daher ideal an das öffentliche Verkehrsnetz in Hamburg angeschlossen.

In der ehemaligen New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie findet man gegenwärtig das Museum für Arbeit sowie das Kulturzentrum Zinnschmelze. Weiter auf dem Gelände ist das Schneidrad des Elbtunnelbohrers „Trude“ (TiefRunterUnterDieElbe) installiert, mit welchem die vierte Elbtunnelröhre gebohrt wurde. Zusätzlich lassen sich auch in Barmbek-Nord vom bekannten Fritz Schumacher entworfene Gebäude wie die Polizeiwache am Hartzlohplatz sowie einige Schulen entdecken.

Rechtsanwalt in Hamburg-Nord Barmbek/ Bild: Unsplash.com


Fallbeispiel

Abfindungsanspruch

Einen echten Abfindungsanspruch bei Kündigung gibt es für Arbeitnehmer im Deutschen Arbeitsrecht nur in sehr seltenen Ausnahmefällen. In der Praxis ist die Abfindung der Betrag, mit dem sich der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits „freikauft“ und reine Verhandlungssache.

Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten. Es hat sich aber über die Jahrzehnte hinweg eine Art „Regelabfindung“ herausgebildet. Diese berechnet sich auf der Grundlage eines halben Bruttomonatsgehalts für jedes Jahr der Beschäftigung.

Hier geht’s zum Abfindungsrechner

Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. Diese Abfindung bei Kündigung ist ein Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich Höhere Abfindung das Ergebnis des Verfahrens ist.

Abfindungsanspruch


Fallbeispiel

Rückzahlung der Ausbildungskosten

Eine unangemessen lange Bindung des Mitabeiters durch Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten ist grds. unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt. Daraus ergibt sich, daß der Angestellter keinerlei Erstattungsplfichten mehr hat.

Vereinbarungen im Dienstvertrag, die einen Angestellter zur Rückzahlung von Ausbildungskosten und Fortbildungskosten verpflichten, unterliegen nach der Rechtsprechung des BAG der Inhaltskontrolle nach den Regeln der AGB-Prüfung und somit den gleichen Anforderungen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gebrauchtwagenhändlern, Internetversendern und Kaufhäusern. Voraussetzung für eine rechtswirksame Regelung über die Rückzahlung ist nach der Rechtsprechung des BAG , dass die Ausbildung für den Angestellten von tatsächlichem und geldwertem Vorteil ist. Eine „normale“ ein oder mehrtägige Schulung fällt keinesfalls darunter. Es muß sich schon um eine Aus- oder Weiterbildung handeln, die den „Marktwert“ erhöht und / oder die Aussichten am Arbeitsmarkt nachhaltig erhöht.

Daneben darf der Angestellte nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung nicht über die Maßen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt und ein Rückzahlungsanspruch besteht dann nicht.

Nach der durchaus komplizierten Rechtsprechung sind fast alle Rückzahlungsvereinbarungen von mehr als 2 Jahren in jedem Falle unwirksam. Aber kürzer wirkende Rückzahlungsvereinbarungen können unwirksam sein.
In der Rechtspraxis haben sich sehr viele entsprechenden Regelungen als unwirksam erwiesen.

Rückzahlung der Ausbildungskosten/ Bild: Unsplash.com/ Christian Dubovan


Fallbeispiel

Kündigung

Sehr viele Kündigungen sind in einer Art fehlerhaft, die eine erfolgreiche Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses erlauben. Dabei sind es oft um Formfehler, fehlerhafte Begründungen etc. Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen auf der Arbeitgeberseite nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden.

Zum Schluss gehen für den Chef viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige Formalie nicht gestimmt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine nur einwenig falsche Anhörung des BR zahlreiche Kündigungen „kippen“.

Diese Angriffspunkte und Schwächen einer Kündigung sind aber häufig nur für die absoluten Arbeitsrechtsfachmännern erkennbar, was den Besuch beim Kündigungssprezialisten grundsätzlich empfehlenswert macht.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com/Joshua Hoehne


Profis bei Kündigung: Kanzlei Arbeitsrecht EppendorfRechtsanwalt Arbeitsrecht St PauliRechtsanwalt Kündigung WinterhudeDrei Wochen FristKanzlei Arbeitsrecht HamburgRechtsbeistand Kündigung UhlenhorstRechtsanwalt Kündigung HamburgRechtsanwalt Kündigung ArbeitsrechtArbeitsrecht im KrankenhausArbeitsrecht in der AltenpflegeBetriebliche ÜbungDienstreise


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung ist kostenlos. Rufen Sie uns bei Kündigung, Abfindung, ufhebungsvertrag und anderen zeitkritischen Fragen an. Bei allen anderen Fragen nutzen Sie bitte unsere Online-Anfrage.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr