Arbeitsgericht im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer Streitigkeit, die schließlich vor dem Gericht ausgetragen wird, so ist in erster Instanz in Deutschland immer das Arbeitsgericht zuständig.

Das Arbeitsgericht gehört dabei zu den Zivilgerichten und ist grundsätzlich für alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie anderer Tarifvertragsparteien, zuständig.

Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts trifft grundsätzlich der Spruchkörper der Kammer. Die Kammer am Arbeitsgericht ist mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt. Dabei stammt jeweils ein Laienrichter aus den Reihen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers.

Dabei haben für die spätere Entscheidung alle Mitglieder der Kammer, also sowohl die Laienrichter, als auch der Richter, eine Stimme.

Bevor es jedoch zu einem Kammertermin vor dem Arbeitsgericht kommt, wird zunächst immer ein Gütetermin am Arbeitsgericht vereinbart. Ziel des Gütetermins ist es, bereits vorab die Sach- und Rechtslage einzuschätzen und bereits im Gütetermin eine Einigung zwischen den beiden Parteien zu erzielen. Beim Gütetermin sind jedoch die Laienrichter nicht anwesend. Scheitert die Einigung im Gütetermin, so wird ein weiterer Termin, der sogenannte Kammertermin vereinbart. Beim Kammertermin vor dem Arbeitsgericht ist dann die ganze Kammer, also sowohl Richter, als auch Laienrichter anwesend.

Grundsätzlich muss vor dem Arbeitsgericht zusätzlich zwischen Urteils- und Beschlussverfahren unterschieden werden.
Beschlussverfahren werden grundsätzlich Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber behandelt. Im Urteilsverfahren werden jedoch Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie der übrigen Tarifvertragsparteien, behandelt.

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass im Beschlussverfahren, also bei Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat grundsätzlich von Amts wegen ermittelt werden muss. Im Urteilsverfahren gilt hingegen der im Zivilprozess allgemein gültige Beibringungsgrundsatz, das heißt es ist die Sache der Parteien, den Sachverhalt selbst vorzutragen.

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Arbeitsrecht/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren kann Berufung eingelegt werden. Dafür muss das Arbeitsgericht allerdings die Berufung zugelassen haben oder der Streitwert muss 600,00 Euro übersteigen.

Die Berufung wird dann vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt. Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts ist das Rechtsmittel der Revision zum Bundesarbeitsgericht zulässig.

In seltenen Fällen kann eine Sprungrevision direkt vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht zulässig sein.

Im Gegensatz zum Urteilsverfahren ergeht beim Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht kein Urteil, sondern „lediglich“ ein Beschluss. Gegen diese können die Beteiligten mit einer Beschwerde zum Landesarbeitsgericht vorgehen. Die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht ist dabei immer zulässig.

In erster Instanz vor den Arbeitsgerichten gilt in Deutschland grundsätzlich kein Anwaltszwang,

Arbeitnehmer können beispielsweise selbst eine Kündigungsschutzklage einlegen und brauchen im folgenden Kündigungsschutzprozess keine anwaltliche Vertretung. Grundsätzlich gilt vor dem Arbeitsgericht ein besonderer Beschleunigungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht soll also möglichst schnell verhandeln. Häufig ist dies jedoch auf Grund der Überlastung der einzelnen Gerichte nicht möglich, weshalb es durchaus möglich ist, dass ein Urteil über ein Jahr auf sich warten lässt

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Arbeitsrecht/ Bild: Unsplash.com


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Landesarbeitsgericht

In Deutschland existieren 18 Landesarbeitsgerichte in Anlehnung an die 16 Bundesländer.

Jedes Bundesland hat somit mindestens ein Landesarbeitsgericht, Berlin und Brandenburg „teilen“ sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin.

Bayern hat zwei Landesarbeitsgerichte (in München und Nürnberg), Nordrhein- Westfalen sogar drei (in Düsseldorf, Hamm und Köln).

Grundsätzlich ist das Landesarbeitsgericht die Berufungsinstanz (also die zweite Instanz) für Urteile des Arbeitsgerichts aus erster Instanz. Das Landesarbeitsgericht unterteilt sich genau wie die Arbeitsgerichte in Kammern, die genau wie beim Arbeitsgericht auch mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern besetzt sind, wobei jeweils ein Laienrichter aus den Reihen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers entstammt….WEITERLESEN

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Arbeitsgericht/ Bild: RA Axel Pöppel


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Arbeitsrecht in der Luftfahrt

Die Luftfahrt kennt ein sehr eigenes Arbeitsrecht. Vieles von dem, was dort Alltag ist, erschließt sich außenstehenden selten. Der Blick hinter den Vorhang lohnt sich aber und wir haben ihn wiederholt getan.

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Dabei ist der Lufthansakonzern mit einem sehr weitegehenden Regelungswerk ausgestattet, das selbst für Insider nur schwer zu überblicken ist….Weiterlesen

 

 


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