Arbeitsverhältnis im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Ein Arbeitsverhältnis setzt zunächst immer mindestens zwei Beteiligte voraus: Den Arbeitnehmer auf der einen und den Arbeitgeber auf der anderen Seite. Der Begriff „Arbeitsverhältnis“ beinhaltet sowohl die soziale als auch die rechtliche Beziehung zwischen den beiden Beteiligten.

In rechtlicher Hinsicht besteht ein Arbeitsverhältnis dann, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande gekommen ist. Der entsprechende Vertrag kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich geschlossen werden.

Seit mittlerweile 20 Jahren gilt in Deutschland das sogenannte Nachweisgesetz. In diesem ist festgeschrieben, dass der Arbeitgeber mit jedem Arbeitnehmer, der länger als einen Monat für ihn arbeitet, einen schriftlichen Vertrag abschließen muss. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, im Streitfall anhand des Vertragstextes leichter feststellen zu können, welche wesentlichen Inhalte Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind. Dabei geht es vor allem um die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt, aber auch beispielsweise um den Beginn des Arbeitstages, Überstundenregelungen, Urlaub, Krankheit und Pausenzeiten. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind sich während gerichtlicher Auseinandersetzungen häufig uneins, welche Regelungen für den Einzelfall tatsächlich vereinbart waren. Durch das Nachweisgesetz sollen diese Meinungsverschiedenheiten möglichst von vornherein verhindert oder aber die Feststellung, wer Recht hat, vereinfacht werden.

Obwohl das Nachweisgesetz gilt, muss ein Arbeitsvertrag nicht in jedem Fall schriftlich geschlossen werden. Vielmehr kommt er auch dann zustande, wenn sich beide Seiten nur mündlich geeinigt haben. So unterliegen Arbeitsverhältnis, die von Anfang an nur für Aushilfstätigkeiten für die Dauer von weniger als einem Monat eingegangen werden, grundsätzlich nicht dem Nachweisgesetz.
Anders bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen: Sie sollen nach dem Gesetz schriftlich vereinbart werden, geschieht das jedoch nicht, sind sie trotzdem wirksam. Dies ist nur auf den ersten Blick ein Widerspruch. Tatsächlich dient diese Vorgehensweise vor allem dem Schutz des Arbeitnehmers. Denn wenn es keinen wirksamen (Arbeits-) Vertrag gäbe, könnte der Arbeitnehmer auch keine vertraglichen (Lohn-) Ansprüche geltend machen. Oder einfacher: Wo kein Vertrag ist, fließt auch kein Geld. Damit der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber behält, gilt der Vertrag selbst dann, wenn er entgegen den Bestimmungen des Nachweisgesetzes nur auf mündlichen Absprachen beruht.

Man unterscheidet zwischen dem „Normalarbeitsverhältnis“ und dem „atypischen“ Arbeitsverhältnis. Welches Arbeitsverhältnis als normal oder als atypisch bezeichnet wird, ist nicht klar definiert. Je nachdem, wer die Begriffe verwendet, liegt der Schwerpunkt auf einem anderen Aspekt. Der folgende Abschnitt erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

Nach wohl einhelliger Auffassung ist ein Normalarbeitsverhältnis dasjenige, welches von der Allgemeinheit als typisch angesehen wird. Was jedoch als typisch gilt, ist im Einzelnen umstritten. Als Merkmale für ein Normalarbeitsverhältnis werden genannt:

  • Ein unbefristet eingegangenes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, das
  • in Vollzeit oder jedenfalls mehr als halbtags ausgeübt wird (das entspricht der Definition des Statistischen Bundesamtes),
  • bei dem die Arbeit die einzige oder wesentliche Einnahmequelle für den Lebensunterhalt darstellt,
  • bei der die Arbeit in einem Raum außerhalb der eigenen Wohnung stattfindet,
  • das nicht auf Leiharbeit beruht,
  • bei dem Sozialversicherungspflicht besteht sowie
  • bei dem der Arbeitnehmer in die Organisationsstruktur des Betriebs eingebunden ist.

Als atypisch gelten danach Arbeitsverhältnisse, die mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:

  • befristete Anstellungen;
  • Saisonarbeitsverhältnisse;
  • Teilzeitarbeit, bei der die Beschäftigten nicht mehr als halbtags arbeiten;
  • Mini-/Minijobs;
  • Leiharbeitsverhältnisse (Arbeitnehmerüberlassung);
  • Selbständige Tätigkeiten;
  • Tele- oder Heimarbeit.

Die Arbeitswelt hat in den zurückliegenden Jahren, nicht zuletzt aufgrund der zunehmenden Globalisierung, einen enormen Wandel durchlaufen, dessen Ende noch nicht erreicht ist. Vor allem der Anteil der sogenannten atypischen Arbeitsverhältnisse hat sehr stark zugenommen, während der Anteil der sogenannten Normalarbeitsverhältnisse kontinuierlich weiter schwindet. Es stellt sich mithin die Frage, inwieweit die „atypischen“ Arbeitsverhältnisse womöglich mittlerweile typisch geworden sind. Mit diesem Wissen lässt sich verstehen, weshalb so viele unterschiedliche Beschreibungen der existierenden Oberbegriffe von Normal- und atypischen Arbeitsverhältnissen nebeneinander bestehen. Wer welchen Begriff wie versteht, hängt nicht nur davon ab, ob er aus dem sozial-, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Bereich stammt, sondern auch davon, ob er ihn auf deutscher, europäischer oder globaler Ebene benutzt.

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Arbeitsverhältnis/ Bild: Unsplash.com


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Arbeitszeugnis/ Bild: Unsplash.com/ Art Lasovsky


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