Betriebsgeheimnis im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Streitigkeiten rund um Betriebsgeheimnisse sind stets heikel. Dies zeigt sich bereits daran, wie schwierig die Bestimmung einer Tatsache als Betriebsgeheimnis sein kann. Das Gesetz zieht bei der Bestimmung, wann man von einem Betriebsgeheimnis sprechen kann, keine klare Grenze. Der Begriff wurde jedoch über die letzten Jahre durch die Rechtsbesprechung vom Bundesverfassungsgericht und anderen hohen Bundesgerichten maßgeblich bestimmt. Bei einem Betriebsgeheimnis handelt es sich demnach um einen Fakt, der von der Unternehmensleistung bewusst geheim gehalten wird und von dem nur wenige befugte Mitarbeiter wissen. Sofern nur ein begrenzter Personenkreis in bestimmte Tatsachen eingeweiht ist, auf die die Mehrzahl der Mitarbeiter oder gar Außenstehende keinen Zugriff haben, spricht man von einem Betriebsgeheimnis.
Von einem Betriebsgeheimnis umfasst sind dabei vor allem Daten und Informationen, die auf bestimmte wirtschaftliche Daten und geschäftliche Abläufe im Unternehmen schließen lassen. Hierzu gehören unter anderem Unterlagen, die mit dem Rechnungswesen und der Buchhaltung zusammenhängen, wie beispielsweise Steuerunterlagen oder Übersichten über Betriebseinnahmen. Aber auch Dokumenten zu Personalangelegenheiten stellen ein Betriebsgeheimnis dar. Insbesondere Gehaltsübersichten und persönliche Daten von Mitarbeitern sind sensible Daten, auf die nicht jeder Mitarbeiter Zugriff haben sollte.
Außerdem werden auch Aufzeichnung über die Preis- und Produktgestaltung als Betriebsgeheimnis angesehen. Ebenso auch Angaben zu bestimmten maschinellen Verfahren oder Herstellungsabläufen. Schließlich stellt auch generelles, aber dennoch besonderes Wissen, etwa zur Struktur des Betriebes, den alltäglichen Abläufen oder der Marketingstrategien ein Betriebsgeheimnis dar. Einige Berufsgruppen sind von Gesetzes wegen zu einer besonderen Verschwiegenheit verpflichtet, etwa Ärzte, Apotheker, Psychologen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalteroder Sozialarbeiter. Personen dieser Berufsgruppen kommen naturgemäß viel mit Betriebsgeheimnissen in Kontakt.
Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag eines jeden Arbeitnehmers versteht es sich, gegenüber Dritten Verschwiegenheit über solche Tatsachen zu wahren, die Betriebsgeheimnisse darstellen. Arbeitnehmer haben auch darauf zu achten, dass sensible Informationen über Betriebsgeheimnisse nicht durch Fahrlässigkeit weitergegeben werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse beginnt grundsätzlich mit Abschluss des Arbeitsvertrages – besteht aber über dessen Ende hinaus weiter. Daten, an die Dritte auch ohne große Mühe selbst gelangen, fallen dabei jedoch nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.
Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an die Verschwiegenheitspflicht und plaudert Informationen über ein Betriebsgeheimnis aus, können rechtliche Konsequenzen drohen. So begründet der Verrat von Betriebsgeheimnissen eine Pflicht zur Zahlung eines Schadensersatzes. Sofern Betriebsgeheimnisse ausgeplaudert werden, um dem Betriebsinhaber zu schaden oder um sich selbst oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, liegt sogar eine Straftat (der sogenannte Geheimnisverrat) vor.
Bei der Prüfung, ob ein Geheimnisverrat vorliegt, ist ein genaues Vorgehen erforderlich. So muss die Person, welche von dem Betriebsgeheimnis erfahren hat, ohne den vermeintlichen Täter nicht in der Lage gewesen sein, an die entsprechenden Daten heranzukommen.
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
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Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?
Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN
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Unterschrift zu krakelig – Frau klagt gegen Arbeitszeugnis
Zu schief, zu krakelig und nicht von ihm: auf eine Arbeitnehmerin wirkte die Unterschrift ihres Chefs unter ihrem Arbeitszeugnis eher wie eine verschlüsselte Botschaft. Sie zog daher vor Gericht. Dreimal.
Das Arbeitszeugnis ist ein absoluter Dauerbrenner. Kein Wunder – denn häufig stecken subtile Verschlüsselungen in vermeintlich positiv klingenden Sätzen. Arbeitnehmer sind dadurch sensibilisiert und vermuten schnell böse Absichten. So auch die Arbeitnehmerin in diesem Fall, die meint, in der Unterschrift ihres Chefs schlummere eine Botschaft.
Eine technisch-kaufmännische Angestellte hatte den Verdacht, dass ihr Chef mit seiner Unterschrift unter dem Arbeitszeugnis eine verschlüsselte Wertung sendete. Sie zog daher gleich mehrmals vor Gericht. Ihr Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2015. Sie und ihr Arbeitgeber einigten sich in einem gerichtlichen Vergleich unter anderem darauf, dass der Geschäftsführer der Frau ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ausstellen werde. Weiterlesen
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