Betriebsgeheimnis im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Streitigkeiten rund um Betriebsgeheimnisse sind stets heikel. Dies zeigt sich bereits daran, wie schwierig die Bestimmung einer Tatsache als Betriebsgeheimnis sein kann. Das Gesetz zieht bei der Bestimmung, wann man von einem Betriebsgeheimnis sprechen kann, keine klare Grenze. Der Begriff wurde jedoch über die letzten Jahre durch die Rechtsbesprechung vom Bundesverfassungsgericht und anderen hohen Bundesgerichten maßgeblich bestimmt. Bei einem Betriebsgeheimnis handelt es sich demnach um einen Fakt, der von der Unternehmensleistung bewusst geheim gehalten wird und von dem nur wenige befugte Mitarbeiter wissen. Sofern nur ein begrenzter Personenkreis in bestimmte Tatsachen eingeweiht ist, auf die die Mehrzahl der Mitarbeiter oder gar Außenstehende keinen Zugriff haben, spricht man von einem Betriebsgeheimnis.

Von einem Betriebsgeheimnis umfasst sind dabei vor allem Daten und Informationen, die auf bestimmte wirtschaftliche Daten und geschäftliche Abläufe im Unternehmen schließen lassen. Hierzu gehören unter anderem Unterlagen, die mit dem Rechnungswesen und der Buchhaltung zusammenhängen, wie beispielsweise Steuerunterlagen oder Übersichten über Betriebseinnahmen. Aber auch Dokumenten zu Personalangelegenheiten stellen ein Betriebsgeheimnis dar. Insbesondere Gehaltsübersichten und persönliche Daten von Mitarbeitern sind sensible Daten, auf die nicht jeder Mitarbeiter Zugriff haben sollte.

Außerdem werden auch Aufzeichnung über die Preis- und Produktgestaltung als Betriebsgeheimnis angesehen. Ebenso auch Angaben zu bestimmten maschinellen Verfahren oder Herstellungsabläufen. Schließlich stellt auch generelles, aber dennoch besonderes Wissen, etwa zur Struktur des Betriebes, den alltäglichen Abläufen oder der Marketingstrategien ein Betriebsgeheimnis dar. Einige Berufsgruppen sind von Gesetzes wegen zu einer besonderen Verschwiegenheit verpflichtet, etwa Ärzte, Apotheker, Psychologen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalteroder Sozialarbeiter. Personen dieser Berufsgruppen kommen naturgemäß viel mit Betriebsgeheimnissen in Kontakt.

Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag eines jeden Arbeitnehmers versteht es sich, gegenüber Dritten Verschwiegenheit über solche Tatsachen zu wahren, die Betriebsgeheimnisse darstellen. Arbeitnehmer haben auch darauf zu achten, dass sensible Informationen über Betriebsgeheimnisse nicht durch Fahrlässigkeit weitergegeben werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse beginnt grundsätzlich mit Abschluss des Arbeitsvertrages – besteht aber über dessen Ende hinaus weiter. Daten, an die Dritte auch ohne große Mühe selbst gelangen, fallen dabei jedoch nicht unter die Verschwiegenheitspflicht.

Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an die Verschwiegenheitspflicht und plaudert Informationen über ein Betriebsgeheimnis aus, können rechtliche Konsequenzen drohen. So begründet der Verrat von Betriebsgeheimnissen eine Pflicht zur Zahlung eines Schadensersatzes. Sofern Betriebsgeheimnisse ausgeplaudert werden, um dem Betriebsinhaber zu schaden oder um sich selbst oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, liegt sogar eine Straftat (der sogenannte Geheimnisverrat) vor.

Bei der Prüfung, ob ein Geheimnisverrat vorliegt, ist ein genaues Vorgehen erforderlich. So muss die Person, welche von dem Betriebsgeheimnis erfahren hat, ohne den vermeintlichen Täter nicht in der Lage gewesen sein, an die entsprechenden Daten heranzukommen.

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Betriebsgeheimnis/ Bild: Unsplash.com/Mariano Nocetti


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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung

Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.

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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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