Das BetrVG hat den Begriff des Betriebes nicht definiert, sondern setzt ihn voraus. Nach allgemeiner Ansicht ist der Betrieb eine „selbständige organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe jemand (Arbeitgeber) in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen oder mehrere technische Arbeitszwecke fortgesetzt verfolgt. Ein entscheidendes Merkmal bei der Abgrenzung einer selbständigen zu einer unselbständigen ist der selbständige Leitungsapparat, der über die wesentlichen mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtigen Angelegenheiten entscheidet. So das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.09.1982 AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972.
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Betriebsschließung
Eine Betriebsschließung, auch Betriebsstilllegung ist die endgültige Aufgabe des Betriebszwecks bei gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation. Es handelt sich um eine freie unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers. Eine nur vorübergehende Schließung ist keine Betriebsschließung. Ebenso ist der Entschluss des Arbeitgebers über das Ob einer Schließung noch nicht endgültig, wenn er weiterhin versucht, Aufträge an Land zu ziehen oder sich in Verkaufsverhandlungen hinsichtlich des Betriebes befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind nicht der einzige Grund für eine Betriebsschließung. Oft werden auch finanziell gesunde Betriebe zugunsten anderer Standorte geschlossen.
Für die im Betrieb tätigen Mitarbeiter ist die Nachricht einer baldigen Betriebsschließung regelmäßig mit großen Ängsten und Unsicherheit verbunden. Insbesondere die Frage, ob der Arbeitsplatz wegfällt, der Arbeitnehmer noch die Möglichkeit hat, gegen eine bereits ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung vorzugehen oder eine Chance auf Zahlung einer Abfindung hat, treibt viele betroffene Arbeitnehmer um. Dies umso mehr, je weniger Einblick sie in die Gründe, Folgen und Verpflichtungen des Arbeitgebers haben, die sich durch die Betriebsstilllegung ergeben…WEITERLESEN
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Chef verbietet den Betriebsrat
Beschäftigt ein Unternehmen fünf oder mehr Mitarbeiter, so haben die Mitarbeiter das Recht einen Betriebsrat zu gründen.
Grundsätzlich soll der Betriebsrat die Interessen der Mitarbeiter vertreten und die Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilden.
In der Praxis sieht die Realität der Betriebsräte jedoch anders aus, denn häufig legt der Arbeitgeber schon bei der Gründung des Betriebsrates Steine in den Weg.
Jede sechste Betriebsratsgründung wird behindert
Einer aktuellen Studie zufolge, wird nahezu jede sechste Betriebsratgründung vom Arbeitgeber be- oder verhindert.
Die Mittel der Arbeitgeber sind dabei vielfältig. Nicht selten wird sogar mit einer (fristlosen) Kündigung gedroht.
In anderen Fällen drohten die Arbeitgeber mit der Versetzung in eine andere Abteilung, falls der Mitarbeiter für den Betriebsrat kandidiert hätte…Weiterlesen
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