Kündigungsschutz

Wie ist der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht geregelt?

Wir sind Spezialisten im Kündigungsschutz.
Als Fachkanzlei für Arbeitsrecht befassen wir uns täglich mit allen Problemen rund um das Thema Kündigung und keine Fallgestaltung ist für uns komplett neu. Wenn auch jeder Fall – und das ist wirklich so – anders ist. Selbst wenn in einer Firma gleichzeitig 10 Mitarbeiter entlassen werden ist das so. Kaum ein Thema ist so individuell wie der Kündigungsschutz. Einer hat vier Kinder und ist Mitte dreißig, die nächste ist Anfang 60 und Single und so weiter. Meist geht es am Ende um eine möglichst hohe Abfindung und da gilt es geschickt zu verhandeln.
Gerade das macht unseren Beruf aus. Und fordert uns immer auf neue.

 

Wir lieben unsere Arbeit.

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Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht ist vielfältig in Gesetzen und Tarifverträgen festgelegt.
Es existiert ein Allgemeiner Kündigungsschutz und Besonderer Kündigungsschutz.
Beim gesetzlichen Kündigungsschutz (Allgemeiner Kündigungsschutz) wird in drei Stufen unterschieden
zwischen

Kurz & knapp: Kündigungsschutzgesetz

  1. Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen, diskriminierenden und sozial ungerechtfertigten Kündigungen.
  2. Das Kündigungsschutzgesetz trat bereits 1951 in Kraft. Es wurde immer wieder geändert, zuletzt im Jahr 2017.
  3. Kleinbetriebe mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern sind vom Kündigungsschutz ausgeschlossen.

1. dem Kündigungsschutz gegen Willkür, Diskriminierung und Maßregelungen

Der Kündigungsschutz gegen Willkür, Diskriminierung und Maßregelungen ist der allgemeinste Kündigungsschutz und er gilt für jedes Arbeitsverhältnis. Er gilt in der Probezeit, im Kleinbetrieb und jede noch so kleinste Aushilfe. Schlicht für jedes Arbeitsverhältnis.

Er ist aber auch nur ein sehr einfacher Kündigungsschutz mit niedrigen Schutzniveau. Wenn der Arbeitgeber in der z.B. Probezeit nachvollziehbare Gründe für die Kündigung hat, ist es mit diesem Schutz vorbei. Hier reicht es z.B. aus, wenn ein neuer Mitarbeiter nach Ansicht des Arbeitgebers nicht im Team harmoniert oder das notwendige Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden konnte. In der Praxis kann das ein halbwegs pfiffige Anwalt immer begründen.

2. dem allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutz­gesetzes (KSchG) fallen.

Der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift grds. ein bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens sechs Monate bestanden haben und wenn diese Arbeitsverhältnisse in Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern im Sinne des KSchG vorhanden sind. Die alte Regel, nach der gesetzlicher Kündigungsschutz bei mehr als 5 Arbeitnehmern wirkt, ist praktisch nicht mehr von Bedeutung.
Das Kündigungsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen dürfen. Grundsätzlich gibt es folgende Kündigungsarten:

3. dem besonderen Kündigungsschutz für Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind.

Besonders geschützt mit sog. Sonderkündigungsschutz sind insbesondere folgende Arbeitnehmergruppen:
  • Sonderkündigungsschutz für Schwangere und Wöchnerinnen: Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 9 Mutterschutzgesetz – MuSchG),
  • Sonderkündigungsschutz Elternzeit: Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen (§ 18 Absatz 1 Bundeselterngeld­ und Elternzeitgesetz – BEEG),
  •  Sonderkündigungsschutz bei Teilzeit in Elternzeit: Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber bis zu 30 Wochenstunden Teilzeitarbeit leisten (§ 18 Absatz 2 Nr. 1 Bundeselterngeld­ und Elternzeitgesetz),
  • Sonderkündigungsschutz bei Wehrdienst: Arbeitnehmer während des Freiwilligen Wehrdienstes oder einer Reservistendienstleistung oder entsprechender Dienste, z.B. eine Eignungsübung (§§ 2, 10, 16, 16a Arbeitsplatzschutzgesetz, § 2 Eignungsübungsgesetz – BEEG),
  • Sonderkündigungsschutz bei Pflegezeit: Beschäftigte, im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, d.h. bei einem Fernbleiben von der Arbeit von bis zu zehn Arbeits­tagen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebe­dürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder sicherzustellen, die wegen der Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung eine Pflegezeit, oder eine Freistellung zur auch außerhäuslichen Betreuung minderjähriger Pflegebedürftiger nach dem Pflegezeitgesetz – PflegeZG, oder
  • Beschäftige, die eine Freistellung zur Begleitung eines nahen Ange­hörigen in der letzten Lebensphase in Anspruch nehmen (§ 5 Pflegezeitgesetz – PflegeZG);
  • schwerbehinderte Menschen, also Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 (§ 2 Absatz 2 und § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX),
  • Dazu kommt noch der Sonderkündigungsschutz für weitere Personengruppen:
  • Betriebsräte
  • Wahlbewerber und Wahlvorstände bei der Betriebsratswahl
  • Datenschutzbeauftragte
  • Schwerbehindertenvertreter
  • Strahlenschutzbeauftragte
  • Mitglieder der JAV (Jugend- und Ausbildungsvertretung)
  • Personalräte

usw., die Liste umfasst über 30 verschiedene Arten von Sonderkündigungsschutz.

Der Deutsche Kündigungsschutz bietet Arbeitnehmern Sicherheit

Anders als in den meisten anderen Ländern, gibt es Deutschland ein funktionierendes Rechtssystem in allen Rechtsgebieten. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist unabhängig und zuverlässig. Das Arbeitsrecht ist geprägt vom Gedanken des Schutzes für Arbeitnehmer.

Kündigungsschutz

Arbeitsgericht Hamburg


Mehr zur rechtlichen Situation von Frauen in der Schwangerschaft und Elternzeit: Rechte von Schwangeren im Arbeitsrecht – Kündigung Probezeit – Schwangerschaftstest vor EinstellungJob-Aus durch Schwangerschaft – Schwangerschaft schützt nicht bei Massenentlassung – Schwanger in der Probezeit – Unbefristeter Vertrag?Abfindung – Abfindungsrechner ArbeitsvertragArbeitsrecht Insolvenz Airbus Stellenabbau SozialplanPersonalabbau Lufthansa TechnikPersonalabbau Bodenpersonal


Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Bundesarbeitsgericht


Profis im Kündigungsschutz: Anwalt Kündigungsschutz EilbekAnwalt Kündigungsschutz WinterhudeKrankheit. Was darf der Arbeitgeber wissen?Rechtsanwalt Arbeitsrecht St GeorgRechtsbeistand Kündigung Kiel – KündigungssachenKündigungsschutzklage – Anwalt Arbeitsrecht EilbekAnwalt Arbeitsrecht LuftfahrtAirlineranwaltKündigungsschutz KielAnwalt für Arbeitsrecht


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Bundesarbeitsgericht aktuell – Formfehler bei der Betriebsratswahl

Ziemlich pünktlich alle 4 Jahre entscheidet das Bundesarbeitsgericht einige Fälle zum Thema Betriebsratswahl. Und praktisch immer hat das entsprechende Wahlanfechtungsverfahren oder allgemeine Beschlussverfahren nur die Unwirksamkeit der Wahl zur Folge und nicht Nichtigkeit. Alles, was der Betriebsrat gemacht hat, bleibt wirksam. Die Betriebsvereinbarungen bleiben wirksam, die Zahlungen, auf deren Grundlage. Alles bestens. Man könnte meinen: Außer Spesen nix gewesen.

Aber dem ist nicht so. Denn das Bundesarbeitsgericht entscheidet immer wieder Einzelfälle, die es durchaus in sich haben. Meistens geht es um Formalien, über die ein normal denkender Mansch sich praktisch nie Gedanken machen würde. So auch in diesem Fall, den wir einmal Beispielhaft dafür vorstellen, wie schwierig es ist, eine fehlerfreie Betriebsratswahl auf die Beine zu stellen…WEITERLESEN

Bundesarbeitsgericht aktuell – Formfehler bei der Betriebsratswahl


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Abbummeln von ÜberstundenAnfechtung BetriebsratswahlTypische Fragen rund um die Krankschreibung AltersdiskriminierungAnfechtung des ArbeitsvertragsLufthansa Cargo Kosten Fortbildung ErstattungZusatzzahlung Terminsvertretung Arbeitsrecht HamburgSonderkündigungsschutz Tierschutzbeauftragte Mehrarbeit ÜberstundenLeitende Angestellte Headhunter


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Krankheitsbedingte Kündigung

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?

Zur Beurteilung, wann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wurden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vier Fallgruppen entwickelt.

Anlass für eine Kündigung können danach eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine langanhaltende Erkrankunghäufige Kurzerkrankungen sowie krankheitsbedingte Minderleistung geben.

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Betriebsratswahl – Light Digital?/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Abbummeln von ÜberstundenAnfechtung BetriebsratswahlTypische Fragen rund um die Krankschreibung AltersdiskriminierungAnfechtung des ArbeitsvertragsLufthansa Cargo Kosten Fortbildung ErstattungZusatzzahlung Terminsvertretung Arbeitsrecht HamburgSonderkündigungsschutz Tierschutzbeauftragte Mehrarbeit ÜberstundenLeitende Angestellte Headhunter


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr viele Kündigungen haben Schwachpunkte, die eine erfolgversprechende Anfechtung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens erlauben. Dabei handelt es sich oft um Formfehler, fehlerhafte Begründungen etc. Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden.

Im Ergebnis gehen für den Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“. Und das unabhängig davon, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung Gegenstand der Kündigungsschutzklage ist.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung sind aber häufig nur für die absoluten Top-Arbeitsrechtler erkennbar, was den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll macht.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com/ Bernard Hermant


Braucht der Arbeitgeber einen Grund für die Kündigung?
Grundsätzlich muß der Arbeitgeber für jede Kündigung einen Grund haben. Eine willkürlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung und es muß die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2004 eingestellt wurden, gilt im Rahmen der Übergangsregelungen weiterhin eine Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern, wenn es noch mehr als 5 „Altarbeitnehmer“ gibt.
In kleineren Betrieben braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund, der erkennen läßt, daß die Entscheidung des Arbeitgebers auf nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen beruht.

Kündigungsgrund/ Bild: Unsplash.com/Hutomo Abrianto


Mehr zum Arbeitsrecht:  Arbeitsrecht in der Luftfahrt – Abfindung bei Kündigung – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Barmbek – Sonderkündigungsschutz Datenschutzbeauftragter – Rechtsbeistand Abfindung Husum –   Rechtsanwalt Kündigung Winterhude – Fachanwalt Arbeitsrecht HamburgCorona Arbeitsrecht Corona Kündigung Corona Betriebsrat- Irrtümer im ArbeitsrechtTeil5


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Fallbeispiel

Handyverbot am Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigt eine Dienstanweisung des Inhabers, der in seinem Betrieb den Gebrauch privater Handys während der Arbeit verbieten ließ. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt.

Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern den Gebrauch privater Mobiltelefone und vergleichbarer technischer Geräte wie Smartphones, iPhones, Tablets oder Netbooks während der Arbeitszeit durch eine Dienstanweisung ohne Beteiligung des Betriebsrats verbieten.

Gegenstand für den vom LAG Rheinland-Pfalz / Mainz entschiedenen Gerichtsverfahren war die Meinungsverschiedenheit zwischen dem BR und dem Arbeitgeber über ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage des Verbots des Gebrauchs von privaten Smartphones und Handys während der Arbeitszeit.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz 30. Oktober 2012, 6 TaBV 33/09

Handyverbot am Arbeitsplatz/ Bild: Unsplash.com


Krankheitsbedingte KündigungKündigungsfristenPersonalakteProbezeitkündigungSonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Freistellung ohne Kündigung –  Kleinbetrieb – Sozialplan Entlassung – Kündigungsfrist unbefristeter Arbeitsvertrag – Leitender Angestellter Kündigungsschutz – Kündigung ohne ArbeitsvertragAufhebungsvertrag Nachteile – Elternzeit verkürzen – Aufhebungsvertrag Sperrzeit vermeidenDrei-Wochen-Frist


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Fallbeispiel

Whistleblowing

Wegen Whistleblowing gekündigte Krankenpflegerin bekommt Abfindung.

Unter “Whistelblowing” versteht man im Arbeitsrecht, wenn ein Angestellter Missstände im Betrieb nach außen trägt, also pikante Informationen an Presse oder Staatsanwaltschaft weiterleitet.

In den vergangenen Monaten hatte ein Fall Schlagzeilen gemacht, in dem eine Krankenpflegerin fristlos gekündigt worden war, nachdem sie Pflegemissstände bei ihrem Arbeitgeber bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hatte. Nachdem sich die Arbeitnehmerin erfolglos durch die Instanzen geklagt hatte, bekam sie schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Recht, die Richter erkannten eine Verletzung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung. Schließlich landete die Sache wieder beim Berliner Landesarbeitsgericht, wo sich die Parteien jetzt auf eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben. Aus der außerordentlichen Kündigung wurde eine ordentliche Kündigung gemacht, zudem erhielt die Angestellte eine Abfindung in Höhe von 90.000 Euro.

Whistleblowing/ Bild: Unsplash.com/ Javardh


Mehr Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallDrei Wochen FristArbeitsvertragAufhebungsvertragBefristungBetriebsversammlung  Corona ArbeitsrechtCorona KündigungAnwalt Arbeitsrecht LuftfahrtAirbus Personalabbau Kündigung Piloten TUIfly


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Fallbeispiel

Abfindungsanspruch

Anspruch auf Abfindung bei Kündigung? Wie hoch ist mein Abfindungsanspruch nach der Kündigung durch meinen Chef?

Diese Frage bekommen wir immer wieder gestellt und sagen ebenso immer wieder: Es gibt im Deutschen Arbeitsrecht an sich keinen Abfindungsanspruch. Das klingt erstmal komisch, weil fast jeder Kündigungsschutzprozeß mit der Zahlung einer Abfindung endet. Der Deutsche Kündigungsschutz schützt das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand. Wenn also eine Kündigung vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird, läuft das Arbeitsverhältnis weiter. Der Sieg vor Gericht bedeutet als keine Abfindung wegen der unwirksamen Kündigung, sondern eine Rückkehr zu den Kollegen an den alten Arbeitsplatz.

Üblicherweise dauert ein Kündigungsschutzprozeß zwischen 6 und 12 Monaten. Je nach Gericht und individuellem Ablauf des Verfahrens. Wenn der Arbeitgeber also nach neun Monaten von der Unwirksamkeit seiner Kündigung erfährt, hat er den ungewollten und schon „ausgebuchten“ Kollegen wieder vor der Nase und auf der Pay-Roll. Ungekündigt und darf die Zeit seit der Kündigung nachbezahlen. Vor dem Hintergrund dieses teils kaum überschaubaren Risikos werden Abfindungen gezahlt.

Einen echten Abfindungsanspruch gibt es nur bei echten leitenden Angestellten (z.B. Prokuristen) im laufenden Kündigungsschutzverfahren. Wenn dann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag stellt, setzt das Gericht eine Abfindung fest.

Abfindungsanspruch/ Bild: Unsplash.com


Fallbeispiel:

Mündliche Kündigung

Kann ich mündlich gekündigt werden?
Mündliche Kündigungen sind grundsätzlich und ohne jede Ausnahme unwirksam. Trotzdem sollte der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer unbedingt und sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um das weitere Vorgehen zu planen. Das Anstellungsverhältnis bleibt nämlich rechtlich nach einer mündlichen Kündigung ohne Einschränkungen bestehen. Dies gilt im Übrigen auch für Kündigungen des Arbeitnehmers und Aufhebungsverträge.

Die Erfahrung zeigt, daß nach einer mündlichen Kündigung in der Regel die schriftliche Kündigung oder eine Kündigungsbestätigung sehr schnell folgt. Darauf sollte man vorbereitet sein… WEITERLESEN


Mehr zum Thema Kündigung: Kündigungsschutzgesetz – Abfindung Steuer vermeidenTeilmonatsberechnung RechnerSozialplan Abfindung – Arbeitnehmerüberlassung AbfindungKündigungsschutzklage – Abfindungsrechner – Anwalt Arbeitsrecht – Personalabbau Lufthansa  – Germanwings EntlassungenAirline Arbeitsrecht 


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Auch interessant:

Airbus plant massiven Stellenabbau – Norddeutschland verliert viele Arbeitsplätze

Der massiver Stellenabbau bei Airbus wird vor allem die Norddeutschen Standorte treffen. Wie sich aus aktuellen Presse Mitteilungen entnehmen lässt, verhandeln Arbeitgeberseite, Betriebsräte und Gewerkschaften über den von Airbus beabsichtigten Stellenabbau.

Norddeutschland massiv vom Stellenabbau bei Airbus betroffen

Im Werk in Hamburg-Finkenwerder wird es wohl über 2000 Arbeitsplätze kosten. In Stade sind über 300 Arbeitsplätze betroffen und in Bremen noch einmal über 400.Die Arbeitsplätze sollen nach Angaben von Airbus aber nicht nur in der Produktion abgebaut werden, sondern auch in der Verwaltung und den anderen Bereichen.

Nach Aktuellen Informationen des NDR sind alle Norddeutschen Standorte massiv betroffen.

Mehr zum Thema Airlines  und Flugzeugbau im Arbeitsrecht gibt es hier:

Norddeutschland massiv vom Stellenabbau bei Airbus betroffen/ Bild: Axel Pöppel


Profis im Kündigungsschutz: Kündigung SchriftformAnhörungsrecht des BetriebsratsBerufsausbildungsverhältnisAuflösungsantragÄnderungskündigungfristgerechte KündigungAnwalt Kündigung in AltonaFachanwalt Kündigung EppendorfRechtbeistand Arbeitsrecht Hamburg Betriebsrat Kanzlei Kanzlei Arbeitsrecht Hamburg NeustadtAnwalt Kündigung WandsbekRechtsanwalt für Arbeitsrecht in Altserdorf


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Überstunden abbummeln

Viele Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: Überstunden abbummeln, das heißt durch Freizeit ausgleichen, oder lieber ausbezahlen lassen. Im Regelfall gilt dabei, dass Überstunden zusätzlich zum Monatsgehalt zu bezahlen sind, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet hat. Viele Arbeitgeber sind aber nicht dazu bereit, die Überstunden auszubezahlen. Sie fordern stattdessen von ihren Arbeitnehmern, dass diese die angesammelten Überstunden abbummeln. Weiterlesen

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Profis zum Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in Harburg – Rechtsbeistand bei Kündigung in Wandsbek – Rechtswanwalt für Arbeitsrecht in Altona– Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in EppendorfAnwalt für Kündigungsschutz in NeumünsterAnwalt für Arbeitsrecht FlensburgAnwalt für Kündigungsschutz Finkenwerder


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