Die Journalistinnen Stefanie Döscher & Lena Gürtler haben einen sehr sehenswerten Beitrag mit dem Titel „Job-Aus durch Schwangerschaft“ gemacht.
Sie setzen sich gut recherchiert mit den Fragen von Benachteiligungen von Frauen z.B. durch Befristungen auseinander.
Anmerkung 1: Wegen der Terrorwarnung hat der NDR die Sendung vom ursprünglichen Sendetermin am 17.11.2015 verschoben. Wir werden über den neuen Termin informieren!
Anmerkung 2: Neuer Sendetermin Dienstag 24.11.2015 – 21.15 in N3. Jetzt in der Mediathek ansehen!
Es wird unter anderem eine Systematik bei befristeten Arbeitsverhältnissen beschrieben, die gerade junge Frauen erheblich benachteiligt:
„Mit der Schwangerschaft ist der Job weg“
Lisa wird schwanger. Mit Problemen deswegen rechnet sie nicht. Schließlich hat ihr Arbeitgeber sogar ein Zertifikat für die besonders gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Als sie ihren Vorgesetzen von der Schwangerschaft erzählt, macht sie ihnen sogar Vorschläge, wie es weitergehen könnte: Nur sechs Monate Elternzeit, während der will sie weiter von zu Hause mitarbeiten. So hofft sie, trotz Schwangerschaft einen neuen Vertrag zu erhalten, denn ihr befristeter läuft bald aus.
Doch ihre Vorgesetzten gehen auf die Angebote nicht ein. Dem NDR liegt sogar ein Protokoll des Betriebsrates vor, in dem ihr Chef ganz unverhohlen den Grund für die Nicht-Verlängerung nennt: „die jüngsten ‚Probleme‘ mit wiederkehrenden Müttern“. Immerhin macht er ein Angebot: Wenn Lisa S. aus der Elternzeit zurückkommt, könne sie sich melden. Dann würde die Firma ihr eine gleichwertige Stelle anbieten.
Ein kleiner Hinweis in eigener Sache: Der Wert dieses Beitrags wird natürlich nochmal massiv gesteigert, weil Axel Pöppel zu diesen Fragen im Arbeitsgericht Hamburg interviewt wurde und dieses Interview zum Teil für den Beitrag verwendet wurde.
Quelle: Webseite des NDR siehe unten. Hier der Link zum Bericht:
http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama3/Job-Aus-durch-Schwangerschaft,schwangerarbeitslos100.html
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Der (Erholungs-) Urlaub eines Arbeitnehmers ist arbeitsrechtlich gesehen zunächst einmal eine bezahlte Arbeitsfreistellung, die im Bundesurlaubgesetz (BurlG) geregelt ist. Allen Arbeitnehmern steht zwingend Erholungsurlaub von mindestens 4 Wochen im Jahr zu, währenddessen ihnen das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt fortzubezahlen ist. Von diesem gesetzlichen Mindesturlaub kann zugunsten (aber nicht zu Lasten!) des Arbeitnehmer durch Arbeits- oder Tarifvertrag abgewichen werden. Das hat in vielen Branchen zu einer betrieblichen Praxis von 29 bis 30 Werktagen Urlaub geführt, wobei der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben wird (§ 4 BurlG). Erkrankt eine Arbeitnehmer während seines Urlaubs, zählen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaubstage, da die Erholung als Urlaubszweck nicht erreicht wurde. Die Urlaubstage müssen zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden. Dies gilt jedoch nicht bei Erkrankung von Kindern während des Urlaubs des Arbeitnehmers. Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer merkt, dass er am Ende des Jahres noch viele Urlaubstage „übrig“… WEITERLESEN
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