Abbummeln von Überstunden
Viele Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: Überstunden abbummeln, das heißt durch Freizeit ausgleichen, oder lieber ausbezahlen lassen. Im Regelfall gilt dabei, dass Überstunden zusätzlich zum Monatsgehalt zu bezahlen sind, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet hat. Viele Arbeitgeber sind aber nicht dazu bereit, die Überstunden auszubezahlen. Sie fordern stattdessen von ihren Arbeitnehmern, dass diese die angesammelten Überstunden abbummeln.
Falls zur Abgeltung von Überstunden vertraglich nichts geregelt wurde, kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nur dann dazu auffordern, die Überstunden abzubummeln, wenn diese mit dem Freizeitausgleich auch einverstanden ist. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung – daher kann ihnen die Freizeit nicht einfach vorgeschrieben werden. Der Arbeitgeber ist in der Regel nicht berechtigt, den Arbeitnehmer einseitig von der Arbeit freizustellen.
Allerdings kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden, dass Überstunden durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden. Der Arbeitgeber kann also dazu ermächtigt werden, anzuordnen, dass der Arbeitnehmer die angesammelten Überstunden abbummeln soll. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer dem Abbummeln der Überstunden nicht zustimmen. Ohne vertragliche Grundlage darf der Arbeitgeber allerdings nicht verlangen, das Überstunden abgebummelt werden. Der Arbeitnehmer muss dem Abbummeln dann immer zustimmen. Aber wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgeber hin widerspruchslos von der Arbeit fernbleibt, kann man nicht ohne Weiteres von seinem Einverständnis ausgehen.
Oftmals finden sich Regelungen zum Ausgleich und Abbummeln von Überstunden in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. In diesem Zusammenhang sollte der Arbeitnehmer aber dringend darauf achten, ob auch sogenannte Verfallklauseln bestehen. Grundsätzlich ist es nämlich möglich, festzulegen, dass Ansprüche aus angesammelten Überstunden nach einer bestimmten Zeit verfallen, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden. Hierzu bedarf es aber einer ausdrücklichen schriftlichen Regelung. Eine gesetzliche Verfallfrist, wie etwa bei Urlaubsansprüchen, gibt es nicht. Die Verfallfrist in Tarifverträgen darf allerdings nicht kürzer als drei Monate sein.
Einzig die allgemeinen Verjährungsfristen sind auch für Vergütungs- oder Abgeltungsansprüche aus Überstunden zu beachten. Daher sollte die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren stets im Hinterkopf behalten werden. Angesammelte Überstunden sollten daher regelmäßig geltend gemacht werden – auch um den Betriebsfrieden zu wahren. So sollte man es seinem Arbeitgeber nicht unbedingt zumuten, womöglich über Jahre hinweg angesammelte Überstunden auf einmal abbummeln zu wollen, damit diese nicht verfallen.
Um Konflikte zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer ihre Überstunden detailliert dokumentieren und regelmäßig das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.
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