Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Bestätigung eines Arztes oder Zahnarztes über eine festgestellte Erkrankung die eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer am Erbringen der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsleistung hindert. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin im Arbeitsverhältnis – z.B. Anzeige- und Nachweispflichten – gehört es, dem Arbeitgeber bei Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als drei Arbeitstage, muss der Arbeitnehmer zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), die auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung datiert, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, also am vierten Tag der Erkrankung, vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früheren Zeitpunkt zu verlangen, vgl. auch § 5 EntgFG, was insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungen häufig der Fall ist.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/ Bild: Unsplash.com
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Kündigung während der Krankheit/ Bild: Unsplash.com
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