Sozialplan und Abfindung: Was steht Ihnen zu?

Streicht der Arbeitgeber Stellen, gibt es meist einen Sozialplan. Darin ist oft eine Abfindung enthalten. Hier erfahren Sie, was Sie zur Sozialplanabfindung wissen mĂŒssen. Außerdem erklĂ€ren wir Ihnen, warum Sie die Abfindung nicht blindlinks akzeptieren sollten.

Kurz und knapp

  • Der Sozialplan ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Er mildert die sozialen Folgen einer BetriebsĂ€nderung (meist: Entlassung).
  • Ein Sozialplan sieht in den meisten FĂ€llen eine Abfindung vor.  Deren Höhe bemisst sich nach verschiedenen Kriterien und einer im Sozialplan festgelegten Formel.
  • Sie erhalten die Sozialplanabfindung unter UmstĂ€nden auch dann, wenn Sie selbst kĂŒndigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
  • Es lohnt sich oft, im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine höhere Abfindung auszuhandeln.
  • EnthĂ€lt der Sozialplan keine Abfindung, bestehen trotzdem gute Chancen auf eine Zahlung des Arbeitgebers.

1. Was ist ein Sozialplan?

Will Ihr Arbeitgeber den Betrieb umgestalten, muss er in aller Regel einen sog. Sozialplan mit dem Betriebsrat aushandeln. Diese Vereinbarung soll die Folgen der BetriebsĂ€nderung fĂŒr die Arbeitnehmer abmildern.

Stehen KĂŒndigungen im Raum, sieht der Sozialplan oft vor, dass den entlassenen Arbeitnehmern Abfindungen gezahlt werden. DarĂŒber hinaus können zahlreiche andere Regelungen enthalten sein, die Nachteile der BetriebsĂ€nderung ausgleichen.

Unter folgenden Voraussetzungen kann Ihr Betriebsrat einen Sozialplan erzwingen:

  • In Ihrem Unternehmen arbeiten regelmĂ€ĂŸig mehr als 20 Arbeitnehmer.
  • Die BetriebsĂ€nderung bringt wesentliche Nachteile fĂŒr die Arbeitnehmer mit sich.
  • Es sind zumindest erhebliche Teile der Belegschaft betroffen.
  • Wenn die BetriebsĂ€nderung lediglich aus Entlassungen besteht, muss eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmer entlassen werden (§ 112a BetrVG). Sonst kann der Sozialplan nicht erzwungen werden. Ähnliche Ausnahmen gelten fĂŒr junge Unternehmen.

Treffen diese Voraussetzungen auf Ihr Unternehmen zu, können Sie davon ausgehen, dass ein Sozialplan abgeschlossen wird.

2. Erhalte ich eine Sozialplanabfindung?

Der Inhalt des Sozialplans ist grundsĂ€tzlich Angelegenheit des Betriebsrats und des Arbeitgebers. Diese können frei darĂŒber verhandeln, wie sie betroffenen Arbeitnehmern unter die Arme greifen.

Ein Sozialplan sieht daher nicht in jedem Fall eine Abfindung vor. Gerade, wenn durch die BetriebsĂ€nderung viele ArbeitsplĂ€tze wegfallen, ist dies aber der Regelfall. Im Zweifelsfall sollten Sie daher Ihren Betriebsrat kontaktieren und sich ĂŒber den Sozialplan informieren.

EnthĂ€lt der Sozialplan eine Abfindung, können sie grundsĂ€tzlich alle entlassenen Arbeitnehmer verlangen. Der Arbeitgeber muss gute GrĂŒnde nennen, wenn er Einzelnen keine Abfindung zahlen möchte. Das wird ihm in aller Regel nicht gelingen.

UnzulĂ€ssig ist es auch, die Sozialplanabfindung davon abhĂ€ngig zu machen, dass Sie auf Ihre Klage gegen die KĂŒndigung verzichten. Solche Bedingungen sind allenfalls fĂŒr Leistungen denkbar, die neben dem Sozialplan gewĂ€hrt werden (z.B. Abfindung aus einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag).

Leitende Angestellte sind vom Sozialplan meist nicht erfasst. Entsprechend können Sie auch nicht die Sozialplanabfindung verlangen. Sie werden auch nicht vom Betriebsrat vertreten.

3. Wie hoch ist die Sozialplanabfindung?

In den meisten FĂ€llen nennt der Sozialplan keine fixe Abfindungssumme. Stattdessen greift man auf ein Punktesystem zurĂŒck. Dabei werden eine bestimmte Berechnungsformel und Kriterien vereinbart, nach denen sich der genaue Betrag fĂŒr jeden Arbeitnehmer richtet.

Folgende Kriterien können fĂŒr die Berechnung relevant werden:

  • Ihr Lebensalter
  • Ihre Position
  • Ihr Familienstand
  • Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit
  • Schwerbehinderungen

Die genauen Kriterien und ihre Gewichtung sind Sache des Betriebsrats und des Arbeitgebers. GÀngig ist zum Beispiel folgende Lösung:

  • Man ermittelt einen Wert anhand dieser Formel:
    [Dauer der Betriebszugehörigkeit x Lebensalter x BruttomonatsvergĂŒtung] / Divisor = Ihre Abfindung
  • Betriebsrat und Arbeitgeber verhandeln ĂŒber den Divisor. Je kleiner er ist, desto höher Ihre Abfindung.
  • Es werden MindestbetrĂ€ge vereinbart fĂŒr Mitarbeiter mit sehr geringer Betriebszugehörigkeit. Außerdem sieht der Sozialplan oft zusĂ€tzliche Zahlungen z.B. fĂŒr Eltern und/oder Schwerbehinderte vor.

Gelegentlich vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat auch eine sog. Sprinterklausel. Sie können dann einen höheren Abfindungsbetrag verlangen, wenn Sie den Betrieb noch vor Ablauf der KĂŒndigungsfrist verlassen (z.B. weil Sie eine neue Stelle antreten).

Eine gesetzliche Mindesthöhe gibt es nicht. Allerdings entspricht der Betrag in aller Regel mindestens dem, was sich als Ausgangsformel fĂŒr Abfindungsvereinbarungen vor Gericht durchgesetzt hat:

Jahre der Betriebszugehörigkeit x 0,5 BruttomonatsgehÀlter

Sollte Ihre Sozialplanabfindung geringer ausfallen, lohnt sich in jedem Fall ein Termin bei uns.

4. Erhalte ich die Abfindung auch bei EigenkĂŒndigung und Aufhebungsvertrag?

In vielen SozialplĂ€nen wird vereinbart, dass Arbeitnehmer, die selbst kĂŒndigen („EigenkĂŒndigung“) oder einen Aufhebungsvertrag schließen, keine Abfindung erhalten.

Sollte dies auch auf Sie zutreffen, ist die Sozialplabfindung aber noch nicht endgĂŒltig verloren! Zwar ist eine solche Regelung grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig, sie gilt aber nicht, wenn Ihr Arbeitgeber Ihre EigenkĂŒndigung oder den Abschluss des Aufhebungsvertrags „veranlasst“ hat. In diesem Fall stehen Sie einem gekĂŒndigten Arbeitnehmer gleich und eine Ungleichbehandlung bei der Abfindung wĂ€re aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtswidrig.

FĂŒr Sie ist daher von entscheidender Bedeutung, wann Ihr Arbeitgeber Ihre EigenkĂŒndigung oder den Aufhebungsvertrag „veranlasst“ hat.

Als Faustformel gilt: Immer, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen berechtigten Anlass gegeben hat, eine KĂŒndigung zu befĂŒrchten und Sie dieser KĂŒndigung zuvorkommen wollten, kommt eine „Veranlassung“ in Betracht. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mitteilt, dass er Ihnen bald kĂŒndigen wird.

5. Kann ich eine höhere Abfindung aushandeln?

HĂ€ufig gehen Mandanten davon aus, dass Sie den Abfindungsbetrag im Sozialplan hinnehmen mĂŒssten. Allerdings handelt es sich bloß um ein Angebot des Arbeitgebers an Sie.

Diese 3 GrĂŒnde können zu einer höheren Abfindung bei einem Sozialplan fĂŒhren

Sie können daher auch selbst aktiv werden und neu verhandeln. Das sollten Sie auch, wenn die Sozialplanabfindung niedrig ausfĂ€llt. Ziel ist dann meist ein individueller Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber. In diesem einigen Sie sich einvernehmlich ĂŒber die Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses und den Abfindungsbetrag. Möglich ist auch, dass Sie erst nach Ihrer Entlassung einen Abwicklungsvertrag abschließen, in dem Sie auf eine Klage verzichten und im Gegenzug eine höhere Abfindung erhalten.

Der Arbeitgeber wird insbesondere dann einer höheren Abfindung zustimmen, wenn er Sie ansonsten nur schwer kĂŒndigen könnte. Dies ist insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit oder Schwerbehinderung der Fall.

Anders als beim Sozialplan hĂ€ngt die Höhe der Abfindung beim Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag allein von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Sollten Sie sich fĂŒr einen Aufhebungsvertrag entscheiden, ist die Hilfe eines Anwalts daher unentbehrlich. Wir können Sie einerseits bei den Verhandlungen unterstĂŒtzen und andererseits prĂŒfen, ob Ihnen aufgrund des Aufhebungsvertrags negative Folgen drohen.

6. Kann ich auch auf anderem Wege eine Abfindung erhalten?

Im vorherigen Absatz ist es bereits angeklungen: Sie können auch auf anderer Grundlage als dem Sozialplan eine Abfindung erstreiten. Das ist besonders relevant, wenn Ihnen ein Sozialplan ohne Abfindung vorliegt oder die Abfindung sehr niedrig ausfÀllt.

In diesen FĂ€llen können Sie unter UmstĂ€nden z.B. ĂŒber folgende Wege eine Abfindung erreichen:

  • Sie können gegen Ihre KĂŒndigung klagen und sich mit dem Arbeitgeber vor Gericht vergleichen. Dann erhalten Sie eine Abfindung und lassen im Gegenzug die Klage fallen.
  • Ihr Arbeitgeber kĂŒndigt Ihnen aufgrund der BetriebsĂ€nderung und bietet Ihnen eine Abfindung fĂŒr den Fall an, dass Sie nicht gegen die KĂŒndigung klagen. Dies kann gem. § 1a KSchG oder per Abwicklungsvertrag geschehen.
  • Sie schließen mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Ob Sie hier eine Abfindung aushandeln können und wie hoch diese ist, hĂ€ngt von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Sinnvollerweise verhandeln wir den Vertrag fĂŒr Sie.
  • Einige TarifvertrĂ€ge sehen AbfindungsansprĂŒche vor.

7. Was ist ein Nachteilsausgleich?

Der sog. Nachteilsausgleich kann fĂŒr Sie ebenfalls zu einer Abfindung fĂŒhren.

Im Einzelnen: Bei einer BetriebsĂ€nderung ist fĂŒr Sie auch der sog. Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber von Bedeutung. Darin einigen sich die Parteien auf die Details der BetriebsĂ€nderung selbst. Es geht hier also nicht um die sozialen Folgen fĂŒr die Arbeitnehmer, sondern um das Ob, Wie und Wann der betrieblichen Umgestaltung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat ĂŒber einen Interessenausgleich zu verhandeln.

Hier wird es nun fĂŒr Sie interessant: Verhandelt der Arbeitgeber erst gar nicht mit dem Betriebsrat ĂŒber einen Interessenausgleich oder weicht er ohne zwingenden Grund von der Vereinbarung ab, haben Sie Anspruch auf Nachteilsausgleich.Der Arbeitgeber muss Sie in diesem Fall entschĂ€digen. Der Nachteilsausgleich besteht aus zwei Komponenten:

  • Sie können Ersatz der entstandenen wirtschaftlichen Nachteile fordern.
  • Sollten Sie aufgrund der Abweichung vom Interessensausgleich Ihren Arbeitsplatz verlieren, können Sie eine Abfindungfordern.

Um die Abfindung zu erhalten, mĂŒssen Sie vor dem Arbeitsgericht Klage erheben. Der Richter legt dann die Höhe der Abfindung fest. Sie kann bis zu 12 Monatsverdienste betragen. Arbeitnehmer, die ĂŒber 50 Jahre alt sind, haben sogar Chancen auf eine noch höhere Abfindung.

8. Wie kann mir ein Anwalt bei einer Sozialplanabfindung helfen?

Es erscheint bequem, die Entlassung hinzunehmen und die Abfindung aus dem Sozialplan einzustreichen. Mandaten ĂŒbersehen dabei allerdings all zu oft, dass sie „bares Geld“ liegenlassen. HĂ€ufig genug haben wir zur Überraschung unserer Mandanten dafĂŒr gesorgt, dass sie mehr erhalten, als der Sozialplan vorsieht. Überhaupt wirft die Abfindung aus dem Sozialplan einige Fragen auf, die nur ein erfahrener Fachanwalt fĂŒr Arbeitsrecht beantworten kann.

3 Tipps, die Sie bei einer Abfindung befolgen sollten
  • Beispiel 1: Der Sozialplan kann fĂŒr Sie ein einfacher Weg sein, um eine Abfindung zu erhalten. Sie können aber im Rahmen eines Aufhebungsvertrag gegebenenfalls eine viel höhere Abfindung aushandeln.
  • Beispiel 2: Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen außerhalb des Sozialplans (das kann zulĂ€ssig sein) eine Abfindung an, wenn Sie nicht gegen die KĂŒndigung klagen. Aber könnten Sie nicht durch eine Klage Ihren Arbeitgeber unter Druck setzen und ein besseres Angebot erhalten?
  • Beispiel 3: Ist Ihre Entlassung ĂŒberhaupt rechtmĂ€ĂŸig? Eventuell lĂ€sst sich Ihr Arbeitsplatz sogar retten.
  • Beispiel 4: Ihr Arbeitgeber weigert sich, die Sozialplanabfindung zu zahlen. Wie gehen Sie nun am besten vor?

In jedem Fall ist Eile geboten. Damit Sie sich alle Optionen offenhalten, sollten wir innerhalb der ersten drei Wochen nach Ihrer Entlassung auf den Arbeitgeber zugehen (um z.B. eine höhere Abfindung zu verlangen). Danach könnten wir nÀmlich nicht mehr mit einer Klage drohen, weil sie verfristet wÀre. Idealerweise kommen Sie auf uns zu, sobald Sie den Sozialplan kennen.

Wir sind erfahrene Experten des Arbeitsrechts. Bereits unzĂ€hlige Male haben wir hohe Abfindungen fĂŒr Mandanten ausgehandelt. Gerne setzen wir unsere FĂ€higkeiten auch fĂŒr Sie ein. 

Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze ErsteinschĂ€tzung sind kostenlos, wenn Sie gekĂŒndigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

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