Kurz und knapp
- Der Sozialplan ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Er mildert die sozialen Folgen einer Betriebsänderung (meist: Entlassung).
- Ein Sozialplan sieht in den meisten Fällen eine Abfindung vor. Deren Höhe bemisst sich nach verschiedenen Kriterien und einer im Sozialplan festgelegten Formel.
- Sie erhalten die Sozialplanabfindung unter Umständen auch dann, wenn Sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
- Es lohnt sich oft, im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine höhere Abfindung auszuhandeln.
- Enthält der Sozialplan keine Abfindung, bestehen trotzdem gute Chancen auf eine Zahlung des Arbeitgebers.
Übersicht
- Was ist ein Sozialplan?
- Erhalte ich eine Sozialplanabfindung?
- Wie hoch ist die Sozialplanabfindung?
- Erhalte ich die Abfindung auch bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag?
- Kann ich eine höhere Abfindung aushandeln?
- Kann ich auch auf anderem Wege eine Abfindung erhalten?
- Was ist ein Nachteilsausgleich?
- Wie kann mir ein Anwalt bei einer Sozialplanabfindung helfen?
- Noch Fragen? Wir helfen!
1. Was ist ein Sozialplan?
Will Ihr Arbeitgeber den Betrieb umgestalten, muss er in aller Regel einen sog. Sozialplan mit dem Betriebsrat aushandeln. Diese Vereinbarung soll die Folgen der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer abmildern.
Stehen Kündigungen im Raum, sieht der Sozialplan oft vor, dass den entlassenen Arbeitnehmern Abfindungen gezahlt werden. Darüber hinaus können zahlreiche andere Regelungen enthalten sein, die Nachteile der Betriebsänderung ausgleichen.
Unter folgenden Voraussetzungen kann Ihr Betriebsrat einen Sozialplan erzwingen:
- In Ihrem Unternehmen arbeiten regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer.
- Die Betriebsänderung bringt wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich.
- Es sind zumindest erhebliche Teile der Belegschaft betroffen.
- Wenn die Betriebsänderung lediglich aus Entlassungen besteht, muss eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmer entlassen werden (§ 112a BetrVG). Sonst kann der Sozialplan nicht erzwungen werden. Ähnliche Ausnahmen gelten für junge Unternehmen.
Treffen diese Voraussetzungen auf Ihr Unternehmen zu, können Sie davon ausgehen, dass ein Sozialplan abgeschlossen wird.
2. Erhalte ich eine Sozialplanabfindung?
Der Inhalt des Sozialplans ist grundsätzlich Angelegenheit des Betriebsrats und des Arbeitgebers. Diese können frei darüber verhandeln, wie sie betroffenen Arbeitnehmern unter die Arme greifen.
Ein Sozialplan sieht daher nicht in jedem Fall eine Abfindung vor. Gerade, wenn durch die Betriebsänderung viele Arbeitsplätze wegfallen, ist dies aber der Regelfall. Im Zweifelsfall sollten Sie daher Ihren Betriebsrat kontaktieren und sich über den Sozialplan informieren.
Enthält der Sozialplan eine Abfindung, können sie grundsätzlich alle entlassenen Arbeitnehmer verlangen. Der Arbeitgeber muss gute Gründe nennen, wenn er Einzelnen keine Abfindung zahlen möchte. Das wird ihm in aller Regel nicht gelingen.
Unzulässig ist es auch, die Sozialplanabfindung davon abhängig zu machen, dass Sie auf Ihre Klage gegen die Kündigung verzichten. Solche Bedingungen sind allenfalls für Leistungen denkbar, die neben dem Sozialplan gewährt werden (z.B. Abfindung aus einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag).
Leitende Angestellte sind vom Sozialplan meist nicht erfasst. Entsprechend können Sie auch nicht die Sozialplanabfindung verlangen. Sie werden auch nicht vom Betriebsrat vertreten.
3. Wie hoch ist die Sozialplanabfindung?
In den meisten Fällen nennt der Sozialplan keine fixe Abfindungssumme. Stattdessen greift man auf ein Punktesystem zurück. Dabei werden eine bestimmte Berechnungsformel und Kriterien vereinbart, nach denen sich der genaue Betrag für jeden Arbeitnehmer richtet.
Folgende Kriterien können für die Berechnung relevant werden:
- Ihr Lebensalter
- Ihre Position
- Ihr Familienstand
- Die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit
- Schwerbehinderungen
Die genauen Kriterien und ihre Gewichtung sind Sache des Betriebsrats und des Arbeitgebers. Gängig ist zum Beispiel folgende Lösung:
- Man ermittelt einen Wert anhand dieser Formel:
[Dauer der Betriebszugehörigkeit x Lebensalter x Bruttomonatsvergütung] / Divisor = Ihre Abfindung - Betriebsrat und Arbeitgeber verhandeln über den Divisor. Je kleiner er ist, desto höher Ihre Abfindung.
- Es werden Mindestbeträge vereinbart für Mitarbeiter mit sehr geringer Betriebszugehörigkeit. Außerdem sieht der Sozialplan oft zusätzliche Zahlungen z.B. für Eltern und/oder Schwerbehinderte vor.
Gelegentlich vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat auch eine sog. Sprinterklausel. Sie können dann einen höheren Abfindungsbetrag verlangen, wenn Sie den Betrieb noch vor Ablauf der Kündigungsfrist verlassen (z.B. weil Sie eine neue Stelle antreten).
Eine gesetzliche Mindesthöhe gibt es nicht. Allerdings entspricht der Betrag in aller Regel mindestens dem, was sich als Ausgangsformel für Abfindungsvereinbarungen vor Gericht durchgesetzt hat:
Jahre der Betriebszugehörigkeit x 0,5 Bruttomonatsgehälter
Sollte Ihre Sozialplanabfindung geringer ausfallen, lohnt sich in jedem Fall ein Termin bei uns.
4. Erhalte ich die Abfindung auch bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag?
In vielen Sozialplänen wird vereinbart, dass Arbeitnehmer, die selbst kündigen („Eigenkündigung“) oder einen Aufhebungsvertrag schließen, keine Abfindung erhalten.
Sollte dies auch auf Sie zutreffen, ist die Sozialplabfindung aber noch nicht endgültig verloren! Zwar ist eine solche Regelung grundsätzlich zulässig, sie gilt aber nicht, wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Eigenkündigung oder den Abschluss des Aufhebungsvertrags „veranlasst“ hat. In diesem Fall stehen Sie einem gekündigten Arbeitnehmer gleich und eine Ungleichbehandlung bei der Abfindung wäre aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtswidrig.
Für Sie ist daher von entscheidender Bedeutung, wann Ihr Arbeitgeber Ihre Eigenkündigung oder den Aufhebungsvertrag „veranlasst“ hat.
Als Faustformel gilt: Immer, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen berechtigten Anlass gegeben hat, eine Kündigung zu befürchten und Sie dieser Kündigung zuvorkommen wollten, kommt eine „Veranlassung“ in Betracht. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mitteilt, dass er Ihnen bald kündigen wird.
5. Kann ich eine höhere Abfindung aushandeln?
Häufig gehen Mandanten davon aus, dass Sie den Abfindungsbetrag im Sozialplan hinnehmen müssten. Allerdings handelt es sich bloß um ein Angebot des Arbeitgebers an Sie.
Sie können daher auch selbst aktiv werden und neu verhandeln. Das sollten Sie auch, wenn die Sozialplanabfindung niedrig ausfällt. Ziel ist dann meist ein individueller Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber. In diesem einigen Sie sich einvernehmlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Abfindungsbetrag. Möglich ist auch, dass Sie erst nach Ihrer Entlassung einen Abwicklungsvertrag abschließen, in dem Sie auf eine Klage verzichten und im Gegenzug eine höhere Abfindung erhalten.
Der Arbeitgeber wird insbesondere dann einer höheren Abfindung zustimmen, wenn er Sie ansonsten nur schwer kündigen könnte. Dies ist insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit oder Schwerbehinderung der Fall.
Anders als beim Sozialplan hängt die Höhe der Abfindung beim Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag allein von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Sollten Sie sich für einen Aufhebungsvertrag entscheiden, ist die Hilfe eines Anwalts daher unentbehrlich. Wir können Sie einerseits bei den Verhandlungen unterstützen und andererseits prüfen, ob Ihnen aufgrund des Aufhebungsvertrags negative Folgen drohen.
6. Kann ich auch auf anderem Wege eine Abfindung erhalten?
Im vorherigen Absatz ist es bereits angeklungen: Sie können auch auf anderer Grundlage als dem Sozialplan eine Abfindung erstreiten. Das ist besonders relevant, wenn Ihnen ein Sozialplan ohne Abfindung vorliegt oder die Abfindung sehr niedrig ausfällt.
In diesen Fällen können Sie unter Umständen z.B. über folgende Wege eine Abfindung erreichen:
- Sie können gegen Ihre Kündigung klagen und sich mit dem Arbeitgeber vor Gericht vergleichen. Dann erhalten Sie eine Abfindung und lassen im Gegenzug die Klage fallen.
- Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen aufgrund der Betriebsänderung und bietet Ihnen eine Abfindung für den Fall an, dass Sie nicht gegen die Kündigung klagen. Dies kann gem. § 1a KSchG oder per Abwicklungsvertrag geschehen.
- Sie schließen mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Ob Sie hier eine Abfindung aushandeln können und wie hoch diese ist, hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Sinnvollerweise verhandeln wir den Vertrag für Sie.
- Einige Tarifverträge sehen Abfindungsansprüche vor.
7. Was ist ein Nachteilsausgleich?
Der sog. Nachteilsausgleich kann für Sie ebenfalls zu einer Abfindung führen.
Im Einzelnen: Bei einer Betriebsänderung ist für Sie auch der sog. Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber von Bedeutung. Darin einigen sich die Parteien auf die Details der Betriebsänderung selbst. Es geht hier also nicht um die sozialen Folgen für die Arbeitnehmer, sondern um das Ob, Wie und Wann der betrieblichen Umgestaltung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln.
Hier wird es nun für Sie interessant: Verhandelt der Arbeitgeber erst gar nicht mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich oder weicht er ohne zwingenden Grund von der Vereinbarung ab, haben Sie Anspruch auf Nachteilsausgleich.Der Arbeitgeber muss Sie in diesem Fall entschädigen. Der Nachteilsausgleich besteht aus zwei Komponenten:
- Sie können Ersatz der entstandenen wirtschaftlichen Nachteile fordern.
- Sollten Sie aufgrund der Abweichung vom Interessensausgleich Ihren Arbeitsplatz verlieren, können Sie eine Abfindungfordern.
Um die Abfindung zu erhalten, müssen Sie vor dem Arbeitsgericht Klage erheben. Der Richter legt dann die Höhe der Abfindung fest. Sie kann bis zu 12 Monatsverdienste betragen. Arbeitnehmer, die über 50 Jahre alt sind, haben sogar Chancen auf eine noch höhere Abfindung.
8. Wie kann mir ein Anwalt bei einer Sozialplanabfindung helfen?
Es erscheint bequem, die Entlassung hinzunehmen und die Abfindung aus dem Sozialplan einzustreichen. Mandaten übersehen dabei allerdings all zu oft, dass sie „bares Geld“ liegenlassen. Häufig genug haben wir zur Überraschung unserer Mandanten dafür gesorgt, dass sie mehr erhalten, als der Sozialplan vorsieht. Überhaupt wirft die Abfindung aus dem Sozialplan einige Fragen auf, die nur ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht beantworten kann.
- Beispiel 1: Der Sozialplan kann für Sie ein einfacher Weg sein, um eine Abfindung zu erhalten. Sie können aber im Rahmen eines Aufhebungsvertrag gegebenenfalls eine viel höhere Abfindung aushandeln.
- Beispiel 2: Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen außerhalb des Sozialplans (das kann zulässig sein) eine Abfindung an, wenn Sie nicht gegen die Kündigung klagen. Aber könnten Sie nicht durch eine Klage Ihren Arbeitgeber unter Druck setzen und ein besseres Angebot erhalten?
- Beispiel 3: Ist Ihre Entlassung überhaupt rechtmäßig? Eventuell lässt sich Ihr Arbeitsplatz sogar retten.
- Beispiel 4: Ihr Arbeitgeber weigert sich, die Sozialplanabfindung zu zahlen. Wie gehen Sie nun am besten vor?
In jedem Fall ist Eile geboten. Damit Sie sich alle Optionen offenhalten, sollten wir innerhalb der ersten drei Wochen nach Ihrer Entlassung auf den Arbeitgeber zugehen (um z.B. eine höhere Abfindung zu verlangen). Danach könnten wir nämlich nicht mehr mit einer Klage drohen, weil sie verfristet wäre. Idealerweise kommen Sie auf uns zu, sobald Sie den Sozialplan kennen.
Wir sind erfahrene Experten des Arbeitsrechts. Bereits unzählige Male haben wir hohe Abfindungen für Mandanten ausgehandelt. Gerne setzen wir unsere Fähigkeiten auch für Sie ein.
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
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