Der Interessenausgleich: Alles was Sie wissen müssen

Eine Betriebsänderung hat meist bedeutende Folgen für Arbeitnehmer. Ihr Betriebsrat kann jedoch versuchen, die Interessen der Arbeitnehmer bei der Planung der Betriebsänderung einzubringen. Was Sie von einem Interessenausgleich haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kurz und knapp

  • Ein Interessenausgleich regelt das Ob, Wie und Wann der Betriebsänderung.Grundsätzlich muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln.
  • Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen, können die Arbeitsagentur oder die Einigungsstelle vermitteln.
  • Der Arbeitgeber ist nicht an den Interessenausgleich gebunden.Weicht er aber vom Interessenausgleich ab, können Sie einen Anspruch auf Nachteilsausgleich haben.
  • Im Rahmen des Nachteilsausgleichs steht Ihnen unter Umständen eine Abfindung oder Ersatz wirtschaftlicher Nachteile zu.
  • Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber gar nicht über den Interessenausgleich verhandelt oder die Verhandlungen verfrüht abbricht.

1. Was ist ein Interessenausgleich?

Mit einer Betriebsänderung (auch „Restrukturierung“) sind für Sie oftmals einschneidende Änderungen verbunden. Mitunter drohen Kündigung, Gehaltskürzung oder Versetzung. Damit aber auch die Belange der Arbeitnehmer Beachtung finden, muss Ihr Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln.

Im Rahmen der Verhandlungen versuchen Arbeitgeber und Betriebsrat einen Kompromiss zu finden, ob, wann und wie die Betriebsänderung erfolgt.

Der Weg zum Interessenausgleich

Der Betriebsrat steht hierbei auf Ihrer Seite und versucht, die Betriebsänderung für Sie so schonend wie möglich zu gestalten. Folgende Inhalte könnten beispielsweise in einem Interessenausgleich behandelt werden:

  • Kündigungsverbote
  • Zeitpunkt und Anzahl von Entlassungen
  • Versetzungen
  • Umschulungen
Inhalte eines Interesseausgleichs

Gut zu wissen

Mitunter werden die zu entlassenden Arbeitnehmer genau benannt („Interessenausgleich mit Namensliste“). Ist Ihr Name auf dieser Liste erhalten, kann Ihr Arbeitgeber sie einfacher kündigen (§ 1 Abs. 5 KSchG). Eine Kündigungsschutzklage ist dann erschwert. Gänzlich schutzlos sind sie allerdings nicht. Sie können gegen Ihre Kündigung klagen. Das bietet sich insbesondere an, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat unsauber gearbeitet oder die Umstände sich wesentlich verändert haben.

2. Was ist der Unterschied von Interessenausgleich und Sozialplan?

Meist wird im Rahmen einer Betriebsänderung nicht nur ein Interessenausgleich, sondern auch ein Sozialplan ausgehandelt.

Der Interessenausgleich beschäftigt sich mit dem Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung und regelt daher ihre Modalitäten selbst.

Der Sozialplan regelt hingegen die sozialen Folgen der Betriebsänderung und kann beispielsweise diese Inhalte haben:

  • Erstattung von Umzugs-, Bewerbungs- und Fahrtkosten
  • Abfindungen
  • Lohnausgleich

Für Sie sind also insbesondere bei einer Entlassung sowohl Interessenausgleich als auch Sozialplan von Bedeutung. Wenn Sie prüfen wollen, ob Ihnen bei einer Kündigung eine Abfindung zusteht, lohnt meist ein Blick in den Sozialplan.

3. Ist der Arbeitgeber an den Interessenausgleich gebunden?

Kurz: Nein, der Arbeitgeber kann grundsätzlich jederzeit vom Interessenausgleich abweichen und eine weitergehende oder andersartige Betriebsänderung vornehmen.

Oftmals wird ihm ein solches Vorgehen jedoch teuer zu stehen kommen. Weicht der Arbeitnehmer nämlich von einem Interessenausgleich ab, haben Sie und Ihre Kollegen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Was ein Nachteilsausgleich ist und wie Sie hiervon profitieren, erläutern wir im letzten Abschnitt.

4. Muss immer über einen Interessenausgleich verhandelt werden?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Hierzu hat er den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante Betriebsänderungen zu informieren (§ 111 BetrVG).

Gut zu wissen

In folgenden Fällen muss aber nicht über einen Interessenausgleich verhandelt werden:

  • Im Unternehmen sind nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Die Betriebsänderung bringt keine Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich.
  • Die Betriebsänderung betrifft nicht mindestens 5% der Belegschaft.
  • Es gibt keinen Betriebsrat.
  • Daneben gelten für einige Unternehmen (z.B. mit politischer, künstlerischer, religiöser oder wissenschaftlicher Ausrichtung) besondere Regeln (§ 118 BetrVG).

5. Was geschieht, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht einigen?

Betriebsrat und Arbeitgeber haben oft so unterschiedliche Interessen, dass keine Einigung über einen Interessenausgleich zustande kommt. Für diesen Fall sieht das Gesetz Vermittlungsmechanismen vor.

Kein Interessenausgleich kommt zustande

Zunächst können Arbeitgeber oder Betriebsrat die Bundesagentur für Arbeit als Vermittlerin einschalten. Ist dies von keiner Seite gewünscht oder erfolglos, kann die sog. Einigungsstelle hinzugezogen werden. Diese hört beide Seiten an und versucht ein letztes Mal, eine Einigung herbeizuführen. Scheitert die Einigung, gibt es keinen Interessenausgleich.

Anders als ein Sozialplan kann ein Interessenausgleich daher nicht erzwungen werden. Der Arbeitgeber ist aber trotzdem gut beraten, ernsthaft mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Weigert er sich, können seine Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich haben.

6. Was ist ein Nachteilsausgleich?

Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandelt zu haben oder beendet er die Verhandlung verfrüht, haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber von einem vereinbarten Interessenausgleich ohne wichtigen Grund abweicht.

Über den Nachteilsausgleich können Sie Folgendes erreichen:

  • Bei einer Kündigung können sie auf Zahlung einer Abfindung klagen.
  • Erleiden Sie wirtschaftliche Nachteile, muss der Arbeitgeber diese bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten ersetzen.

Der Nachteilsausgleich kann sich für Sie daher finanziell enorm lohnen und den Arbeitgeber einiges kosten. Er ist daher gut beraten, über einen Interessenausgleich zu verhandeln und sich an diesen zu halten.

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