1. Was ist ein Sozialplan?
Bei einer Umstrukturierung des Betriebs („Betriebsänderung“) versucht der Arbeitgeber, sein Unternehmen effizienter zu gestalten oder neu auszurichten. Er kann hier beispielsweise Abteilungen schließen oder Betriebe zusammenlegen. Für Sie bedeutet dies aber nicht selten die Kündigung durch einen Sozialpan oder schlechtere Arbeitsbedingungen.
Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für Sie zu mildern, handeln Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan aus (§ 112 BetrVG). Dieser enthält meist zahlreiche Bestimmungen, wie Sie unterstützt werden sollen. Folgende Inhalte kommen in Sozialplänen zum Beispiel vor:
- Erstattung von Umzugskosten
- Abfindungen
- Ersatz von Bewerbungskosten
- Bezahlung von Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen
- Lohnausgleich
- Übernahme von Fahrtkosten
Im Wesentlichen sind Betriebsrat und Arbeitgeber frei, wie sie die wirtschaftlichen Nachteile per Sozialplan ausgleichen. Sie haben daher großen Gestaltungsspielraum.
Gut zu wissen
Achtung! In folgenden beiden Fällen kommt es nicht zu einem Sozialplan:
- Der Betrieb hat regelmäßig nicht mehr als zwanzig Mitarbeiter.
- Es gibt keinen Betriebsrat.
Trifft einer der Fälle auf Ihren Arbeitgeber zu, müssen Sie Ihre Abfindung etc. individuell aushandeln.
2. Muss ein Sozialplan vereinbart werden?
Ja, in der Regel ist der Sozialplan das Ergebnis einer Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat. Stellt sich der Arbeitgeber allerdings quer, kann die „Einigung“ auch erzwungen werden. Dazu im Einzelnen:
Der Sozialplan ist meist mit hohen Kosten verbunden. Der Arbeitgeber hat deshalb von sich aus wenig Interesse, mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan zu sprechen.
Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Gemäß § 111 BetrVG ist der Arbeitgeber daher grundsätzlich verpflichtet, vor einer Betriebsänderung den Betriebsrat zu informieren und mit ihm in Verhandlungen zu treten.
Scheitern die Verhandlungen, können Betriebsrat oder Arbeitgeber sich zunächst an die Bundesagentur für Arbeit wenden. Sie soll zwischen beiden Parteien vermitteln. Üblicher hingegen ist, dass eine der Parteien die sog. Einigungsstelle anruft. Sie ist neutral besetzt und unternimmt ebenfalls Vermittlungsversuche. Lässt sich eine Einigung trotzdem nicht erzielen, kann die Einigungsstelle sogar selbst über den Sozialplan entscheiden.
Besteht die Betriebsänderung lediglich im Personalabbau, muss eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmer entlassen werden, damit ein Sozialplan erzwungen werden kann. Die jeweilige Schwelle lässt sich § 112a BetrVG entnehmen.
3. Darf der Betriebsrat bei einem Sozialplan mitbestimmen?
Bei größeren Entlassungsmaßnahmen und Umstrukturierungen verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat üblicherweise einen Interessenausgleich mit Sozialplan. In diesem Vereinbarungspaket werden dann die Rahmenbedingungen solcher Maßnahmen geregelt.
Der Sozialplan ist eine besondere Art von Betriebsvereinbarung. Nach dem Gesetz – § 112 BetrVG ist der Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bei größeren Umstrukturierungen (Betriebsänderungen). Inhalt des Sozialplans ist regelmäßig der Ausgleich bzw. die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen bei den Arbeitnehmern im Rahmen einer bevorstehenden Umstrukturierung beim Arbeitgeber.
Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer sind dann zumeist Abfindungen, Newplacement bzw. Outplacementmaßnahmen oder eine Transfergesellschaft.
Der Arbeitnehmer hat dann einen Rechtsanspruch auf die Sozialplanabfindung.
Eine Mitbestimmung des Betriebsrat beim Sozialplan bedeutet, dass der Betriebsrat beim Abschluss des Sozialplans ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses Mitbestimmungsrecht beim Sozialplan hat mehrere Seiten. Zum einen kann der Arbeitgeber einen Sozialplan nur mit dem Betriebsrat vereinbaren. Zum anderen kann der Betriebsrat den Sozialplan bei Vorliegen einer Betriebsänderung einfordern und in vielen Fällen auch erzwingen.
Wie hoch die Abfindungen im Sozialplan vereinbart werden hängt sehr von der Finanziellen Situation des Unternehmens und der gesamtwirtschaftlichen Konjunktur, wie den Aussichten im Markt ab.
Ein großes, gesundes und starkes Unternehmen, welches strategisch Personal abbauen möchte, wird sehr schnell zwei Gehälter pro Jahr der Beschäftigung zahlen, plus Festbeträge pro Angehörigen und einen oft fünfstelligen Sockelbetrag.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Sozialplan
4. Was ist der Unterschied zwischen Sozialplan und Interessenausgleich?
Neben dem Sozialplan kann bei einer Betriebsänderung auch ein Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden.
Die Gemeinsamkeit: Beide sollen die Betriebsänderung für die Arbeitnehmer so schonend wie möglich gestalten.
Der Interessenausgleich unterscheidet sich jedoch vom Sozialplan in einem wesentlichen Punkt:
- Der Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer als Folgeder Betriebsänderung ausgleichen.
- Bei einem Interessensausgleich verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber hingegen über die Betriebsänderung selbst. Gegenstand kann hier beispielsweise die Frage sein, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Betriebsänderung erfolgt.
Während der Sozialplan sich also mit den Folgen der Betriebsänderung beschäftigt, behandelt der Interessenausgleich die Modalitäten der Betriebsänderung selbst.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Der Interessenausgleich, alles was Sie wissen müssen
5. Gibt es immer eine Sozialplanabfindung?
Im Sozialplan ist häufig vorgesehen, dass Sie (unter bestimmten Voraussetzungen) eine Abfindung erhalten.
Das ist zwar der Regelfall; zwingend ist die Abfindung aber nicht. Arbeitgeber und Betriebsrat können den Sozialplan grundsätzlich frei gestalten.
In jedem Fall sollten Sie die Abfindung aus dem Sozialplan nicht einfach hinnehmen. Nichts hindert Sie daran, selbst in individuelle Verhandlung mit dem Arbeitgeber zu treten. So lässt sich häufig ein höherer Betrag aushandeln. Schließlich liegt dem Arbeitgeber häufig viel daran, dass Sie die Kündigung hinnehmen und keine Klage erheben. Er müsste sich sonst nämlich auf einen langwierigen und teuren Prozess einlassen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Die Soziaplanabfindung
6. Unsere Empfehlung
Ein Sozialplan soll bei einer Betriebsänderung die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen. Ein Sozialplan beschäftigt sich mit den Folgen der Betriebsänderung. Ein Interessenausgleich hat hingegen die Betriebsänderung selbst zum Gegenstand. Der Sozialplan muss keine Abfindungsregelung beinhalten. Dies wird aber der Regelfall sein. Häufig lohnt sich die individuelle Nachverhandlung.
Der Arbeitgeber muss Sie grundsätzlich von einer geplanten Betriebsänderung in Kenntnis setzen.Diese Unterrichtung muss umfassend und rechtzeitig erfolgen. Andernfalls begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit.Sie können einen Interessenausgleich und einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber vereinbaren.Der Sozialplan ist in den meisten Fällen erzwingbar. Er enthält Regelungen, die Nachteile der Betriebsänderung ausgleichen sollen (z.B. Abfindungen).In den meisten Fällen können Sie einen Anwalt als Berater oder Sachverständigen auf Kosten des Arbeitgebers hinzuziehen.
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo – Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo – Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Weitere Informationen zum Sozialplan und Arbeitsrecht
- Aufhebungsvertrag beim Sozialplan
- Kündigung durch Sozialplan
- Sozialplanabfindung: Das sollten Sie beachten
- Interessenausgleich: Alles, was Sie wissen müssen
- Mitbestimmung des Betriebsrats beim Sozialplan
Mehr zum Thema Kündigung: Kündigungsschutzgesetz – Abfindung Steuer vermeiden – Teilmonatsberechnung Rechner – Sozialplan Abfindung – Arbeitnehmerüberlassung– Betriebsverfassungsrecht– Bewerbungsgespräch– Arbeitsrecht in der Bahn – Arbeitsrecht bei Versicherungen – Arbeitsrecht für Bankangestellte – Arbeitsrecht im Einzelhandel– Arbeitsrecht in KFZ-Handel und der Reparatur
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Überstunden abbummeln
Viele Arbeitnehmer stehen vor der Wahl: Überstunden abbummeln, das heißt durch Freizeit ausgleichen, oder lieber ausbezahlen lassen. Im Regelfall gilt dabei, dass Überstunden zusätzlich zum Monatsgehalt zu bezahlen sind, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet hat. Viele Arbeitgeber sind aber nicht dazu bereit, die Überstunden auszubezahlen. Sie fordern stattdessen von ihren Arbeitnehmern, dass diese die angesammelten Überstunden abbummeln. ..Weiterlesen
Mehr zum Thema Abfindung: Abfindung im Kleinbetrieb – Abfindung Steuer vermeiden– Mindestlohn – Ordentliche Kündigung – Arbeitsleistung – Beschäftigungsverbot – Tarifvertrag – Konzerbetriebsrat – Arbeitsvertrag – unbefristeter Arbeitsvertrag– Beendigungskündigung – Aufhebungsvertrag unterscheiben – ja oder nein?– Der Aufhebungsvertrag und seine Nachteile – Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag– Aufhebungsvertrag und Corona– Fristlose Kündigung wegen Corona
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
Mehr zum Thema Arbeitrecht: die wichtigsten Fragen und kurze Antworten zur Abmahnung – Kündigungsschutz– Verhalten bei einer Abmahnung – unbefristeter Arbeitsvertrag – Verfallfrist – Versicherungen – Urlaubsgeld – Überstunden– Corona Arbeitsrecht– Corona Kündigung– Kündigungsschutz im Kleinbetrieb– Arbeitsrecht Kündigung
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Welche Unterlagen werden für einen Kündigungsschutzprozess benötigt?
Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Ein Kündigungsschutzverfahren ist für viele Arbeitnehmer häufig ein Mythos. Jeder wird wohl schon einmal davon gehört haben, den genauen Ablauf jedoch nicht kennen.
Generell benötigt man für einen Kündigungsschutzprozess keinen Anwalt (Anwaltszwang herrscht erst ab dem Landesarbeitsgericht), die Kündigungsschutzklage kann man als Arbeitnehmer theoretisch selbst vor dem Arbeitsgericht einlegen…WEITERLESEN
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im Einzelhandel – Anwalt Scheidung Hamburg– Abfindung Auflösungsanstrag – Kündigung mit Änderungsangebot – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Hamburg Arbeitsrecht – Ich suche einen Anwalt für Kündigungsschutz – Kündigung wegen Maßregelung – Arbeitnehmer Personalgespräch – Personalrat– Anwalt Scheidung Eppendorf – Anwalt Scheidung Hamburg– Liebe am Arbeitsplatz
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
Zu dem Personalgespräch kam es, weil dem Arbeitnehmer vorgeworfen wurde, seine Kollegen beleidigt und sogar verbal bedroht zu haben. So hatte er einen Teil seiner Kollegen in einer E-Mail als „low performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Hierfür kassierte er zunächst eine Abmahnung.
Offene und erkennbare Aufzeichnung des Gesprächs?
Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht im Einzelhandel – Anwalt Scheidung Hamburg– Abfindung Auflösungsanstrag – Kündigung mit Änderungsangebot – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Hamburg Arbeitsrecht – Ich suche einen Anwalt für Kündigungsschutz – Kündigung wegen Maßregelung – Arbeitnehmer Personalgespräch – Personalrat– Anwalt Scheidung Eppendorf – Anwalt Scheidung Hamburg– Liebe am Arbeitsplatz
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
Wenn ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, kann der Arbeitgeber – je nach Intensität des Verstoßes – eine ordentliche oder auch eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass dem Arbeitnehmer der Verstoß nachgewiesen werden kann. Schließlich soll hiermit eine Kündigung begründet werden. Oft ist es allerdings so, dass der Arbeitgeber keine wirklich aussagekräftigen Beweise hat und er die Kündigung nur auf mehr oder weniger aussagekräftige Verdachtsmomente stützen kann. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber „nur“ einen dringenden Verdacht eines Pflichtverstoßes hegt, ist eine Kündigung möglich – nämlich als sogenannte Verdachtskündigung…WEITERLESEN
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Kündigungsschutz – krankheitsbedingte Kündigung – Lebensmittelproduktion – Luftfahrt – Regelungsabrede – Schulungsanspruch Betriebsrat – Punktesysthem bei der Sozialwahl– Corona Kündigung – Corona Arbeitsrecht – KSchG – Personenbedingte Kündigung–Formfehler Kündigung– Anspruch auf Freizeitausgleich
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen
Mehr zum Thema Arbeitrecht: Kündigung Schriftform– Kündigungsschutz– unbefristeter Arbeitsvertrag – Verfallfrist – Versicherungen – Urlaubsgeld – Überstunden– Corona Arbeitsrecht– Corona Kündigung– Kündigungsschutz im Kleinbetrieb– Rechtsbeistand Arbeitsrecht Hamburg– Kündigung- Was tun?– Teilzeit- und Befristungsgesetz– Teilzeitbeschäftigte– Variable Vergütung– Werkvertrag
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
Profis zum Kündigungsschutz: Pöppel Rechtsanwälte – Rechtsanwalt in Husum – Rechtsanwalt für Kündigungsschutz in Husum – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eilbek – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Eimsbüttel– Rechtsbeistand bei Kündigung in Wilhelmsburg– Anwalt für Kündigungsschutz in Bergedorf–Spezialist für Kündigung in Hamburg– Bester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr