Der Sozialplan: Alles was Sie wissen müssen

Ein Sozialplan mildert Ihre wirtschaftlichen Nachteile im Rahmen einer Betriebsänderung ab. Was Sie im Einzelnen dazu wissen müssen, erfahren Sie hier.

1. Was ist ein Sozialplan?

Bei einer Umstrukturierung des Betriebs („Betriebsänderung“) versucht der Arbeitgeber, sein Unternehmen effizienter zu gestalten oder neu auszurichten. Er kann hier beispielsweise Abteilungen schließen oder Betriebe zusammenlegen. Für Sie bedeutet dies aber nicht selten die Kündigung durch einen Sozialpan oder schlechtere Arbeitsbedingungen.

Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für Sie zu mildern, handeln Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan aus (§ 112 BetrVG). Dieser enthält meist zahlreiche Bestimmungen, wie Sie unterstützt werden sollen. Folgende Inhalte kommen in Sozialplänen zum Beispiel vor:

  • Erstattung von Umzugskosten
  • Abfindungen
  • Ersatz von Bewerbungskosten
  • Bezahlung von Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen
  • Lohnausgleich
  • Übernahme von Fahrtkosten

Im Wesentlichen sind Betriebsrat und Arbeitgeber frei, wie sie die wirtschaftlichen Nachteile per Sozialplan ausgleichen. Sie haben daher großen Gestaltungsspielraum.

Gut zu wissen

Achtung! In folgenden beiden Fällen kommt es nicht zu einem Sozialplan:

  • Der Betrieb hat regelmäßig nicht mehr als zwanzig Mitarbeiter.
  • Es gibt keinen Betriebsrat.  

Trifft einer der Fälle auf Ihren Arbeitgeber zu, müssen Sie Ihre Abfindung etc. individuell aushandeln. 

2. Muss ein Sozialplan vereinbart werden?

Ja, in der Regel ist der Sozialplan das Ergebnis einer Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat. Stellt sich der Arbeitgeber allerdings quer, kann die „Einigung“ auch erzwungen werden. Dazu im Einzelnen:

Der Sozialplan ist meist mit hohen Kosten verbunden. Der Arbeitgeber hat deshalb von sich aus wenig Interesse, mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan zu sprechen.

Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Gemäß § 111 BetrVG ist der Arbeitgeber daher grundsätzlich verpflichtet, vor einer Betriebsänderung den Betriebsrat zu informieren und mit ihm in Verhandlungen zu treten.

Scheitern die Verhandlungen, können Betriebsrat oder Arbeitgeber sich zunächst an die Bundesagentur für Arbeit wenden. Sie soll zwischen beiden Parteien vermitteln. Üblicher hingegen ist, dass eine der Parteien die sog. Einigungsstelle anruft. Sie ist neutral besetzt und unternimmt ebenfalls Vermittlungsversuche. Lässt sich eine Einigung trotzdem nicht erzielen, kann die Einigungsstelle sogar selbst über den Sozialplan entscheiden.

Der Weg zum Sozialplan

Besteht die Betriebsänderung lediglich im Personalabbau, muss eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmer entlassen werden, damit ein Sozialplan erzwungen werden kann. Die jeweilige Schwelle lässt sich § 112a BetrVG entnehmen.

3. Darf der Betriebsrat bei einem Sozialplan mitbestimmen?

Bei größeren Entlassungsmaßnahmen und Umstrukturierungen verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat üblicherweise einen Interessenausgleich mit Sozialplan. In diesem Vereinbarungspaket werden dann die Rahmenbedingungen solcher Maßnahmen geregelt.

Der Sozialplan ist eine besondere Art von Betriebsvereinbarung. Nach dem Gesetz – § 112 BetrVG ist der Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bei größeren Umstrukturierungen (Betriebsänderungen). Inhalt des Sozialplans ist regelmäßig der Ausgleich bzw. die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen bei den Arbeitnehmern im Rahmen einer bevorstehenden Umstrukturierung beim Arbeitgeber.

Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer sind dann zumeist Abfindungen, Newplacement bzw. Outplacementmaßnahmen oder eine Transfergesellschaft.

Der Arbeitnehmer hat dann einen Rechtsanspruch auf die Sozialplanabfindung.

Eine Mitbestimmung des Betriebsrat beim Sozialplan bedeutet, dass der Betriebsrat beim Abschluss des Sozialplans ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses Mitbestimmungsrecht beim Sozialplan hat mehrere Seiten. Zum einen kann der Arbeitgeber einen Sozialplan nur mit dem Betriebsrat vereinbaren. Zum anderen kann der Betriebsrat den Sozialplan bei Vorliegen einer Betriebsänderung einfordern und in vielen Fällen auch erzwingen.

Wie hoch die Abfindungen im Sozialplan vereinbart werden hängt sehr von der Finanziellen Situation des Unternehmens und der gesamtwirtschaftlichen Konjunktur, wie den Aussichten im Markt ab.

Ein großes, gesundes und starkes Unternehmen, welches strategisch Personal abbauen möchte, wird sehr schnell zwei Gehälter pro Jahr der Beschäftigung zahlen, plus Festbeträge pro Angehörigen und einen oft fünfstelligen Sockelbetrag.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Sozialplan

4. Was ist der Unterschied zwischen Sozialplan und Interessenausgleich?

Neben dem Sozialplan kann bei einer Betriebsänderung auch ein Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden.

Unterschiede zwischen einem Sozialplan und Interessenausgleich

Die Gemeinsamkeit: Beide sollen die Betriebsänderung für die Arbeitnehmer so schonend wie möglich gestalten.

Der Interessenausgleich unterscheidet sich jedoch vom Sozialplan in einem wesentlichen Punkt:

  • Der Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer als Folgeder Betriebsänderung ausgleichen.
  • Bei einem Interessensausgleich verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber hingegen über die Betriebsänderung selbst. Gegenstand kann hier beispielsweise die Frage sein, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Betriebsänderung erfolgt.

Während der Sozialplan sich also mit den Folgen der Betriebsänderung beschäftigt, behandelt der Interessenausgleich die Modalitäten der Betriebsänderung selbst.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Der Interessenausgleich, alles was Sie wissen müssen

5. Gibt es immer eine Sozialplanabfindung?

Im Sozialplan ist häufig vorgesehen, dass Sie (unter bestimmten Voraussetzungen) eine Abfindung erhalten.

Das ist zwar der Regelfall; zwingend ist die Abfindung aber nicht. Arbeitgeber und Betriebsrat können den Sozialplan grundsätzlich frei gestalten.

In jedem Fall sollten Sie die Abfindung aus dem Sozialplan nicht einfach hinnehmen. Nichts hindert Sie daran, selbst in individuelle Verhandlung mit dem Arbeitgeber zu treten. So lässt sich häufig ein höherer Betrag aushandeln. Schließlich liegt dem Arbeitgeber häufig viel daran, dass Sie die Kündigung hinnehmen und keine Klage erheben. Er müsste sich sonst nämlich auf einen langwierigen und teuren Prozess einlassen.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Die Soziaplanabfindung

6. Unsere Empfehlung

Ein Sozialplan soll bei einer Betriebsänderung die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen. Ein Sozialplan beschäftigt sich mit den Folgen der Betriebsänderung. Ein Interessenausgleich hat hingegen die Betriebsänderung selbst zum Gegenstand. Der Sozialplan muss keine Abfindungsregelung beinhalten. Dies wird aber der Regelfall sein. Häufig lohnt sich die individuelle Nachverhandlung.

Der Arbeitgeber muss Sie grundsätzlich von einer geplanten Betriebsänderung in Kenntnis setzen.Diese Unterrichtung muss umfassend und rechtzeitig erfolgen. Andernfalls begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit.Sie können einen Interessenausgleich und einen Sozialplan mit dem Arbeitgeber vereinbaren.Der Sozialplan ist in den meisten Fällen erzwingbar. Er enthält Regelungen, die Nachteile der Betriebsänderung ausgleichen sollen (z.B. Abfindungen).In den meisten Fällen können Sie einen Anwalt als Berater oder Sachverständigen auf Kosten des Arbeitgebers hinzuziehen.

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Weitere Informationen zum Sozialplan und Arbeitsrecht


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Fallbeispiel

Kündigung

Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.

Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.

Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen „teuer“ zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen „kippen“.

Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.

Kündigung/ Bild: Unsplash.com


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Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

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Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen.  Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen

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