Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Arbeitsunfähigkeit und Krankheit sind zwei Begriffe, die eng zusammen gehören. Aber sie sind nicht deckungsgleich. Die Arbeitsunfähigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff und die Krankheit medizinischer. Man kann unter Umständen krank sein und trotzdem arbeitsfähig sein. Und es gibt Erkrankungen, die sich in unterschiedlichen Berufen völlig verschieden auswirken. Ein Rechtsanwalt kann mit einem Gipsbein durchaus seine Arbeit machen. Einen Busfahrer, Flugbegleiter oder Kellner mit Gipsbein möchte man sich besser nicht vorstellen.
Üblicherweise wird der Begriff der Arbeitsunfähigkeit mit AU abgekürzt und die Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eben mit AU-Bescheinigung.
Die Arbeitsunfähigkeit lässt die Arbeitspflicht entfallen
Mit einer AU, die mit einer ärztlichen AU-Bescheinigung nachgewiesen ist, entbindet den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin von der Arbeitspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Eine Arbeitsunfähigkeit setzt grundsätzlich eine Krankheit voraus.
Diese Krankheit kann sowohl medizinische als auch auf psychologische oder geistig-mentale Ursachen haben. 1958 definierte der Bundesgerichtshof (BGH) die Krankheit als „jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d. h. beseitigt oder gelindert werden kann.“
Die beim Arbeitnehmer vorliegende Erkrankung muss einen direkten Zusammenhang mit der AU haben. Aufgrund der Erkrankung muss der Arbeitnehmer daran hindert sein, seine arbeitsvertraglich vorgesehene Arbeitsleistung zu erbringen. Die im Deutschen Arbeitsrecht vorhandene Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist dabei ein besonderer Schutz für die Arbeitnehmer. Sie behalten ihren vollen Lohnanspruch – für sechs Wochen – ohne dafür Arbeiten zu müssen.
Grund bzw. Auslöser der Arbeitsunfähigkeit wird durch allgemeine Erkrankung (Erkältung, Mage/Darm-Infekt, …), Berufskrankheit, Unfall (Betriebsunfall, Haushaltsunfall, Sportunfall) oder z.B. eine Kur.
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht muss sich ein Arbeitnehmer nicht von seinem Arzt „gesund“ schreiben lassen. Da die AU-Bescheinigung eben eine voraussichtliche Zeit der AU angibt, kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden, wann er sich wieder für Arbeitsfähig hält.
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Krankheit: Was darf der Arbeitgeber wissen?
Ist ein Mitarbeiter erkrankt, so muss er innerhalb von drei Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Aus dieser wird für dem Arbeitgeber allerdings nicht ersichtlich, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Nicht selten werden Arbeitgeber gerade bei häufigen Erkrankungen misstrauischen und bespitzeln deshalb die Mitarbeiter.
Doch was darf der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers eigentlich in Erfahrung bringen?
Keine Auskunftspflicht gegenüber Arbeitgeber
Grundsätzlich beruht diese Frage auch auf dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bei einem vertrauten Verhältnis ist es teilweise sogar üblich, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer nach der Erkrankung fragt. Eine Auskunft muss der Arbeitnehmer jedoch nicht geben…WEITERLESEN
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