Bundesdatenschutzgesetz im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Das Bundesdatenschutzgesetz ist der Kern des Datenschutzrechts in Deutschland. Es setzt im Wesentlichen Europäisches Recht um und der Datenschutz im Arbeitsrecht gewinnt – wie auch im Privatleben – beständig an Bedeutung.
Wir haben hier die Entwicklung und den heutigen Stand des BDSG sehr kurz zusammengefasst.
Entwicklung des BDSG
Das Bestreben des Gesetzgebers, seinen Bürgern einen geschützten Umgang mit den sie betreffenden Daten zu gewährleisten, ist kein neues Anliegen: Bereits im Jahre 1970 erließ das Bundesland Hessen ein erstes Datenschutzgesetz, dem sieben Jahre das erste Bundesdatenschutzgesetz folgte. Als im Jahre 1983 durch das damalige Volkszählungsgesetz eine bundesweite Volkszählung stattfinden sollte, kam es zu zahlreichen Verfassungsbeschwerden, die in das sog. „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts mündeten, das das Volkszählungsgesetz wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung für verfassungswidrig erklärte. Als Folge dieses Urteils wurde das BSDG angepasst, so dass 1990 eine überarbeitete Fassung in Kraft trat. In den nächsten Jahren wurde das Gesetz noch mehrere Male geändert. Auch in den anderen Mitgliedstaaten der EU wurden nationale Datenschutzgesetze erlassen. Das führte letztlich dazu, dass jeder Mitgliedstaat sein eigenes datenschutzrechtliches Süppchen kochte, was den Schutz der Bürger bei immer größerer wirtschaftlicher Verflechtung sowie wachsender Mobilität erschwerte. Zudem hatten sich in den vergangenen Jahrzehnten die datenschutzrechtlichen Probleme von zentralen staatlichen Großrechenanlagen, die Daten von Bürgern speicherten, verlagert auf eine weltweite, freiwillige digitale Vernetzung durch Internet, Whats App und soziale Netzwerke.
DSGVO und neues Bundesdatenschutzgesetz
Um das Datenschutzrecht für alle EU-Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, ist im Frühjahr 2016 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten und findet nach einer zweijährigen Übergangsfrist seit dem 25.05.2018 in jedem Mitgliedstaat unmittelbar Anwendung. Die DSGVO dient dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und schützt damit das europäische Grundrecht auf Datenschutz.
Das an die DSGVO angepasste neue BDSG trat ebenfalls am 25.05.2018 in Kraft. Ein Großteil der alten Vorschriften wurde dabei durch die DSGVO ersetzt, so dass das neue BDSG nun zum einen die Inhalte der DSGVO wiederholt. In einigen Bereichen hat der Gesetzgeber im BDSG zum anderen von den in der DSGVO enthaltenen Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht und dadurch eigene nationale Regelungen geschaffen, die die DSGVO konkretisieren, ergänzen oder modifizieren.
Mehr zum Thema Recht: – Personalakte – Probezeitkündigung – Sonderkündigungsschutz – Änderungskündigung betriebsbedingt – Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen– Anwalt Kündigung Hannover – Anwalt Kündigung Bochum – Anwalt Kündigung Braunschweig – Fachanwalt Arbeitsrecht Pöppel –
Aufbau des BDSG
Das BDSG lässt sich in vier Teile unterteilen:
Im ersten Teil finden sich allgemeine und gemeinsame Bestimmungen wie z.B. Begriffsbestimmungen.
Die Durchführungsbestimmungen für die Datenverarbeitung nach der DSGVO finden sich im zweiten Teil.
Der dritte Teil enthält die Durchführungsbestimmungen zur JI-Richtlinie. Es handelt sich dabei um eine EU-Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz, die sich mit der behördlichen Datenverarbeitung zur Prävention und Aufklärung von Straftaten befasst.
Besondere Bestimmungen zur Datenverarbeitung von Tätigkeiten, die nicht zur DSGVO oder zur JI-Richtlinie gehören, finden sich im vierten Teil.
Regelungen des BDSG und Öffnungsklauseln der DSGVO
Inhaltliches Ziel des neuen BDSG ist der Schutz des einzelnen Bürgers vor Beeinträchtigung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, besonders hinsichtlich der Verwendung und der Preisgabe seiner personenbezogene Daten.
Das BDSG richtet sich dabei an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen. Zu letzteren gehören Unternehmen, die personenbezogene Daten ganz- oder teilautomatisiert verarbeiten oder nichtautomatisiert verarbeiten und die Daten in einem Dateisystem speichern. Die Datenverarbeitung der Unternehmen erfolgt dabei entweder im Inland, in einer inländischen Niederlassung oder bei außereuropäischen Unternehmen, die ihre Dienstleistungen auf dem europäischen Markt anbieten oder Daten von EU-Bürgern verarbeiten.
Internationale Scheidung – Anwalt Scheidung Hamburg – – Scheidung bei Deutschen mit Wohnsitz im Ausland – Auslandsscheidung –
Im BDSG gilt das Prinzip des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt: Es ist grundsätzlich verboten, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, es sei denn, der Betroffene hat seine schriftliche Einwilligung dazu erteilt oder eine Rechtsvorschrift sieht die Verarbeitung von Daten vor. Das gilt für Unternehmen, die die Daten für gewerbliche oder berufliche Zwecke nutzen, ebenso wie für öffentliche Stellen des Bundes. Nicht betroffen ist lediglich die Datenverarbeitung zu rein privaten Zwecken wie z.B. im Familienkreis. Jeder Bürger hat ein Recht auf Auskunft über seine Daten, ein Recht auf Löschung gespeicherter Daten und ein Recht auf Korrigierung unrichtiger Daten. Für die Verarbeitung seiner Daten kann der Bürger ein Widerspruchsrecht ausüben.
Wichtige datenschutzrechtliche Bestimmungen – getragen von der jeweiligen Öffnungsklausel in der DSGVO – sind insbesondere die konkretisierende Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigen, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (Beschäftigtendatenschutz) und die ergänzende Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für Unternehmen in bestimmten Fällen.
Die Strafvorschriften des BDSG modifizieren die entsprechenden Vorschriften der DSGVO: So kann die unbefugte, gewerbsmäßige und wissentliche Übermittlung personenbezogener Daten mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert werden.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Betriebsversammlung – Datenschutzgrundverordnung – Einstellungsuntersuchung– fristlose Kündigung– Fürsorgepflicht– Krankheitsbedingte Kündigung–Wirtschatfsausschuss – Einführung Bewertungssystem– Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte– Freistellung– Freistellung bei Aufhebungsvertrag– Freizeitausgleichsanspruch– Generalanwalt beim EuGH– Generalquittung– Sonderkündigungsschutz Gewässerschutzbeauftragter– Sonderkündigungsschutz– Insolvenz – Insolvenzgeld – Integrationsamt
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen.
Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt.
Ausnahme in Härtefällen…Weiterlesen
Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Arbeitsrecht in Harburg – Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg – Anwalt für Arbeitsrecht in Kiel – Anwalt für Arbeitsrecht in Neumünster– Anwalt für Arbeitsrecht in St. Georg– Kündigung Hamburg Anwalt– Lufthansa Kündigung– Zuschläge für Überstunden – Arbeitsrecht Diehl Aviation– Lufthansa Senioritätsliste
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr