Beschäftigungsverhältnis im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Dagegen hat der Begriff Beschäftigungsverhältnis seinen Ursprung im Sozialrecht.Nach der Legaldefinition im Vierten Sozialgesetzbuch ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnis beschreibt daher ein zweiseitiges Verhältnis: Der Beschäftigte ist wirtschaftlich und persönlich vom Arbeitgeber abhängig. Dieser hat die Verfügungsgewalt über ihn. Der Beschäftigte muss im Sozialrecht stets genau von einem Selbständigen unterschieden werden. Nur wer seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann, ist selbständig. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem Mitarbeiter um einen Beschäftigten mit einem sozialrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Außerdem kennzeichnen die Merkmale Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation auch den Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne.

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Beschäftigungsverhältnis

Erhält der Beschäftigte vom Arbeitgeber ein Arbeitsentgelt oder hat er zumindest einen Anspruch darauf, ist die Tätigkeit von der Sozialversicherung umfasst. Sie unterliegt automatisch der Beitragspflicht und dem Schutz in der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung.  Die Beiträge zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Bei der Krankenversicherung muss der Beschäftigte einen Zusatzanteil allein bezahlen. Dabei überweist der Arbeitgeber je beide Anteile zusammen an die gesetzliche Krankenversicherung, bei der der Beschäftigte versichert ist. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung beträgt zwischen 20 und 21 Prozent seines Bruttolohns. Das ist viel, wenn man bedenkt, dass auch noch Lohnsteuer einbehalten wird. Auch wenn die Parteien den Vertrag bzw. die Art der Beschäftigung anders nennen, z.B. Vertrag über freie Mitarbeit, ändert sich nichts daran, dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Das ist selbst dann so, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gutgläubig von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen. Fliegt so etwas auf, muss der Arbeitgeber die in der Vergangenheit angefallenen Sozialbeiträge vollständig allein nachzahlen zusätzlich zur Nachzahlung der Lohnsteuer.

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Beschäftigungsverhältnis/ Bild: Unsplash.com

Ausnahmsweise sozialversicherungsfrei ist die geringfügige Beschäftigung. Dabei darf die Verdienstgrenze nicht mehr als 450,00 Euro betragen. Der Arbeitnehmer zahlt bei dieser Art der Beschäftigung zwar keine Sozialversicherungsbeträge, der Arbeitgeber dagegen Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die jedoch keinen Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer begründen. Ab 2013 unterliegen Minijobs der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Während der Arbeitgeber dafür einen Pauschalbetrag entrichtet, zahlt der Minijobber zusätzlich einen Eigenbetrag und hat damit vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Möchte er das nicht, kann er sich auf Antrag von der Zahlung seines Eigenbeitragsbefreien lassen.


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