Arbeitslosenversicherung im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.
Auch die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung und damit ein Resultat unseres Rechtsstaates. Die Arbeitslosenversicherung soll die existenzielle Sicherheit im Falle einer Arbeitslosigkeit absichern. Klassischer Weise geschieht dies durch die Zahlung von Arbeitslosengeld. Aber auch Förderungen und Maßnahmen zur Vermittlung neuer Kenntnisse gehört zum Leistungsspektrum der Arbeitslosenversicherung.
Das eigentliche Ziel der Arbeitslosenversicherung ist es, den Personen, die auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sind, das Grundeinkommen zu sichern. So werden sie während dieser Zeit vom Arbeitslosengeld I finanziell unterstützt. Dies bedeutet aber gleichzeitig auch, dass die Arbeitslosenversicherung nur vorübergehend einspringen soll.
Versichert sind alle Auszubildenden und Arbeitnehmer, die einer bezahlten und mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind ausdrücklich von der Versicherungspflicht ausgenommen, beispielsweise Beamte, Soldaten oder Personen die das reguläre Rentenalter erreicht haben. Selbstständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich unter Umständen freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Ihre gesetzliche Grundlage und Ausgestaltung ist im Sozialgesetzbuch III zu finden. Bereits 1927 gab es mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit den Grundstein der heutigen Arbeitslosenversicherung.
Von A wie Arbeitslosengeld bis Z wie Zuschuss zur Existenzgründung – die Arbeitslosenversicherung bietet eine Vielzahl an Leistungen. So gehören beispielsweise
- die Beratung und Vermittlung neuer Arbeitsplätze,
- diverse Maßnahmen und Förderungen zur Verbesserung der Jobchancen,
- Förderungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit,
- Förderung der beruflichen Weiterbildung und Berufsausbildung,
- Förderungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
- Geldleistungen wie Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld,
- Förderungen ganzjähriger Beschäftigungen, beispielsweise Saison-Kurzarbeitergeld oder Kurzarbeitergeld
zu den häufig erbrachten und zentralen Leistungen an Arbeitssuchende.
Arbeitslosengeld erhält man dann – pauschal gesagt –, wenn man in einem Zeitraum von 24 Monaten mindestens 12 Monaten in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Die Höhe des Arbeitslosengeldes bemisst sich nach der Höhe des letzten Bruttolohns. Die Bundesagentur für sieht für diverse Umstände Sperrungen und Kürzungen vom Arbeitslosengeld vor, beispielsweise wenn man seine Arbeitslosigkeit durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags oder Kündigung selbst verursacht oder bei Erhalt einer Abfindungszahlung. Es gibt aber diverse Fallstricke, bei deren Beachtung sich eine Kürzung des Arbeitslosengeldes vermeiden lässt.
Aber auch Arbeitgeber können Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten. So können diverse Zuschüsse, beispielsweise:
- für die Einstellung von neuen Mitarbeitern,
- zur Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten,
- zur Ausbildung von behinderten Menschen oder
- zur Beschäftigung in Altersteilzeit
gewährt werden.
Finanziert werden diese Leistungen hauptsächlich durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie durch Zuschüsse des Bundes. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen den Beitrag (aktuelle liegt dieser bei 3,0%) in der Regel jeweils zur Hälfte. Zusammen mit den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wird auch der Anteil an die Arbeitslosenversicherung direkt vom Bruttolohn einbehalten und von der Einzugstelle an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
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