Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Der Gesetzgeber hat die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt (Hartz III) geändert. Die Änderung wirkt sich allerdings aufgrund der Übergangsvorschrift in § 434 l SGB III erst ab 01.02.2006 aus. Für Arbeitnehmer/Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.1.2006 entsteht, d. h. die Arbeitslosigkeit muß spätestens am 31.01.2006 vorliegen, ist § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die Neufassung, die seit 01.01.2004 Gesetz ist, gilt daher erstmals für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die zum 31.01.2006 ausgesprochen wurden.

Nach altem Recht bis zu 32 Monate Arbeitslosengeld

Nach der Altfassung des § 127 SGB III betrug die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zu 32 Monate. Nach der Altfassung des § 127 SGB III wurde die Anzahl der Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in der um vier Jahre verlängerten Rahmenfristfestgestellt. Die Rahmenfristbeträgt gem. § 124 SGB III in der Altfassung drei Jahre, so daß maßgebend für die Dauer des zu berücksichtigenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die Beschäftigung in den letzten sieben Jahren war.

Nach neuem Recht bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld

Für diejenigen Arbeitsverhältnisse, die frühestens zum 31.01.2006 enden, richtet sich der Arbeitslosengeld nach § 127 SGB III in der seit 01.01.2008 gültigen Fassung. Danach beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens . . . Monate und nach Vollendung des  . .  . Lebensjahres Monaten
12 6
16 8
20 10
24 12
30 55. 15
36 55. 18
48 58. 24

Im Hinblick auf die Feststellung der Monate eines Versicherungspflichtverhältnisses ist bei der Neufassung nunmehr nicht mehr die um vier Jahre verlängerte Rahmenfrist, sondern nur noch die um ein Jahr verlängerte Rahmenfrist maßgebend. Hinzu kommt, daß die Rahmenfrist in § 124 SGB III nicht mehr drei, sondern nur noch zwei Jahre beträgt. Damit ist für die Feststellung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsmonate der Zeitraum der letzten drei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit maßgebend.

Minderung der Anspruchsdauer

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld

Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld/ Bild: Unsplash.com

Ob der Arbeitslose tatsächlich den aus den beiden oben stehenden Tabellen ersichtlichen Arbeitslosengeldanspruch hat, hängt letztendlich davon ab, inwieweit eine Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 SGB III eintritt. Wichtigster Tatbestand, der eine Minderung auslöst, ist neben der Erfüllung des Arbeitslosengeldanspruchs die Verhängung einer Sperrzeit. Die Anspruchsdauer mindert sich insofern gem. § 128 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SGB III um die Tage einer Sperrzeit nach § 144 SGB III. Wird – wie üblich – eine zwölfwöchige Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III festgesetzt, weil der Arbeitslose den Arbeitsplatzverlust entweder verschuldet oder aber daran mitgewirkt hat, so wird die aus § 127 SGB IIIfolgende Anspruchsdauer um 25 % gekürzt.

Die vorerwähnte Kürzung der Anspruchsdauer um 25 % kann der Arbeitslose vermeiden, wenn er den Antrag auf Arbeitslosengeldanspruch nicht unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis stellt. Insofern ist zu beachten, daß das SGB III nicht nur mit Wirkung zum 01.01.2004 eine Reihe von Veränderungen erfahren hat, sondern daß weitere Änderungen des Gesetzes erst zum 01.01.2005 in Kraft treten. Zu den zu diesem Zeitpunkt geänderten Vorschriften zählt unter anderem § 118 SGB III. Wie oben dargestellt, eröffnet § 118 Abs. 2 SGB III dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, bis zur Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeldanspruch zu bestimmen, daß dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Der Arbeitnehmer kann also beeinflussen, daß er das Arbeitslosengeld nicht sofort bezieht. Wartet er mehr als ein Jahr auf den Bezug von Arbeitslosengeld, so entfällt gem. § 128 Abs. 2 SGB III die Viertelkürzung.

Sperrzeit wegen verspäteter Meldung

Wie oben dargestellt, hatte der Gesetzgeber mit Wirkung seit dem 01.07.2003 in § 37 b SGB III (§ 38 Abs. 1 SGB III) die Verpflichtung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, aufgenommen, sich frühzeitig nach einer neuen Arbeitsstelle umzusehen und gleichzeitig frühzeitig die zuständige Agentur für Arbeit über die bevorstehende Arbeitslosigkeit zu informieren. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung beendet wird, sind danach verpflichtet, sich unverzüglich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Über diese Verpflichtung ist der Arbeitnehmer gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III durch den Arbeitgeber zu informieren.


38 Abs. 1 SGB III hat folgenden Wortlaut:

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist nach Satz 1 und 2 reicht eine fernmündliche Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.


Hat der Arbeitnehmer sich verspätet gemeldet, so erhält er  gem. § 144 Abs. 6 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche.


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