Insolvenzgeld im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die den ausstehenden Lohn für bis zu drei Monate übernimmt, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird. Arbeitnehmer erhalten so rückwirkend ihr Netto-Gehalt erstattet, sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgewiesen oder der Betrieb vollständig eingestellt wurde („Insolvenzereignis“ gemäß §§ 165, 324 SGB III).


Was bedeutet Insolvenzgeld im Arbeitsrecht? Wenn ein Unternehmen in eine schwere finanzielle Krise gerät oder Insolvenz anmelden muss, stehen Arbeitnehmer oft vor dem Problem ausbleibender Lohnzahlungen. Das Insolvenzgeldist hier ein entscheidendes Schutzinstrument im deutschen Arbeitsrecht: Es sorgt dafür, dass Arbeitnehmer trotz Insolvenz des Arbeitgebers nicht plötzlich ohne Einkommen dastehen. Mit dem Insolvenzgeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit den ausstehenden Lohn für maximal drei Monate. Dadurch können Beschäftigte ihre Lebenshaltungskosten überbrücken, während das Insolvenzverfahren läuft oder sie sich neu orientieren müssen.

Die Relevanz des Insolvenzgeldes zeigt sich in der Praxis immer dann, wenn Gehaltszahlungen ausbleiben, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist. Für Arbeitnehmer und Betriebsräte ist es beruhigend zu wissen, dass der Gesetzgeber mit dem Insolvenzgeld ein Sicherheitsnetz gespannt hat. So erhalten Betroffene zumindest ihr erwirtschaftetes Nettoentgelt für die letzte Zeit vor der Insolvenzeröffnung ausbezahlt. Das schafft Vertrauen und verhindert, dass eine Firmenpleite unmittelbar zu finanziellen Notlagen der Mitarbeiter führt. Sollte Ihr Arbeitgeber also in Schieflage geraten, können Sie auf diese Unterstützung bauen. Bei weiteren Fragen zum Insolvenzgeld oder anderen arbeitsrechtlichen Themen können Sie sich jederzeit gern an unsere Kanzlei wenden.

Anspruch auf Insolvenzgeld: Wer hat Anspruch und wann?

Kurz zusammengefasst: Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, der in Deutschland beschäftigt war und dessen Arbeitgeber ein Insolvenzereignis erlitten hat. Anspruchsberechtigt sind auch Minijobber, Auszubildende oder Rentner mit Arbeitsvertrag. Selbstständige und freie Mitarbeiter hingegen gehen leer aus. Voraussetzung ist immer, dass Lohnforderungen für die letzten drei Monate vorliegen und ein offizieller Insolvenzfall eingetreten ist.

Wer bekommt Insolvenzgeld? Einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben alle Arbeitnehmer, die im Inland beschäftigt sind, sobald ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Entscheidend ist das Insolvenzereignis: Dazu gehört die gerichtliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Ebenfalls als Insolvenzereignis gilt, wenn das Gericht die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ablehnt (weil also nicht genug Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist). Der dritte Fall ist die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit durch den Arbeitgeber, ohne dass es zu einem Insolvenzverfahren kommt – etwa weil offensichtlich kein Geld mehr da ist und auch kein Insolvenzantrag gestellt wurde. In all diesen Situationen springt die Agentur für Arbeit mit Insolvenzgeld ein, damit die Mitarbeiter ihre ausstehenden Löhne erhalten.

Zum Kreis der Berechtigten zählen alle Angestellten und Arbeiter, unabhängig von Arbeitszeit oder Einkommen. Auch Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende und andere in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen haben Anspruch. Entscheidend ist, dass ein echtes Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht vorliegt – also zum Beispiel auch ein Rentner oder Student, der auf Minijob-Basis angestellt ist. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen Selbstständige und freie Mitarbeiter, die keinen Arbeitsvertrag haben, sowie Organe des Unternehmens wie geschäftsführende Gesellschafter, sofern sie nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen oder GmbH-Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern prüft die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall, ob eine Arbeitnehmertätigkeit vorlag (Maßstab ist oft, ob eine Sozialversicherungspflicht bestand).

Wichtig: Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses noch offene Entgeltansprüche für die vorausgehenden drei Monate haben. Es spielt aber keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht oder bereits beendet wurde. Auch wenn Sie kurz vor der Insolvenz gekündigt wurden oder das Arbeitsverhältnis endet, greift das Insolvenzgeld für die Rückstände aus den letzten drei Monaten. Entscheidend ist, dass die Lohnforderungen innerhalb dieses Zeitraums liegen und der Arbeitgeber insolvent ist.

Höhe und Umfang des Insolvenzgeldes: Was wird gezahlt?

Kurz zusammengefasst: Das Insolvenzgeld entspricht dem Netto-Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die letzten bis zu drei Monate vor Insolvenzeröffnung schuldet. Es deckt das vertraglich vereinbarte Gehalt inklusive regelmäßiger Zulagen, Überstundenvergütung und anteiligem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ab. Nicht abgedeckt sind hingegen Abfindungen, nicht genommener Urlaub (Urlaubsabgeltung) oder rein freiwillige Sonderzahlungen. Das Insolvenzgeld ist steuerfrei und wird in einer Summe ausgezahlt.

Wie viel Geld erhält man? Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht grundsätzlich dem Nettolohn, den der Arbeitgeber Ihnen schuldet. Übernommen wird dabei der Lohn für maximal drei Monate. Konkret bedeutet das: Alle Entgeltansprüche, die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis entstanden sind und nicht bezahlt wurden, werden durch das Insolvenzgeld abgedeckt. Dazu gehört natürlich in erster Linie das Grundgehalt bzw. der vereinbarte Lohn. Regelmäßige Zulagen wie z.B. Schichtzulagen, Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen, die arbeitsvertraglich oder per Tarifvertrag vorgesehen sind, fließen mit ein. Auch Überstundenvergütungen werden ersetzt, sofern die Überstunden genehmigt oder vertraglich vorgesehen waren. Falls in diesem Dreimonatszeitraum Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld anstanden, werden diese anteilig berücksichtigt (sofern ein verbindlicher Anspruch darauf bestand, etwa per Arbeits- oder Tarifvertrag).

Nicht vom Insolvenzgeld erfasst werden dagegen Zahlungen, die nicht als Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit gelten. Dazu zählen insbesondere Abfindungen oder Entschädigungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden sollen – solche Ansprüche müssten ggf. im Insolvenzverfahren als Forderung angemeldet werden, fallen aber nicht unter das Insolvenzgeld. Auch eine Urlaubsabgeltung (die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) wird nicht durch Insolvenzgeld gedeckt, da es sich dabei nicht um Lohn für geleistete Arbeit in dem Dreimonatszeitraum handelt. Ebenfalls außen vor bleiben meist Einmalboni oder freiwillige Gratifikationen, die nicht vertraglich zugesichert waren.

Das Insolvenzgeld wird als Einmalzahlung geleistet und orientiert sich am Nettogehalt. Das bedeutet, dass keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden – der Auszahlungsbetrag entspricht dem „Netto“, das Sie auf dem Gehaltszettel für die betreffenden Monate hätten. Die Leistung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (nach § 3 Nr.2 EStG) und unterliegt nicht den Sozialabgaben. Allerdings sind die vom Arbeitgeber während des Insolvenzzeitraums womöglich nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ebenfalls abgesichert: Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt auf Antrag der Krankenkassen diese Beiträge, sodass den Arbeitnehmern keine Versicherungslücken entstehen. Zu beachten ist schließlich, dass es eine Höchstgrenze gibt: Verdiener mit sehr hohem Gehalt erhalten Insolvenzgeld nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Dieser Wert liegt (je nach Jahr und Region) bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 7.300 € (West) bzw. 7.100 € (Ost) (Stand 2025). Verdient jemand mehr, wird dennoch maximal von diesem Bruttobetrag ausgegangen und daraus das Netto errechnet.

Antrag auf Insolvenzgeld: Verfahren und Fristen

Kurz zusammengefasst: Arbeitnehmer müssen das Insolvenzgeld selbst beantragen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Wohnort oder Beschäftigungsort. Wichtig: Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden (Ausschlussfrist). Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, etwa Insolvenzeröffnungsbeschluss oder Bescheinigung des Insolvenzverwalters, Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch auf Insolvenzgeld.

Wo und wie stellt man den Antrag? Das Insolvenzgeld gibt es nicht automatisch, sondern Sie müssen es aktiv bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. In der Regel ist die Agentur an Ihrem Wohnort dafür verantwortlich (alternativ die am Sitz des Betriebs). Seit einigen Jahren kann der Antrag auch online über die Website der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Viele Betroffene gehen jedoch persönlich zur Agentur, um sich beraten zu lassen und die Unterlagen direkt einzureichen. Wichtig ist, dass Sie sich schnellstmöglich kümmern, sobald ein Insolvenzereignis feststeht.

Welche Fristen gelten? Die Frist für die Antragstellung beträgt zwei Monate ab Eintritt des Insolvenzereignisses. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, was bedeutet: Verpassen Sie diese zwei Monate, geht Ihr Anspruch unwiederbringlich verloren. Eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung ist in der Regel nicht möglich. Konkret beginnt die Frist beispielsweise mit dem Datum des Insolvenzeröffnungsbeschlusses durch das Gericht. Wurde das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet, gilt der Zeitpunkt der gerichtlichen Abweisungsentscheidung. Bei Einstellung des Betriebs ohne Verfahren zählt der Tag, an dem endgültig die Türen geschlossen wurden und keine Aussicht auf Fortführung bestand. Markieren Sie sich dieses Datum und rechnen Sie zwei Monate weiter – bis dann muss Ihr Antrag eingegangen sein.

Welche Unterlagen werden benötigt? Dem Antrag auf Insolvenzgeld sollten Sie alle relevanten Nachweisebeifügen, damit die Agentur Ihren Anspruch prüfen kann. Wichtig ist in erster Linie ein Beleg für das Insolvenzereignis: Dazu dient der Insolvenzbeschluss des Gerichts oder eine offizielle Insolvenzbescheinigung, die vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter ausgestellt wird. Falls der Arbeitgeber den Betrieb eingestellt hat, ohne dass es ein Verfahren gab, sollten Sie andere Belege für die Betriebsschließung und die ausstehenden Gehaltsansprüche einreichen (z.B. ein Schreiben des Arbeitgebers über die Stilllegung, Kontoauszüge ohne Gehaltsüberweisung etc.). Zusätzlich benötigt die Agentur Ihre letzten Gehaltsabrechnungen (idealerweise die drei Monate vor Insolvenz) sowie den Arbeitsvertrag oder Hinweise auf geltende Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen, um die Höhe des geschuldeten Entgelts nachvollziehen zu können. Auch eine Kopie der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags (falls das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde) ist sinnvoll, um die zeitlichen Abläufe zu dokumentieren. Sorgen Sie dafür, dass die Unterlagen vollständig sind, damit es keine Verzögerungen bei der Bearbeitung gibt.

Nach Eingang Ihres Antrags prüft die Bundesagentur für Arbeit Ihren Anspruch. In den meisten Fällen wird zügig entschieden, da den Behörden die finanzielle Notlage der Betroffenen bekannt ist. Dennoch kann es je nach Arbeitsaufkommen und Komplexität des Falls einige Wochen dauern, bis das Geld ausgezahlt wird. Scheuen Sie sich nicht, bei Ihrer Agentur nach dem Bearbeitungsstand zu fragen, vor allem wenn die Zeit drängt.

Vorschuss und Vorfinanzierung: Schnelle Überbrückung bis zur Auszahlung

Kurz zusammengefasst: Betroffene müssen das Insolvenzgeld oft nicht monatelang abwarten. Bei akuter finanzieller Not kann ein Vorschuss beantragt werden, den die Agentur für Arbeit meist in Höhe von ca. 70 % des erwarteten Betrags auszahlt. Zudem gibt es die Insolvenzgeldvorfinanzierung: Hier sorgt der (vorläufige) Insolvenzverwalter in Zusammenarbeit mit einer Bank dafür, dass die Arbeitnehmer ihr volles Geld sofort erhalten, und holt sich das Geld später von der Agentur zurück.

Ein Insolvenzverfahren zieht sich häufig über mehrere Monate hin. Für Arbeitnehmer, die schon länger kein Gehalt mehr bekommen haben, ist das natürlich eine harte Zumutung. Zum Glück gibt es Möglichkeiten, schneller an das Insolvenzgeld zu gelangen. Zum einen können Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld beantragen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Ihre finanzielle Situation dringlich ist und Sie z.B. laufende Kosten wie Miete bestreiten müssen. Die Agentur prüft in diesem Fall kurz, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht (also ob ein Insolvenzereignis vorliegt und Sie zu dem berechtigten Personenkreis gehören). Fällt diese Prüfung positiv aus, kann ein Vorschuss gewährt werden. In der Praxis werden als Vorschuss oft etwa 70 % des voraussichtlichen Insolvenzgeldbetrags ausgezahlt. So haben Sie schnell zumindest einen Großteil Ihres Geldes zur Verfügung, ohne das Ende des gesamten Verfahrens abwarten zu müssen. Sollte sich später herausstellen, dass Ihr Anspruch geringer war, müssten Sie eine Überzahlung zurückzahlen – das kommt aber selten vor, wenn die Unterlagen von Anfang an korrekt sind.

Zum anderen gibt es die in vielen größeren Insolvenzfällen übliche Praxis der Insolvenzgeldvorfinanzierung. Hierbei übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter (also die Person, die vom Gericht eingesetzt wird, um das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu betreuen) die Initiative, damit die Belegschaft schnell ihr Geld erhält. Der Insolvenzverwalter schaltet oft eine Bank ein, die bereit ist, die ausstehenden Löhne vorzufinanzieren. Die Bank gewährt also dem Insolvenzverwalter ein Darlehen in Höhe der gesamten ausstehenden Nettolöhne für die letzten drei Monate. Dieses Geld zahlt der Insolvenzverwalter umgehend an die Arbeitnehmer aus – faktisch bekommen die Mitarbeiter damit ihr volles Gehalt sehr zeitnah, obwohl das Insolvenzgeld als Behördenleistung eigentlich erst später fließen würde. Im Gegenzug tritt jeder Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Insolvenzgeld an die finanzierende Bank ab. Sobald die Agentur für Arbeit dann das Insolvenzgeld offiziell auszahlt, erhält die Bank dieses Geld zurück (bzw. der Kredit wird damit getilgt). Die Vorfinanzierung hat für die Arbeitnehmer den Vorteil, dass sie nicht wochen- oder monatelang auf ihr Geld warten müssen. In vielen größeren Betrieben wird dieser Weg daher gewählt, und häufig übernimmt der vorläufige Verwalter auch gleich gesammelt die Antragstellung für das Insolvenzgeld für alle Mitarbeiter. Dennoch ist es ratsam, sich selbst zu vergewissern, dass ein Antrag gestellt wurde, und bei Bedarf nachzuhaken.

Insolvenzgeld bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Kurz zusammengefasst: Eine Insolvenz des Arbeitgebers führt oft zu Kündigungen. Wichtig zu wissen: Auch wenn Sie gekündigt wurden, bleibt Ihr Anspruch auf Insolvenzgeld für die bis dahin aufgelaufenen Lohnrückstände bestehen. Die Insolvenz ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber für geleistete Arbeit zahlen muss – nur übernimmt diese Pflicht nun die Agentur für Arbeit. Prüfen Sie dennoch, ob die Kündigung rechtens ist; unter Umständen lohnt sich eine Klage oder Verhandlung über eine Abfindung.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass im Zuge eines Insolvenzverfahrens Mitarbeiter entlassen werden. Das insolvente Unternehmen darf zwar nicht willkürlich kündigen, aber aufgrund der wirtschaftlichen Notlage werden Stellen abgebaut oder der Betrieb ganz geschlossen. Für die Betroffenen ist es beruhigend zu wissen, dass eine Kündigung keinerlei negativen Einfluss auf den Insolvenzgeldanspruch hat. Auch gekündigte Arbeitnehmer erhalten Insolvenzgeld für die letzten offenen Gehaltsmonate vor der Insolvenzeröffnung. Entscheidend ist nur, dass für die betreffenden Monate ein Entgeltanspruch bestand und dieser wegen der Insolvenz nicht erfüllt wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits beendet war oder noch fortbesteht – geleistete Arbeit muss bezahlt werden, und genau dafür springt das Insolvenzgeld ein.

Dennoch sollten gekündigte Arbeitnehmer ihre Rechte bei einer Insolvenz-Kündigung kennen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (sofern anwendbar, also in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern und bei mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit) gilt grundsätzlich auch im Insolvenzfall weiter. Zudem bleiben Sonderkündigungsschutz-Regelungen, etwa für Schwangere, Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehinderte, bestehen. Der Insolvenzverwalter muss also die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Häufig werden in Insolvenz aber betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen, die mit dem massiven Wegfall von Arbeitsplätzen begründet werden. Sind Sie betroffen, lohnt es sich zu prüfen, ob die Sozialauswahl und Formalien korrekt sind. Fehler passieren auch Insolvenzverwaltern, und eine Kündigungsschutzklage kann ggf. Erfolg haben oder zumindest zu einer Verhandlung über eine Abfindung führen. Da die Insolvenzmasse jedoch meist begrenzt ist, fallen Abfindungen in der Insolvenz oft geringer aus als sonst – manchmal werden Pauschalen ähnlich einem Sozialplan gezahlt, um Klagen beizulegen.

Wichtig ist: Unabhängig vom Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses hat das keinerlei Einfluss auf das Insolvenzgeld für die vergangenen Monate. Dieses erhalten Sie in jedem Fall, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kündigung wirkt sich nur auf die Zukunft aus (Ihr Arbeitsverhältnis endet), aber nicht auf die Zahlung des ausstehenden Lohns für die Vergangenheit.

Aufhebungsvertrag in der Insolvenz: Was ist zu beachten?

Kurz zusammengefasst: Ein Aufhebungsvertrag während der Insolvenz kann dazu dienen, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Für das Insolvenzgeld macht es keinen Unterschied – offene Lohnansprüche werden auch dann gezahlt. Allerdings kann ein freiwilliges Ausscheiden negative Folgen beim Arbeitslosengeld haben (Sperrzeit). Lassen Sie sich daher vor Unterzeichnung unbedingt beraten, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Gerade in größeren Insolvenzfällen kommt es vor, dass den Mitarbeitern ein Aufhebungsvertrag angeboten wird. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter möchte damit oft eine schnelle Bereinigung der Personalkosten erreichen, ohne die Kündigungsfristen abwarten zu müssen. Aus Arbeitnehmersicht kann ein Aufhebungsvertrag verlockend erscheinen, etwa wenn eine kleine Abfindung oder andere Vorteile (z.B. ein gutes Zeugnis) in Aussicht gestellt werden. Wichtig zu wissen ist: Falls Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, verlieren Sie nicht den Anspruch auf Insolvenzgeldfür bereits verdiente, aber nicht gezahlte Löhne. Das Insolvenzgeld bezieht sich ja auf die letzten drei Monate vor Insolvenz und zahlt Ihre offenen Gehaltsansprüche – daran ändert die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichts.

Allerdings zieht ein Aufhebungsvertrag in der Regel Konsequenzen beim Arbeitslosengeld nach sich. Da Sie durch einen Aufhebungsvertrag dem Verlust des Arbeitsplatzes freiwillig zustimmen, unterstellt die Agentur für Arbeit einen Verzicht auf den Beschäftigungsschutz. Die Folge ist meist eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I. Das bedeutet, dass Sie für knapp drei Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten – eine erhebliche finanzielle Lücke, die man bedenken muss. Auch eine eventuelle Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag fängt diese Lücke selten auf, zumal Abfindungen bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag oft geringer ausfallen und zudem auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden können (Stichwort Ruhenszeit).

Daher gilt: Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag in der Insolvenz nie unbedacht. Lassen Sie sich idealerweise vorab rechtlich beraten (z.B. durch unsere Kanzlei), ob dies für Sie die beste Option ist. In manchen Fällen kann es sinnvoller sein, eine Kündigung abzuwarten und dagegen vorzugehen, statt selbst zu kündigen. Sollte ein Aufhebungsvertrag dennoch für Sie in Frage kommen (etwa um schneller aus dem Unternehmen ausscheiden zu können), kann eventuell im Vertrag geregelt werden, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebersendet. Eine solche Formulierung kann helfen, die Sperrzeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ohne fundierte Beratung sollte man in der Insolvenz aber keine voreiligen Unterschriften leisten, um nicht später ohne Einkommen dazustehen.

Insolvenzgeld und Sozialplan: Doppelte Absicherung?

Kurz zusammengefasst: Wird bei einer größeren Insolvenz ein Sozialplan ausgehandelt, können Arbeitnehmer zusätzliche Hilfen wie Abfindungen oder Fortbildungsangebote erhalten. Das Insolvenzgeld bleibt davon unberührt: Es wird unabhängig vom Sozialplan in voller Höhe gezahlt, da es aus der Arbeitslosenversicherung stammt. Sozialplan-Abfindungen werden aus der Insolvenzmasse finanziert und können das Insolvenzgeld nicht schmälern (und umgekehrt). Allerdings sind Sozialplanleistungen in der Insolvenz gesetzlich beträchtlich begrenzt, sodass sie oft nur einen kleinen Bonus darstellen.

In größeren Unternehmen mit Betriebsrat wird bei Massenentlassungen häufig ein Sozialplan vereinbart – selbst im Insolvenzfall. Der Betriebsrat und der Insolvenzverwalter handeln dann aus, welche unterstützenden Maßnahmen die Belegschaft erhält, um die Folgen der Entlassungen abzufedern. Üblich sind vor allem Abfindungen pro Dienstjahr oder Hilfen bei der Weiterbeschäftigung (z.B. Transfergesellschaften). Ein solcher Sozialplan steht jedoch auf einem anderen Blatt als das Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld wird unabhängig von einem Sozialplan gezahlt, denn es dient der Begleichung ausstehender Löhne und stammt aus der Kasse der Bundesagentur für Arbeit (finanziert durch die Insolvenzgeldumlage aller Arbeitgeber). Sozialplan-Leistungen hingegen werden aus der verbliebenen Insolvenzmasse des Unternehmen bezahlt – also aus dem Geld, das der Insolvenzverwalter eventuell durch Veräußerungen oder den Verkauf von Firmenvermögen erzielt. Die gesetzliche Insolvenzordnung (InsO) setzt dem Gesamtvolumen eines Sozialplans in der Insolvenz enge Grenzen (damit die Gläubiger nicht benachteiligt werden). So darf laut § 123 InsO die Summe, die für Abfindungen etc. bereitgestellt wird, eine bestimmte Quote der Masse nicht übersteigen. In der Praxis führt das dazu, dass die Abfindungen im Insolvenz-Sozialplan oft vergleichsweise niedrigausfallen – beispielsweise ein Viertel der sonst üblichen Beträge.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Sie können beides erhalten – Insolvenzgeld und Leistungen aus einem Sozialplan – da sie aus unterschiedlichen Quellen kommen. Das Insolvenzgeld stellt sicher, dass Sie Ihr verdientes Geld für die letzten Monate erhalten. Die Sozialplan-Abfindung ist ein extra Trostpflaster für den Verlust des Arbeitsplatzes. Allerdings wird Letztere häufig kaum ausreichen, um den Verdienstausfall voll zu kompensieren, gerade weil im Insolvenzfall der Spielraum gering ist. Lassen Sie sich dennoch nicht davon abhalten, Ihnen zustehende Sozialplan-Leistungen einzufordern. Diese stehen Ihnen zusätzlich zum Insolvenzgeld zu.

Beachten Sie, dass eine Abfindung aus dem Sozialplan möglicherweise Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann. Große Abfindungen können etwa dazu führen, dass das Arbeitslosengeld für einen gewissen Zeitraum ruht (Ruhenszeit), insbesondere wenn die Abfindung den gesetzlichen Rahmen für Kündigungsfristen übersteigt. Bei den meist eher geringen Sozialplan-Abfindungen in der Insolvenz ist dies aber oft kein Thema.

Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld: Nahtloser Übergang

Kurz zusammengefasst: Das Insolvenzgeld deckt nur die rückständigen Löhne der letzten drei Monate ab. Für die Zeit nach diesem Zeitraum müssen Arbeitnehmer anderweitig vorsorgen. Wer durch die Insolvenz seinen Job verliert, sollte sich rechtzeitig arbeitslos melden und anschließend Arbeitslosengeld Ibeantragen. Wichtig: Eine Doppelzahlung von Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen. Falls das Arbeitsamt bereits Arbeitslosengeld gezahlt hat, während Insolvenzgeld fällig war, wird es später verrechnet. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld vermindert sich dadurch jedoch nicht langfristig.

Nach Ablauf der vom Insolvenzgeld abgedeckten drei Monate stellt sich die Frage: Wie geht es finanziell weiter? Das Insolvenzgeld ist eine einmalige Zahlung und endet spätestens mit dem dritten Monat vor dem Insolvenzereignis. Wenn Ihr Arbeitsplatz aufgrund der Insolvenz weggefallen ist und Sie bis dahin noch keine neue Stelle gefunden haben, kommt nun das Arbeitslosengeld I (ALG I) ins Spiel. Sie sollten sich daher frühzeitig arbeitssuchend melden, sobald abzusehen ist, dass Ihr Job enden könnte. Spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses (oder sofort, wenn die Kündigung kurzfristig erfolgte) müssen Sie bei der Arbeitsagentur die Arbeitssuchend-Meldung vornehmen, um Sperrzeiten zu vermeiden. Direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten Sie dann Arbeitslosengeldbeantragen, damit nahtlos Leistungen bezogen werden können.

Wichtig zu verstehen ist, dass Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld nicht parallel für denselben Zeitraum gezahlt werden können. Das Insolvenzgeld deckt die Zeit ab, in der das Arbeitsverhältnis (bis zum Insolvenzereignis) bestand, aber kein Lohn gezahlt wurde. Arbeitslosengeld wiederum erhält man für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, in der man ohne Job ist. Es kann jedoch zu einer Überschneidung auf dem Papier kommen: Wenn nämlich Ihr Arbeitsverhältnis bereits vor dem Insolvenzereignis endete und Sie sich arbeitslos gemeldet haben, könnte es sein, dass die Agentur für Arbeit Ihnen zunächst ALG I zahlt, obwohl für denselben Zeitraum später Insolvenzgeld zusteht. Beispielsweise: Ihr Arbeitgeber stellt im Juni den Betrieb ein, zahlt April, Mai, Juni kein Gehalt mehr und Sie werden zum 30. Juni gekündigt. Sie melden sich ab 1. Juli arbeitslos – aber Ihr Insolvenzgeld deckt die Monate April, Mai, Juni ab. In diesem Fall hätten Sie für April–Juni Anspruch auf Insolvenzgeld und hätten eventuell schon ALG I für Juli erhalten. Ein Doppelbezug findet nicht statt: Die Bundesagentur für Arbeit verrechnet solche Fälle intern. Das bedeutet, sollte für einen Zeitraum zuerst Arbeitslosengeld gezahlt und später Insolvenzgeld fällig werden, wird das ALG I als Vorschuss betrachtet. Letztlich steht jedem Leistungsempfänger entweder Insolvenzgeld oder ALG I für eine bestimmte Zeit zu, aber nicht beides doppelt.

Positiv zu vermerken ist, dass Ihnen durch diese Verrechnung kein Nachteil bei der Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs entsteht. Die Bezugsdauer von ALG I richtet sich nach Ihren Beitragszeiten und dem Alter und wird nicht dadurch verkürzt, dass für ein paar Wochen eine Doppelzahlung mit Insolvenzgeld bereinigt wurde. Die Agentur für Arbeit korrigiert lediglich die Zahlungssummen. Praktisch läuft es oft so: Sie erhalten das Insolvenzgeld für die Rückstände ausgezahlt und gleichzeitig einen Bescheid, dass für den Überschneidungszeitraum bereits gezahltes Arbeitslosengeld verrechnet wird. Ggf. wird ein zu viel gezahltes ALG vom Insolvenzgeld einbehalten oder mit zukünftigen ALG-Zahlungen verrechnet. Sie müssen also nichts doppelt beantragen oder zurückzahlen; es findet lediglich ein interner Ausgleich statt.

Für Sie ist wesentlich: Sobald das Insolvenzgeld Ihren Lohnrückstand abgedeckt hat, bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt ab dann über das Arbeitslosengeld, sofern Sie keine neue Beschäftigung gefunden haben. Da das Arbeitslosengeld I in der Regel niedriger ausfällt als Ihr letztes Nettogehalt (etwa 60 % des früheren Nettoverdienstes, ggf. 67 % mit Kind), sollten Sie finanziell vorsichtig planen. Das Insolvenzgeld verschafft Ihnen aber zumindest einen Puffer, sodass Sie nicht sofort mit einem verringerten Einkommen konfrontiert sind. Nutzen Sie die Übergangszeit, um Bewerbungen zu schreiben oder Fortbildungen zu machen – die Agentur für Arbeit bietet hier ebenfalls Unterstützung.

Häufige Fragen zum Insolvenzgeld (FAQ)

Welche Gehaltsansprüche deckt das Insolvenzgeld ab?

Frage einleiten: Hier geht es darum, welche Bestandteile des Lohns durch das Insolvenzgeld ersetzt werden. Arbeitnehmer fragen sich oft, ob nur das Grundgehalt geschützt ist oder auch Extras wie Überstunden, Prämien und Zuschläge.

Analyse: Das Insolvenzgeld dient dazu, den vollständigen Verdienst der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis abzusichern, sofern dieser nicht ausgezahlt wurde. Daher umfasst es grundsätzlich alle Entgeltbestandteile, die der Arbeitgeber für diese Zeit schuldet. Dazu zählt in erster Linie der monatliche Grundlohn bzw. das vereinbarte Gehalt. Darüber hinaus werden auch regel- oder vertragmäßige Zuschläge berücksichtigt – etwa Schicht- oder Wochenendzuschläge, Erschwerniszulagen oder andere tariflich vorgesehene Zulagen. Ebenfalls eingeschlossen sind Vergütungen für Mehrarbeit (z.B. bezahlte Überstunden), sofern diese überhaupt vertraglich oder per Betriebsvereinbarung abgegolten werden sollten. Selbst Provisionen oder umsatzabhängige Boni deckt das Insolvenzgeld ab, wenn sie für den relevanten Zeitraum verdient wurden und eigentlich zur Auszahlung angestanden hätten. Anders ausgedrückt: Was Ihnen laut Arbeitsvertrag und der gewohnten Gehaltstruktur für die letzten drei Monate zusteht, soll Ihnen durch das Insolvenzgeld nicht verloren gehen.

Rechtliche Einordnung: Die Grundlage dafür bildet § 165 SGB III, der den Anspruch auf Insolvenzgeld regelt. Dort ist festgelegt, dass Arbeitsentgelt für die vorausgehenden drei Monate vom Insolvenzgeld erfasst wird. Entscheidend ist der Begriff des Arbeitsentgelts: Damit sind grundsätzlich alle laufenden Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis gemeint. Nicht darunter fallen allerdings Ansprüche, die nicht direkt für die Arbeit in diesem Zeitraum gezahlt werden sollten. Ein Beispiel ist die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs.4 BUrlG, also die Auszahlung von Resturlaub, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. Diese zählt nicht als Arbeitsentgelt für die letzten Monate, weshalb das Insolvenzgeld sie nicht abdeckt. Ebenso wenig werden Abfindungen vom Insolvenzgeld erfasst – solche Zahlungen dienen der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und sind keine Gegenleistung für geleistete Arbeit. Abfindungen wären in der Insolvenztabelle anzumelden, gehen dort aber meist mangels Masse weitgehend leer aus. Der Nettoverdienst bildet die Berechnungsgrundlage: Die Agentur für Arbeit ermittelt aus Ihrem Bruttoanspruch den Nettobetrag, den Sie erhalten hätten. Für hohe Einkommen gilt die Beitragsbemessungsgrenze als Deckel – das heißt, Beträge oberhalb dieser Grenze werden bei der Berechnung ignoriert. Dadurch werden Spitzengehälter nur bis zu diesem Limit abgesichert.

Fallbeispiel 1 (Kurz): Eine Angestellte erhielt ein monatliches Grundgehalt von 3.000 € netto zuzüglich einer vertraglich vereinbarten Schichtzulage von 200 €. In den letzten zwei Monaten vor der Insolvenz arbeitete sie zudem insgesamt 10 Überstunden, die mit 20 € pro Stunde zu vergüten waren (also 200 € brutto). Der Arbeitgeber hat für diese Monate weder Lohn noch Zulagen ausgezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt per Insolvenzgeld die 3.200 € netto pro Monat für beide Monate sowie die Überstundenvergütung, soweit sie auf die letzten drei Monate entfiel. Die Angestellte erhält also das, was ihr netto zugestanden hätte, komplett erstattet. Rechtliche Bewertung: Alle genannten Gehaltsbestandteile zählen zum Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit und sind damit durch das Insolvenzgeld gedeckt.

Fallbeispiel 2 (Ausführlich): Ein Vertriebsmitarbeiter verdient ein Grundgehalt von 2.500 € brutto monatlich und hat Anspruch auf eine Provision, die quartalsweise ausgezahlt wird. Das Unternehmen meldet im August Insolvenz an. Die letzten Gehaltszahlungen erhielt der Mitarbeiter im Mai. Für Juni, Juli und August (bis zur Insolvenzeröffnung) stehen ihm also Lohnzahlungen aus. Im Juli hätte der Mitarbeiter außerdem seine Quartalsprovision für das zweite Quartal (April bis Juni) erhalten sollen, deren Höhe vertraglich an die Umsatzziele gekoppelt ist. Diese Provision betrug 5.000 € brutto, wurde aber wegen der drohenden Insolvenz nicht ausgezahlt. Darüber hinaus hatte der Mitarbeiter ein Anrecht auf Urlaubsgeld in Höhe von 1.200 € brutto, das jedes Jahr im Juni gezahlt wird – auch dies blieb aus. Schließlich sind noch 5 restliche Urlaubstage offen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten abgegolten werden müssen.

Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag des Mitarbeiters auf Insolvenzgeld. Sie stellt fest: Der Zeitraum Juni bis August liegt innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung, für die Lohnansprüche bestehen. Daher wird das Insolvenzgeld diese drei Monate abdecken. Es werden die netto aus 2.500 € Bruttogrundgehalt pro Monat errechneten Beträge für Juni, Juli und August gezahlt. Die ausgefallene Quartalsprovision von 5.000 € brutto wird ebenfalls berücksichtigt, da sie für den Zeitraum April–Juni verdient wurde und im Juli (also innerhalb des Insolvenzgeldzeitraums) fällig gewesen wäre. Auch das Urlaubsgeld von 1.200 € brutto (anteilig für das halbe Jahr bis Juni) fließt in die Berechnung ein. Nicht ersetzt wird hingegen die Abgeltung der 5 Resturlaubstage, denn diese wäre kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern eine Entschädigung für nicht genommenen Urlaub. Rechtliche Bewertung:Das Insolvenzgeld deckt den kompletten Netto-Verdienst für Juni, Juli und August ab, einschließlich aller vertraglichen Entgeltbestandteile (Grundlohn, Provision, Urlaubsgeld). Die Urlaubsabgeltung bleibt unberücksichtigt, da sie nach § 7 BUrlG erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und nicht Teil des laufenden Arbeitsentgelts der letzten Monate war.

Fazit: Das Insolvenzgeld schützt Arbeitnehmer vor dem Verlust ihres vereinbarten Arbeitsentgelts in den Monaten vor der Insolvenz. Es umfasst alle Lohnbestandteile, die für diesen Zeitraum geschuldet waren, soweit sie vertraglich vereinbart oder gesetzlich üblich sind. Nicht abgedeckt sind lediglich Zahlungen, die nicht als Entgelt für die unmittelbar geleistete Arbeit der letzten Monate zu werten sind (wie Abfindungen oder Urlaubsabgeltungen). Im Ergebnis erhalten Arbeitnehmer durch das Insolvenzgeld ihr Einkommen für bis zu drei Monate voll ersetzt und müssen so keine finanziellen Einbußen für bereits erbrachte Arbeitsleistung befürchten.

Wie lange dauert es, bis Insolvenzgeld ausgezahlt wird?

Frage einleiten: Arbeitnehmer in einer Insolvenz möchten natürlich wissen, wann sie mit dem Geld rechnen können. Die Frage zielt darauf ab, wie schnell die Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld bearbeitet und ob es Möglichkeiten gibt, die Wartezeit zu verkürzen.

Analyse: Die Dauer bis zur Auszahlung des Insolvenzgeldes hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst muss ein Insolvenzereignis eingetreten sein (z.B. Verfahrenseröffnung oder Betriebsstilllegung), denn erst dann kann der Antrag überhaupt gestellt und bearbeitet werden. Ist der Antrag bei der Agentur für Arbeit eingegangen, prüft diese die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Anspruchs. Im Regelfall bemüht sich die Behörde um eine zügige Bearbeitung, da betroffene Arbeitnehmer oft dringend auf das Geld angewiesen sind. Viele Arbeitnehmer erhalten ihr Insolvenzgeld bereits innerhalb von wenigen Wochen nach Antragstellung. Aber es kann auch länger dauern, etwa wenn Unterlagen fehlen oder der Sachverhalt komplex ist. Beispielsweise können sich Verzögerungen ergeben, wenn unklar ist, welche Lohnansprüche genau bestehen (z.B. bei strittigen Überstunden oder variablen Vergütungsbestandteilen) oder wenn sehr viele Arbeitnehmer gleichzeitig betroffen sind (wie bei Großinsolvenzen).

Rechtliche Einordnung: Einen gesetzlich festgeschriebenen Zeitrahmen für die Auszahlung gibt es nicht; die Agentur für Arbeit soll aber nach § 324 SGB III unverzüglich entscheiden, sobald alle erforderlichen Infos vorliegen. Praktisch relevant sind zwei Möglichkeiten, um die Wartezeit zu überbrücken: der Vorschuss und die Vorfinanzierung. § 169 SGB III sieht vor, dass die Agentur für Arbeit einen Vorschuss leisten kann, wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld wahrscheinlich ist. Meist wird dabei etwa 70 % des erwarteten Betrags ausbezahlt, noch bevor das Verfahren formal abgeschlossen ist. Damit sollen akute Notlagen vermieden werden. Die Vorfinanzierung ist zwar kein gesetzlicher Anspruch, hat sich aber in der Praxis bewährt (hier greift § 165 SGB III i.V.m. dem allgemeinen Vertragsrecht: der Insolvenzverwalter und eine Bank schließen einen Vertrag, in dem die späteren Insolvenzgeldansprüche abgetreten werden). Durch solche Vorfinanzierungen können Arbeitnehmer oft schon kurz nach der Insolvenzeröffnung ihr Geld erhalten, ohne die Bearbeitungszeit der Behörde abwarten zu müssen.

Fallbeispiel 1 (Kurz): Ein mittelständisches Unternehmen meldet am 1. März Insolvenz an. Die Löhne für Januar und Februar wurden nicht bezahlt. Die Arbeitnehmer stellen Anfang März sofort den Antrag auf Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit. Bereits drei Wochen später, am 21. März, erhalten die ersten Mitarbeiter ihren Insolvenzgeld-Betrag auf dem Konto gutgeschrieben. Bei anderen verzögert es sich bis Anfang April, weil noch Nachweise nachgereicht werden mussten. Bewertung: In diesem Beispielsfall dauerte die Bearbeitung etwa 3–5 Wochen, was recht zügig ist. Die schnelle Auszahlung war möglich, weil die Anträge komplett waren und die Agentur ausreichend Kapazitäten zur Bearbeitung hatte.

Fallbeispiel 2 (Ausführlich): Bei einer Großinsolvenz mit 500 betroffenen Mitarbeitern werden die Löhne für November und Dezember nicht gezahlt; im Januar erfolgt die Insolvenzeröffnung. Der vorläufige Insolvenzverwalter entscheidet sich, die Insolvenzgeldvorfinanzierung zu nutzen, um den Betriebsfrieden zu wahren. Er verhandelt mit einer Bank, die bereit ist, die ausstehenden Gehaltssummen (geschätzt 1,5 Mio. €) vorzustrecken. Bereits Mitte Januar erhalten alle Mitarbeiter eine Zahlung, die ihrem vollen Nettogehalt für November und Dezember entspricht, plus den Anteil für Januar bis zum Insolvenzeröffnungsdatum. Die Mitarbeiter müssen formal trotzdem Insolvenzgeld beantragen, tun dies aber gesammelt über den Insolvenzverwalter. Die Agentur für Arbeit prüft im Februar die Unterlagen und zahlt im März die Insolvenzgeldbeträge an die Bank, welche das Darlehen des Insolvenzverwalters tilgt. Bewertung: Dank der Vorfinanzierung hatten die Arbeitnehmer ihr Geld faktisch sofort (innerhalb von 2 Wochen nach Insolvenzeröffnung). Ohne diese Lösung hätten sie vermutlich 2–3 Monate auf das Geld warten müssen, da die Bearbeitung einer so großen Anzahl von Anträgen bei der Agentur Zeit in Anspruch nimmt. Die Vorfinanzierung hat den Zweck des Insolvenzgeldes – die finanzielle Überbrückung – optimal erfüllt und den Mitarbeitern Stress genommen.

Fazit: In vielen Fällen wird Insolvenzgeld relativ zügig ausgezahlt – oft binnen weniger Wochen nach Antragstellung. Es gibt aber keine Garantie für eine fixe Dauer, da die Bearbeitungszeit von Fall zu Fall variiert. Mit vollständigen Unterlagen und frühzeitiger Antragstellung können Sie zur Beschleunigung beitragen. Bei dringendem Bedarf sollten Sie einen Vorschuss beantragen. Und wenn ein Insolvenzverwalter eine Vorfinanzierung organisiert, können Sie sogar praktisch ohne Wartezeit zu Ihrem Geld kommen. Wichtig ist, dass Sie im Zweifel früh das Gespräch mit der Agentur oder dem Insolvenzverwalter suchen, um zu erfahren, welche Optionen in Ihrem Fall bestehen.

Besteht Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn ich vor der Insolvenz gekündigt wurde?

Frage einleiten: Diese Frage stellen sich Arbeitnehmer, die kurz vor oder während der Insolvenz entlassen werden. Man möchte wissen, ob eine Kündigung den Anspruch auf Insolvenzgeld verhindert oder verringert.

Analyse: Die Kündigung durch den Arbeitgeber kurz vor einer Insolvenz ist keine Seltenheit. Dennoch hat sie keinen Einfluss auf den grundsätzlichen Anspruch auf Insolvenzgeld für offene Lohnforderungen. Das Insolvenzgeld orientiert sich lediglich daran, ob in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis ein Gehaltsanspruch bestand, der nicht erfüllt wurde. Es spielt also keine Rolle, ob das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses noch fortbestand oder bereits beendet war. Entscheidend ist nur, dass Sie Arbeit geleistet (bzw. vertraglich Anspruch auf Entgelt gehabt) haben und dieser Lohn nicht bezahlt wurde. Daher bekommen auch Arbeitnehmer Insolvenzgeld, die schon vor der formellen Insolvenzeröffnung aus dem Betrieb ausgeschieden sind – sei es durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag – solange die Lohnrückstände in den Dreimonatszeitraum fallen.

Rechtliche Einordnung: Gemäß § 165 SGB III reicht es, dass die Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer war und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch Anspruch auf Entgelt für zurückliegende Monate hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis schließt den Anspruch nicht aus. Allerdings muss das Arbeitsverhältnis zum relevanten Zeitraum bestanden haben. Beispiel: Wird jemand zum 31. Mai gekündigt und am 15. Juni erfolgt das Insolvenzereignis, dann umfasst das Insolvenzgeld die offenen Ansprüche bis Ende Mai (sofern April/Mai unbezahlt waren). War das Arbeitsverhältnis aber schon deutlich früher beendet, etwa seit einem Jahr, und es stehen nur noch Restforderungen aus, greift das Insolvenzgeld nicht mehr, weil die Ansprüche außerhalb der Drei-Monats-Spanne liegen.

Fallbeispiel 1 (Kurz): Ein Arbeitnehmer erhält im März die Kündigung, weil sich die finanzielle Lage der Firma drastisch verschlechtert. Zu diesem Zeitpunkt sind sein Februarlohn und das halbe Monatsgehalt für März bereits ausstehend. Im April wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Obwohl das Arbeitsverhältnis bereits Ende März endete, erhält der Arbeitnehmer Insolvenzgeld für Februar und März (die letzten zwei Monate seines Beschäftigungsverhältnisses). Die Kündigung ändert nichts daran, dass diese Löhne nachgezahlt werden. Bewertung:Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht, weil für die beiden Monate vor Insolvenzeröffnung noch Entgeltforderungen offen waren. Dass der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr im Betrieb war, ist unerheblich.

Fallbeispiel 2 (Ausführlich): Eine Angestellte hat aus eigenem Entschluss zum 31. Januar ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, da sie eine neue Stelle antreten wollte. Ihr bisheriger Arbeitgeber gerät jedoch im Februar in die Krise und stellt den Betrieb ein, ohne den Januarlohn auszuzahlen. Am 15. März wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Angestellte fragt sich, ob sie Insolvenzgeld beanspruchen kann, obwohl sie zum Zeitpunkt der Insolvenz schon aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Die Antwort: Ja, sie kann. Ihr offener Lohn für Januar liegt innerhalb der letzten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung (Januar, Februar, März). Sie stellt fristgerecht den Antrag bei der Agentur für Arbeit und erhält ihr volles Januar-Nettoentgelt als Insolvenzgeld ausgezahlt. Bewertung: Auch ehemalige Arbeitnehmer, die kurz vor dem Insolvenzereignis aus dem Betrieb ausgeschieden sind, werden durch das Insolvenzgeld geschützt, sofern Lohnrückstände in den relevanten drei Monaten bestehen. Entscheidend ist nur, dass die Ansprüche zeitlich in den Dreimonatszeitraum fallen.

Fazit: Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses schließt den Anspruch auf Insolvenzgeld nicht aus. Wer also vor oder während der Insolvenz entlassen wird, erhält trotzdem sein ausstehendes Gehalt für die letzten bis zu drei Monate. Wichtig ist nur, den Antrag rechtzeitig zu stellen und die offenen Gehaltsansprüche nachzuweisen. Parallel dazu sollten gekündigte Arbeitnehmer prüfen, ob die Kündigung selbst rechtmäßig war – doch das betrifft losgelöst vom Insolvenzgeld ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche (wie etwa eine mögliche Kündigungsschutzklage oder eine Verhandlung über Abfindung).

Welche Frist gilt für den Antrag auf Insolvenzgeld?

Frage einleiten: Hier dreht sich alles um den wichtigen Zeitrahmen: Bis wann muss ein Arbeitnehmer spätestens Insolvenzgeld beantragen, um seinen Anspruch nicht zu verlieren? Diese Frage ist entscheidend, denn die Frist ist knapp und strikt geregelt.

Analyse: Wer Insolvenzgeld erhalten möchte, muss schnell handeln. Die gesetzliche Frist für die Beantragung beträgt zwei Monate ab Eintritt des Insolvenzereignisses. Diese Zeitspanne mag auf den ersten Blick ausreichend wirken, doch in der Praxis vergeht sie schnell: Viele Arbeitnehmer hoffen anfänglich, der Betrieb könnte sich noch retten, oder sind durch die turbulenten Ereignisse abgelenkt. Doch man sollte keine Zeit verlieren, denn nach Ablauf der zwei Monate erlischt der Anspruch unwiderruflich. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, was bedeutet, dass selbst ein unverschuldetes Versäumnis in der Regel nicht entschuldigt wird. Daher gilt: Sobald bekannt wird, dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde oder der Betrieb zahlungsunfähig geschlossen wird, sollten Sie umgehend die Unterlagen für den Insolvenzgeld-Antrag zusammenstellen.

Rechtliche Einordnung: Die Zwei-Monats-Frist ist in § 324 Abs. 3 SGB III verankert. Dort steht ausdrücklich, dass Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden muss, andernfalls besteht kein Anspruch mehr. Ein Insolvenzereignis im Sinne des Gesetzes ist, wie oben erläutert, entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse oder die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf dieses Ereignis folgt. Verpasst der Arbeitnehmer diese Ausschlussfrist, hat die Agentur für Arbeit keine rechtliche Möglichkeit mehr, Insolvenzgeld zu gewähren – selbst wenn der Anspruch an sich begründet gewesen wäre. Es gibt lediglich wenige Ausnahmen in Sonderfällen, etwa wenn der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt buchstäblich an der Antragstellung gehindert war (z.B. schwere Erkrankung direkt nach der Insolvenzeröffnung). Doch darauf sollte man sich keinesfalls verlassen.

Fallbeispiel 1: Ein kleiner Betrieb wird am 1. Juni insolvent (Insolvenzverfahren eröffnet). Die Mitarbeiter erfahren noch am gleichen Tag von der Insolvenz. Einer der Arbeitnehmer, Herr X, macht sich sofort daran, seinen Antrag auf Insolvenzgeld vorzubereiten. Er sammelt seine letzten Gehaltsabrechnungen, holt sich vom vorläufigen Insolvenzverwalter eine Insolvenzbescheinigung und stellt den Antrag bereits Mitte Juni bei der Agentur für Arbeit. Damit liegt er weit innerhalb der Frist; sein Antrag wird angenommen und Herr X erhält wenige Wochen später das ihm zustehende Insolvenzgeld. Bewertung: Herr X hat vorbildlich schnell gehandelt und somit die Ausschlussfrist problemlos eingehalten. Sein rechtzeitiger Antrag sichert ihm das Geld, das ihm zusteht.

Fallbeispiel 2: In einem anderen Fall wird das Insolvenzverfahren über eine Firma am 15. Januar eröffnet. Frau Y, eine Angestellte dieser Firma, ist zu diesem Zeitpunkt im Ausland und bekommt die Nachricht erst verspätet mit. Zudem hofft sie, dass der Insolvenzantrag vielleicht doch noch abgewiesen wird und der Betrieb weitergeht. Sie wartet daher ab. Erst als sie im April nach Deutschland zurückkehrt, will sie den Antrag auf Insolvenzgeld stellen – doch da sind schon knapp drei Monate vergangen. Tatsächlich ging ihr Antrag am 20. April bei der Agentur für Arbeit ein, also nach Ablauf der zweimonatigen Ausschlussfrist (bis 15. März). Die Behörde lehnt den Antrag ab. Bewertung: Frau Y hat die gesetzliche Frist überschritten und verliert dadurch ihren Anspruch auf Insolvenzgeld komplett. Ihre persönlichen Gründe – Auslandsaufenthalt und Unkenntnis – spielen rechtlich keine Rolle, weil die Ausschlussfrist im Insolvenzrecht sehr strikt ist. Sie geht somit leer aus und muss ihre ausstehenden Lohnansprüche allenfalls noch im Insolvenzverfahren als Gläubigerin anmelden, wo die Aussichten auf Auszahlung allerdings meist gering sind.

Fazit: Die Frist von zwei Monaten für den Insolvenzgeld-Antrag ist unbedingt einzuhalten. Arbeitnehmer sollten sich sofort nach Bekanntwerden einer Insolvenz erkundigen, welches Datum als Insolvenzereignis gilt, und ab dann die Zeit im Blick behalten. Idealerweise stellt man den Antrag so früh wie möglich, notfalls auch vorläufig mit unvollständigen Unterlagen, um die Frist zu wahren (fehlende Dokumente können meist nachgereicht werden). Wer innerhalb der Frist bleibt, sichert sich den Anspruch auf die wichtige finanzielle Hilfe. Wer hingegen zu lange zögert, riskiert, trotz eigentlich bestehender Ansprüche kein Insolvenzgeld zu erhalten – ein Fehler, der sich nicht korrigieren lässt.

Kann ich Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld gleichzeitig erhalten?

Frage einleiten: Hier wird gefragt, ob man quasi doppelt abgesichert ist: Bekommen Arbeitnehmer sowohl Insolvenzgeld für die ausstehenden Löhne als auch parallel Arbeitslosengeld, falls sie nach der Insolvenz arbeitslos werden? Die Befürchtung ist, finanzielle Einbußen zu haben, wenn man nicht beides gleichzeitig nutzen kann.

Analyse: Grundsätzlich sind Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld zwei verschiedene Leistungen, die unterschiedliche Zeiträume abdecken. Das Insolvenzgeld sichert die Vergütung für die Vergangenheit (die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis). Das Arbeitslosengeld I hingegen unterstützt für die Zukunft, nämlich ab dem Zeitpunkt, ab dem man arbeitslos ist und sich arbeitslos gemeldet hat. Daher ist es in der Praxis so, dass eine zeitgleiche Zahlung für denselben Zeitraum ausgeschlossen ist. Während Sie noch im Insolvenzgeld-Zeitraum liegen (also formal Beschäftigter waren, wenn auch unbezahlt), erhalten Sie kein ALG I für diese Zeit. Umgekehrt bekommen Sie für die Phase nach Ende des Jobs kein Insolvenzgeld mehr, sondern müssen auf Arbeitslosengeld zurückgreifen. Dennoch kann es zu Situationen kommen, in denen sich die beiden Leistungen scheinbar überschneiden: Nämlich dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie arbeitslos gemeldet sind, aber das Insolvenzgeld für die letzten Monate Ihres Arbeitsverhältnisses noch aussteht. In so einem Fall würde die Agentur für Arbeit Ihnen zwar sofort Arbeitslosengeld auszahlen, damit Sie nicht ohne Einkommen dastehen, aber sobald das Insolvenzgeld bewilligt ist, wird man die Doppelzahlung verrechnen.

Rechtliche Einordnung: Rein rechtlich betrachtet, hat man natürlich Anspruch auf beide Leistungen, aber für unterschiedliche Zeiträume. Die Bundesagentur für Arbeit vermeidet Doppelzahlungen, indem sie das Arbeitslosengeld, das für einen Zeitraum gezahlt wurde, der später durch Insolvenzgeld abgedeckt wird, als Vorschussauf das Insolvenzgeld behandelt. Das ist in internen Weisungen der Agentur so vorgesehen. Praktisch läuft es darauf hinaus, dass im Bewilligungsbescheid für das Insolvenzgeld vermerkt wird, für welche Zeiträume bereits ALG I gezahlt wurde, und diese Beträge werden dann vom Insolvenzgeld abgezogen bzw. verrechnet. Ein wichtiger Punkt für Betroffene: Die Bezugsdauer Ihres Arbeitslosengeldanspruchs verkürzt sich dadurch nicht. Denn das ALG I, das für den Überschneidungszeitraum gezahlt wurde, wird rückwirkend so behandelt, als hätten Sie es nicht bezogen (da ja stattdessen Insolvenzgeld einspringt). Sie verlieren also keine Arbeitslosengeld-Anspruchsmonate. Wenn Sie hingegen kein Arbeitslosengeld beantragt haben, bis das Insolvenzgeld erschöpft ist, können Sie nahtlos anschließend ALG I beziehen.

Fallbeispiel 1: Ein Arbeitnehmer wird zum 31. Juli gekündigt, da die Firma insolvent ist. Sein Lohn für Mai, Juni und Juli blieb aus. Er meldet sich ab 1. August arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld. Das Insolvenzgeld für Mai–Juli wird ihm im September bewilligt und ausgezahlt. Für August erhält er bereits ALG I. Eine Doppelzahlung gibt es nicht: Das Insolvenzgeld deckt Mai–Juli ab, das ALG I August und folgende. Der Arbeitnehmer hat durch das Insolvenzgeld keine Lücke und ab August trotzdem Anspruch auf volles Arbeitslosengeld.

Bewertung: In diesem Fall greifen Insolvenzgeld und ALG I ineinander, ohne sich zu überlappen. Der Betroffene war bis Juli (formal) beschäftigt und bekommt dafür Insolvenzgeld. Ab August ist er arbeitslos und erhält dafür ALG I. Es kommt zu keiner gleichzeitigen Zahlung beider Leistungen.

Fallbeispiel 2: Ein etwas komplizierterer Fall: Angenommen, ein Unternehmen stoppt im April die Lohnzahlungen, die Mitarbeiter arbeiten aber noch bis zur Betriebsschließung Ende Mai. Das Insolvenzverfahren wird erst am 30. Juni eröffnet. Eine Angestellte, Frau Z, erhält zum 31. Mai die Kündigung und meldet sich zum 1. Juni arbeitslos. Im Juni und Juli bekommt sie zunächst Arbeitslosengeld I ausgezahlt, da ja ihr Arbeitsverhältnis beendet ist. Im August beantragt sie Insolvenzgeld für die Monate März, April und Mai (die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung) und bekommt im September den Bescheid: Ihr stehen beispielsweise 5.000 € Insolvenzgeld netto zu. Allerdings wird im Bescheid auch angegeben, dass für Juni bereits 2.000 € Arbeitslosengeld gezahlt wurden, die den Zeitraum teilweise überschneiden. Daher erhält Frau Z tatsächlich nur 3.000 € ausgezahlt; die restlichen 2.000 € fließen direkt intern an den Leistungsträger zurück, weil sie ja schon in Form von ALG I ausbezahlt wurden. Außerdem erhält Frau Z die Information, dass ihr ALG I-Anspruch entsprechend wieder auflebt für den Zeitraum, der durch Insolvenzgeld abgedeckt war.

Bewertung: Hier kam es zu einer Überschneidung: Frau Z bekam für Juni ALG I, obwohl für einen Teil dieses Monats im Nachhinein Insolvenzgeld zustand (nämlich für die Zeit bis 30. Juni). Die Agentur verrechnet dies, indem sie das ausgezahlte ALG mit dem Insolvenzgeld saldiert. Frau Z hat dadurch aber keinen Nachteil: Ihr fehlen keine ALG-Anspruchstage, und finanziell erhält sie in Summe genau das, was ihr zusteht (nämlich ihr volles Insolvenzgeld plus nahtlos im Anschluss das ALG). Hätte sie mit dem ALG-Antrag bis nach der Insolvenzgeldzahlung gewartet, wäre das Ergebnis ähnlich gewesen – nur hätte sie dann im Juni/Juli kein Einkommen gehabt. Durch die parallele Beantragung konnte sie diese Lücke vermeiden, ohne letztlich doppelt zu kassieren.

Fazit: Eine Doppelzahlung von Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld für denselben Zeitraum schließen die Regelungen aus. Sie müssen aber keine Sorge haben, etwas zu verpassen: Letztlich bekommen Sie sowohl Ihr volles Insolvenzgeld für die letzten Arbeitsmonate als auch Ihr zustehendes Arbeitslosengeld für die Zeit der Erwerbslosigkeit. Die Agentur für Arbeit achtet lediglich darauf, dass keine Überzahlungen erfolgen. Daher sollten Sie sich im Insolvenzfall frühzeitig auch arbeitslos melden, um nahtlos abgesichert zu sein – die technische Verrechnung im Hintergrund erledigt die Behörde für Sie. Entscheidend ist: Sie gehen nicht leer aus, sondern erhalten beide Leistungen in der richtigen zeitlichen Reihenfolge.

Hinweis: Sie haben weitere Fragen zum Insolvenzgeld oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Unsere erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen – wir unterstützen Sie kompetent und engagiert bei der Wahrung Ihrer Rechte.