Immer wieder kursieren die Begriffe Abfindungsanspruch und Regelabfindung durch die Köpfe. Dabei ist beides erstmal nicht schriftlich festgelegt oder gesetzlich definiert.
Regelabfindung – 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Beschäftigung
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Hinweis: Einen echten Abfindungsanspruch gibt es praktisch nicht. Die wenigen Ausnahmefälle sind sehr selten und betreffen fast immer echte Führungskräfte wie Prokuristen oder Personalleiter.
Es hat sich aber eine sog. Regelabfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung eingebürgert. Diese Regelabfindung ist fast immer Ausgangpunkt für die tatsächlichen Abfindungsverhandlungen nach der Kündigung und im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.
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