Arbeitnehmer sind wirtschaftlich und damit häufig auch persönlich von ihrem Arbeitgeber abhängig. Das deutsche Arbeitsrecht gewährt ihnen aus diesem Grund einen besonderen Schutz – den Kündigungsschutz geregelt im Kündigungsschutzgesetz.
Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Es beschränkt im Großen und Ganzen die Freiheit des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer nur in sozial gerechtfertigten Fällen kündigen zu können.
Wann findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?
Ob das Kündigungsschutzgesetz auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hängt zum einen von der Größe des Betriebes ab. Darüber hinaus spielt es auch eine Rolle, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat und wie lange das Arbeitsverhältnis besteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 31. Dezember 2003 bestanden hat, findet der Kündigungsschutz in alter Fassung Anwendung, wenn am Stichtag des 31. Dezember 2003 in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt waren. Hat das Arbeitsverhältnis am 01. Januar 2004 oder danach begonnen, findet das Kündigungsschutz dann Anwendung, wenn in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende, Geschäftsführer oder der Betriebsinhaber werden dabei nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzes gezählt.
Definition des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzgesetz
Als Arbeitnehmer wird dabei voll gezählt, wer regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet. Teilzeitbeschäftigte zählen danach nicht als volle Arbeitnehmer, werden aber anteilig berücksichtigt. Beträgt ihre wöchentliche Arbeitszeit bis einschließlich 20 Stunden, zählen sie als 0,5 Arbeitnehmer. Bei einer Arbeitszeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden, werden sie als 0,75 Arbeitnehmer berücksichtigt. Als Arbeitnehmer werden auch Leiharbeitskräfte gezählt, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf besteht. Bei dieser Zählweise ist das Kündigungsschutzgesetz bereits ab einer Mitarbeiterzahl von 10,25 anwendbar.
Schließlich muss der betroffene Arbeitgeber auch die sogenannte Wartezeit erfüllen. Dazu muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung ununterbrochen länger als sechs Monate bestanden haben.
Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetz gelten mit einigen Einschränkungen auch für leitende Angestellte, beispielsweise Geschäftsführer oder Betriebsleiter.
Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?
Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung
Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, schützt es den Arbeitnehmer im Grunde vor sozial nicht gerechtfertigten Kündigungen. Eine Kündigung ist grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die entweder in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Außerdem kann sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet werden.
Die Änderungskündigung
Darüber hinaus regelt das Kündigungsschutzgesetz die sogenannte Änderungskündigung. Bei dieser kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen an. Das Kündigungsschutzgesetz regelt hierbei die Möglichkeit des Arbeitgebers, das Angebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt einer sozialen Rechtfertigung der Änderung anzunehmen.
Einspruch vor dem Betriebsrat
Das Kündigungsschutzgesetz bietet dem Arbeitgeber außerdem auch die Möglichkeit, Einspruch vor dem Betriebsrat einzulegen, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält. Dies muss er innerhalb einer Woche machen. Wenn der Betriebsrat derselben Meinung ist, hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Schließlich kann der Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen. Dies muss innerhalb der drei Wochen Frist nach Zugang der Kündigung erfolgen. Der Arbeitnehmer muss ihm Rahmen der Klage vor dem Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, da die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen, etwa einer fehlenden Anhörung des Betriebsrates, unwirksam ist. Im Rahmen einer Kündigungensschutzklage ist besonders die Erhebungsfrist von drei Wochen zu beachten. Wenn das Arbeitsgericht erst nach Ablauf dieser Frist eingeschaltet wird, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Allerdings gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auch verspätet erhobene Klagen vor Gericht zuzulassen. Die Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage sowie ihre Dreiwochenfrist haben auch Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich keine Anwendung findet.
Regelungen zur Abfindung
Schließlich enthält das Kündigungsschutzgesetz auch Regelungen zur Zahlung einer Abfindung. So ist zum Beispiel der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen.
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