Befristeter Arbeitsvertrag

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Man spricht dann von einem zeitbefristeten Arbeitsvertrag.

Eine Befristung kann jedoch auch zweckmäßig sein, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses befristet ist. Eine zweckmäßige Befristung liegt beispielsweise vor, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu dem Zeitpunkt befristet ist, bis ein Kollege wieder Genesen ist und ins Unternehmen zurückkehrt; ein konkretes Ereignis (die Genesung des Kollegen) ist damit vorgegeben, zeitlich ist jedoch noch nicht absehbar, wann das Ereignis eintreten wird. Ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis endet jedoch nicht automatisch mit Eintritt des konkreten Ereignisses. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Eintritt des Ereignisses schriftlich in Kenntnis setzen. Das Arbeitsverhältnis endet dann gemäß §15 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) frühestens zwei Wochen nach der schriftlichen Inkenntnissetzung.

Eine ordentliche Kündigung ist zudem bei einem befristeten Arbeitsvertrag gemäß §15 Abs. 3 TzBfG ausgeschlossen. Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung kann jedoch im Arbeitsvertrag selbst oder in einem Tarifvertrag festgehalten werden.

Eine außerordentliche Kündigung ist dagegen auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich.

Wann ist ein befristeter Arbeitsvertrag wirksam?

Damit ein befristeter Arbeitsvertrag auch wirksam ist, muss dieser zwingend schriftlich vereinbart werden (§14 Abs. 4 TzBfG). Zudem ist ein zeitbefristeter Arbeitsvertrag nur wirksam, wenn ein Sachgrund (§14 Abs. 1 TzBfG) vorliegt oder die Befristung höchstens 2 Jahre beträgt (§14 Abs. 2 TzBfG).

Eine Zweckbefristung ist dagegen bereits wirksam, wenn ein Sachgrund vorliegt (§14 Abs. 1 TzBfG).

Liegt also kein sachlicher Grund vor, so ist eine Befristung nur für den Zeitraum von maximal zwei Jahren möglich.

Ein sachlicher Grund liegt gemäß §14 Abs.1 TzBfG insbesondere dann vor, wenn:

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sodass weitere sachliche Gründe möglich sind.

Befristeter Arbeitsvertrag/ Bild unsplash.com


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