Arbeitnehmer staunen meist nicht schlecht, wenn der Arbeitgeber plötzlich zu viel Gehalt zahlt.
Doch lange überwiegt die Freude nicht, denn viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie das zu viel gezahlte Geld wieder zurückzahlen müssen.
Dass zu viel Gehalt gezahlt wird passiert tatsächlich, gerade bei kleineren Unternehmen, gar nicht so selten. Schließlich unterlaufen auch der Buchhaltung zuweilen Fehler.
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Grundsätzlich sind Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet jeden Monat ihre Gehaltsabrechnung zu überprüfen.
Allerdings sieht das Gesetz auch vor, dass jemand, der etwas zu Unrecht erhält das Erhaltene auch wieder zurückgeben muss.
Geregelt ist dies in §812 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Dieser Fall gilt auch für zu viel gezahltes Gehalt.
Weiß der Arbeitgeber hingegen schon bei der Anweisung, dass er zu viel Gehalt zahlt, so muss der Arbeitnehmer das zu viel Gezahlte nicht zurückzahlen.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber einen Wochenendzuschlag zahlt, obwohl er weiß, dass der Arbeitnehmer in diesem Abrechnungszeitraum gar nicht am Wochenende gearbeitet hat.
Dieser Fall gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber selbst gehandelt hat.
Vorsicht bei Fehlern der Buchhaltung oder externen Unternehmen
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Da in der Regel jedoch die Buchhaltung oder externe Unternehmen den Fehler in der Abrechnung verursachen, findet die Regel keine Anwendung, sodass Arbeitnehmer in diesem Fall das zu viel gezahlte Gehalt zurückzahlen müssen.
Allerdings kann der Arbeitgeber nicht erst nach langer Zeit das zu viel gezahlte Gehalt zurückfordern. Hat der Arbeitnehmer die Summe dann bereits ausgegeben, so kann sich der Arbeitnehmer auf Entreicherung berufen.
Konkret heißt das, dass der Arbeitnehmer das Geld bereits ausgegeben hat und deshalb entreichert ist.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Fährt der Arbeitnehmer vom zu viel gezahlten Geld in den Urlaub, so wird es für den Arbeitgeber schwierig das Geld zurückzufordern.
Auch schwierig sind die in vielen Arbeitsverträgen vorhanden Ausschlussfristen bzw. Verfallsfristen. Hier haben Arbeitgeber regelmäßig keine Chance auf Rückforderung, wenn die Sache einige Monate zurückliegt.
Tilgt der Arbeitnehmer hingegen Schulden oder kauft sich einen teuren Computer, so hat er sich Vermögensvorteile verschafft. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitnehmer dann nicht auf eine Entreicherung berufen.
Auch wenn der Arbeitnehmer weiß, dass er zu viel Geld erhält, muss er das Gehalt zurückzahlen.
Konkret muss jedoch immer im Einzelfall entschieden werden, ob das zu viel gezahlte Gehalt zurückgezahlt werden muss.
Es ist deshalb ratsam bei einer solchen Fragestellung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.
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Resturlaub nach Kündigung
Kündigung und Resturlaub
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Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.
Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.
Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen. Weiterlesen
Profis im Kündigungsschutz : Kanzlei für Arbeitsrecht Eilbek – Fachanwalt für Kündigung Flensburg – Rechtsanwalt fürArbeitsrecht in Alsterdorf – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Altona
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