Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer anders beschäftigen, als dies nach dem Arbeitsvertrag „normal“ wäre, so ist das in der Regel nicht so einfach. Ein Arbeitgeber ist nämlich nicht ohne weiteres berechtigt, die Arbeitsvertragsbedingungen einseitig zu ändern.
Es gibt immer drei Ebenen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen ändern möchte:
- Ausübung des Direktionsrechts
- Änderungsvereinbarung – auf freiwilliger Basis
- Änderungskündigung – gegen den Willen des Arbeitnehmers
Er ist lediglich berechtigt, die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu konkretisieren und ihm kraft Direktionsrechts Aufgaben zuzuweisen. Sollen dem Arbeitnehmer geänderte Aufgaben zugewiesen werden, die nach dem bestehenden Arbeitsvertrag nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehören, kann dies durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. Lehnt der Arbeitnehmer die Änderung des Arbeitsvertrages und damit die Zuweisung des neuen Aufgabenbereiches ab, können die Arbeitsbedingungen durch eine Änderungskündigung geändert werden.
Voraussetzungen einer Änderungskündigung
Zu beachten ist aber, dass die Änderungskündigung juristisch eine Kündigung darstellt. Diese ist allerdings verbunden mit dem Angebot an den Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen auf der Grundlage einer Änderungskündigung ist also, dass eine mit gleicher Begründung ausgesprochene Beendigungskündigung wirksam gewesen wäre. Die Änderungskündigung ist in der Regel betriebsbedingt. Es gelten also die absolut identischen Voraussetzung, wie sie von den Arbeitsgerichten an die „normale“ betriebsbedingte Kündigung gestellt werden. In seltenen Fällen ist eine verhaltensbedingte Änderungskündigung denkbar oder auch eine personenbedingte bzw. krankheitsbedingte Änderungskündigung.
In den meisten Fällen sprechen Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, wenn sie sich einigermaßen sicher sind, dass sie den Prozess um eine Beendigungskündigung verlieren würden. Denn die Änderungskündigung begrenzt in solchen Fällen das Prozessrisiko für den Arbeitgeber deutlich.
Was tun im Falle einer Änderungskündigung?
Wer eine Änderungskündigung erhält, sollte sich unbedingt gut beraten lassen. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird der geübte Anwalt für Arbeitsrecht zu einer Klage gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen raten und die sogenannte „Vorbehaltsannahme“ erklären. Wenn z.B. der Arbeitgeber einen Abteilungsleiter im Wege der Änderungskündigung zum Gruppenleiter mit 1000 Euro weniger Monatsgehalt machen möchte, dann nimmt der Arbeitnehmer die Änderung erst einmal an und klagt dann gegen die Änderung.
Alternativ kann man auch direkt und ohne „Vorbehaltsannahme“ gegen die Kündigung klagen. Diese Variante macht aber nur Sinn, wenn man sich sehr sicher ist, die Klage zu gewinnen. Denn wenn man das Klageverfahren verliert, ist der Arbeitsplatz komplett weg.
Änderungskündigung
Der Änderungskündigung kommt im Berufsalltag eine erhebliche Bedeutung zu. Denn wegen des geltenden Teilkündigungsverbots kann der Arbeitgeber nicht einzelne arbeitsvertragliche Vereinbarungen ändern oder sie separat kündigen. Eine einseitige Abänderungsbefugnis steht ihm nur, wenn der Aspekt seinem Weisungsrecht unterliegt. Ist dies nicht der Fall, kann er versuchen, sich mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich über die Änderung einer oder mehrerer arbeitsvertraglicher Punkte zu einigen.
Stimmt der Arbeitnehmer zu, bedarf es keiner Änderungskündigung. Stimmt er nicht zu, bleibt dem Arbeitgeber nur eine Änderungskündigung: Es handelt sich bei um eine ordentliche Kündigung, die mit dem Angebot an den Arbeitnehmer verbunden ist, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen. Das Arbeitsverhältnis selbst soll dadurch nicht beendet werden. Daher stellt die Änderungskündigung gegenüber der normalen Kündigung das mildere Mittel dar, das der Arbeitgeber vorrangig anwenden muss. Die vom Arbeitgeber angestrebte Änderung bezieht sich auf arbeitsvertragliche Punkte wie z.B. die Beschreibung der Arbeitsstelle, die Arbeitszeit, den Arbeitsort und – sehr häufig – die Höhe der Vergütung sowie Sonderzahlungen.
Die Änderungskündigung erfordert als ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund. Es kann sich daher um eine personen- verhaltens- oder betriebsbedingte Änderungskündigung handeln. Aus Sicht des Arbeitgebers muss aufgrund eines solchen Kündigungsgrundes die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur zu geänderten Bedingungen möglich sein. Häufig geht es in der Praxis um eine betriebsbedingte Änderungskündigung mit dem Ziel des Arbeitgebers, die Vergütung seines Mitarbeiters zu mindern. Hier sind die Anforderungen an den Kündigungsgrund durch die Rechtsprechung verschärft worden: Der Arbeitgeber muss nicht nur die Grundsätze der Sozialauswahl berücksichtigen, sondern darf nur dann eine Änderungskündigung aussprechen, wenn seinem Betrieb ansonsten existentielle Verluste im Sinne einer (Teil-)Stilllegung drohen. Dies vor Gericht zu beweisen, ist für den Arbeitgeber äußerst schwierig bis unmöglich.
Die Änderungskündigung unterliegt wie eine „normale“ ordentliche Kündigung denselben Formvorschriften: Sie unterliegt der Schriftform, muss die Kündigungsfristen einhalten und dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser zuvor angehört worden sein.
Die Entscheidung über das in der Änderungskündigung enthaltene Angebot des Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, liegt beim Arbeitnehmer. Er hat drei Möglichkeiten, auf die Änderungskündigung zu reagieren:
- Er kann das Änderungsangebot annehmen. Das Arbeitsverhältnis wird dann mit den geänderten Bedingungen fortgeführt und die Kündigung entfällt. Mit der Zustimmung zur Änderungskündigung erhält der Arbeitnehmer zwar seinen Arbeitsplatz, läuft aber Gefahr, sich eventuell übereilt auf neue, für ihn ungünstigere Arbeitsbedingungen eingelassen zu haben.
- Er kann die Änderungskündigung (ohne Vorbehalt) ablehnen. In diesem Fall greift die in der Änderungskündigung enthaltene Kündigung, und das Arbeitsverhältnis ist beendet. Gegen die Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Damit beantragt er, festzustellen, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist. Diese Entscheidungsvariante birgt ein hohes Risiko: Verliert der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, stellt das Gericht fest, dass die Kündigung wirksam ist. Der Arbeitnehmer hat damit seinen Arbeitsplatz vollständig verloren! Das Gleiche tritt ein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist versäumt. Denn in diesem Fall gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, egal wie sozial ungerechtfertigt sie auch ist. Zusätzlich zum Verlust des Arbeitsplatzes durch pure Fristversäumung kommen dann auch in der Regel finanzielle Einbußen beim Bezug eines späteren Arbeitslosengeldes hinzu, da das Jobcenter die Fristversäumung als Mitverschulden des Arbeitnehmers wertet.
- Unterfällt das Arbeitsverhältnis dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), hat der Arbeitnehmer eine weitere Möglichkeit zu reagieren. Dafür muss der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter haben und der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate dort tätig sein. Dann kann er im Falle einer Änderungskündigung das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen auch sozialgerechtfertigt ist. Zur Erklärung dieses Vorbehalts hat der Arbeitnehmer längstens drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Zeit. Die Annahme unter Vorbehalt lässt die Kündigung entfallen, nicht aber die Frage der sozialen Rechtfertigung der neuen Arbeitsbedingungen. Um diese überprüfen zu lassen, muss er innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Änderungskündigung eine Änderungskündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Die Änderungskündigungsschutzklage ist auf Feststellung gerichtet, dass die neuen Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sind mit der Folge, dass sie entfallen. Kommt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass die angekündigten Änderungen sozial ungerechtfertigt sind, gewinnt der Arbeitnehmer das Änderungskündigungsschutzverfahren. Dann wird das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Verliert der Arbeitnehmer den Prozess, gelten dagegen für ihn zukünftig die neuen Arbeitsbedingungen. Die Annahme unter Vorbehalt ist für den Arbeitnehmer die risikoärmste Reaktionsmöglichkeit. Denn er behält in jedem Fall seinen Arbeitsplatz und hat zudem noch im Falle des Obsiegens die Möglichkeit, sich seine bisherigen Arbeitsbedingungen zu erhalten. Wichtig ist die Einhaltung der dreiwöchigen Klagefrist. Denn versäumt der Arbeitgeber die rechtzeitige Erhebung der Änderungskündigungsschutzklage, entfällt der Vorhalt in der Änderungskündigung und das Arbeitsverhältnis wird zu den neuen geänderten Bedingungen fortgesetzt, auch wenn diese tatsächlich sozial ungerechtfertigt sind.
Änderungskündigung/ Bild: RA Hamza Gülbas und RA Axel Pöppel
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Krankheitsbedingte Kündigung
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
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Fallbeispiel
Kündigung
Sehr oft haben Kündigungen Schwächen, die ein erfolgreiches Kündigungsschutzverfahrens erwarten lassen. Dabei handelt es sich oft um Formfehler oder fehlerhafte Begründungen, nichts auf den ersten Blick unbedingt bedeutsames. Ein Fehler in der Anhörung des Betriebsrats kann ebenso zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen, wie ein „übersehenes“ und damit nicht berücksichtigtes Kind bei der Sozialauswahl. Dies kommt z.B. vor, wenn bei geschiedenen Eltern jeder Elternteil zwei 0,5 Kinderfreibeträge also in der Summe genau ein Kind auf der „Steuerkarte“ eingetragen hat. In Wirklichkeit aber zwei Kinder vorhanden sind.
Diese Fehler haben ihren Grund oft darin, daß die Kündigungen vom Arbeitgeber nicht von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ausgearbeitet wurden und Angaben nicht überprüft wurden.
Im Ergebnis gehen für den kündigenden Arbeitgeber viele Verfahren in Kündigungssachen teuer zu Ende, weil die an sich unwichtige formale Voraussetzung gefehlt hat. So kann schon ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung oder eine unvollständige Anhörung des Betriebsrats viele Kündigungen kippen.
Diese Schwächen und Angriffspunkte einer Kündigung bemerken oft nur die echten Profis, weil manche Fehler im Detail liegen oder versteckt sind. Nur wenn man weiß, wonach man suchen muss, kann man es auch finden. Das macht den Besuch beim Fachanwalt für Arbeitsrecht fast ausnahmslos sinnvoll.
Kündigung/ Bild: Unsplash.com
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Wer eine Kündigung erhält, ist dieser grundsätzlich nicht schutzlos ausgeliefert.
Denn im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
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Personalgespräch: Heimliche Aufzeichnung führt zur Kündigung
Als der Arbeitgeber und der Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete ein Arbeitnehmer die im diesem Rahmen gesprochenen Worte auf. Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte führte zur fristlosen Kündigung. Dass diese auch rechtmäßig ist, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil.
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Einige Monate später luden dann Betriebsrat und der Vorgesetzte zum Personalgespräch. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone auf. Als der Vorgesetzte dies später zufällig erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und berief sich darauf, dass er nicht gewusst habe, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten gewesen sei. Außerdem habe er sein Smartphone während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch liegen gehabt…WEITERLESEN
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Verdachtskündigung
Das besondere und an sich unglaubliche an einer Verdachtskündigung ist, dass auch eine im Nachhinein erwiesene Unschuld unter Umständen nicht vor der Kündigung schützen kann. Darum muss man schon beim leisesten Schein, dass es sich in Richtung einer Verdachtskündigung bewegen könnte, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
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Verdachtskündigung/ Bild: Unsplash.com
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Whistleblowing
Vor einigen Jahren weckte das Phänomen Whistleblowing zum ersten Mal das weltweite Interesse: Im Jahre 2013 übergab der ehemalige CIA- und NSA-Mitarbeiter Edward Snowden der Presse in Hongkong unzählige geheime Dokumente. Dadurch machte er die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch Programme britischer und amerikanischer Geheimdienste öffentlich. Die NSA-Affaire war eine der Folgen seiner Enthüllungen. Snowden lebt jetzt in Russland mit ungeklärter Zukunft. Seine Lebensgeschichte diente drei Jahre später als Vorlage für einen deutsch-amerikanischen Kinofilm („Snowden“). Während die einen den berühmten Whistleblower als Helden feiern, verachten ihn die anderen als Verräter und Nestbeschmutzer. Fundiertes Wissen über den Inhalt des Whistleblowings und die möglichen Konsequenzen haben jedoch nur wenige. Whistleblowing kommt vom englischen Audruck „ to blow the whistle“ und heißt „jemanden verpfeifen“ oder „Alarm schlagen“. Ein Whistleblower informiert als Mitarbeiter die Polizei, eine Aufsichtsbehörde oder die Öffentlichkeit über Missstände in Unternehmen oder Behörden. Dabei kann es sich um Gesetzesverstöße, Korruption, Gefahren oder unethisches Verhalten handeln. Wird die Öffentlichkeit eingeschaltet, spricht man von externem Whistleblowing. Dies stellt Personaler, aber vor allem den Hinweisgeber selbst, vor große Probleme: Denn nicht in jedem Fall ist das Aufdecken von innerbetrieblichen Missständen gegenüber Externen arbeits- und strafrechtlich zulässig… Weiterlesen
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Elternzeit verkürzen
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
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Schwerbehinterdetenvertretung
Arbeiten in einem Betrieb dauerhaft mehr als 5 schwerbehinderte, oder den schwerbehinderten gleichgestellte Beschäftigte, ist gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) zu wählen.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus mindestens einer Vertrauensperson und einem Stellvertreter.
Die SBV soll ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen ausüben. Deshalb kommt beiden Personenkreisen ein besonderer Kündigungsschutz zu, wie er auch für Betriebsräte bzw. Personalräte gilt (§ 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 15 KSchG). Mandatströger, die selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sind, geniessen zusätzlich den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX…WEITERLESEN
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Wenn der Arbeitgeber zuviel bezahlt
Arbeitnehmer staunen meist nicht schlecht, wenn der Arbeitgeber plötzlich zu viel Gehalt zahlt.
Doch lange überwiegt die Freude nicht, denn viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob sie das zu viel gezahlte Geld wieder zurückzahlen müssen.
Dass zu viel Gehalt gezahlt wird passiert tatsächlich, gerade bei kleineren Unternehmen, gar nicht so selten. Schließlich unterlaufen auch der Buchhaltung zuweilen Fehler. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet jeden Monat ihre Gehaltsabrechnung zu überprüfen.
Allerdings sieht das Gesetz auch vor, dass jemand, der etwas zu Unrecht erhält das Erhaltene auch wieder zurückgeben muss…Weiterlesen
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Was ist Mobbing?
Der Begriff Mobbing hat sich fast zum Modewort entwickelt. Dahinter steht eine wirklich große Problemstellung in der Arbeitswelt. Es ist nicht einfach, Mobbing zu definieren und es gibt nur in wenigen Fällen eine eindeutige Rechtslage.
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Werde ich gemobbt? Der Versuch einer Definition und Erklärung
Die Frage, ob es sich bei einer Handlung noch um eine schlichte Unfreundlichkeit handelt oder ob dieselbe Handlung – wenn man sie in einen größeren Zusammenhang stellt – Teil einer größeren echten Mobbing-Problematik ist, läßt sich immer nur im Einzelfall feststellen.
- Ein Mitarbeiter wird zu einer Schicht von Freitag auf Samstag eingeteilt. Nicht schlimm. Unangenehm, wenn der Mitarbeiter, der in Scheidung lebt, genau an diesem Wochenende seine Kinder hat und der Vorgesetzte das weiß (aber noch nicht schlimm). Wirklich ein Problem wird es, wenn der Vorgesetzte, der die Liste der „Kinderwochenenden“ des Mitarbeiters hat und ihn ganz zufällig immer oder sehr oft an diesen Wochenenden zur Nachtschicht einteilt.
- Ein Mitarbeiter wird von Informationen abgeschnitten und kann praktisch nur Däumchen drehen. Das mag vielleicht ein paar Tage nett sein. spätestens nach zwei Wochen geht es aber massiv an die Seele…Weiterlesen
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