Die Urlaubsabgeltung stellt die Vergütung nicht genommener Urlaubstage dar. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer den Urlaub „in Natur“ nehmen, ist dies allerdings nicht mehr möglich, beispielsweise weil das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet wurde, so ist der Arbeitgeber zur Vergütung der verbleibenden Urlaubstage verpflichtet.
Geregelt ist die Urlaubsabgeltung in §7 Abs.4 BUrlG. Für die Berechnung der Urlaubsabgeltung ist entscheidend, wie viel ein einzelner Urlaubstag wert ist. Grundsätzlich gilt für die Berechnung: ein Quartal hat 13 Wochen, das Gehalt wird also mit drei multipliziert (man erhält das Quartalsgehalt) und teilt es dann durch 13, um das Wochengehalt zu errechnen. Entsprechend der Wochenarbeitstage (in der Regel 5), muss dann noch dividiert werden.
Urlaubsabgeltung – Eine Beispielrechnung
Erhält ein Arbeitnehmer also beispielsweise 2.500 Euro/Monat bei fünf Arbeitstagen in der Woche, so beträgt das Quartalsgehalt 7.500 Euro. Geteilt durch 13 ergibt sich dann ein Wert von 576.92 Euro als Wochengehalt und somit ein tägliches Gehalt von 576,92:5= 115,38.
Anhand dieser Berechnung lässt sich auch der Urlaubsabgeltungsanspruch für Teilzeitbeschäftigte berechnen, indem letztlich durch die Anzahl der (reduzierten) Arbeitstage dividiert wird.
Auch variable Bestandteile der Vergütung, wie beispielsweise Vergütungen oder Provisionen müssen einberechnet werden.Zudem muss der Arbeitgeber auch im Fall einer fristlosen Kündigung die Urlaubsabgeltung leisten.Wichtig ist zudem, dass der Anspruch des Arbeitslosengeldes um die Tage gekürzt wird, für die der Arbeitnehmer noch eine Urlaubsabgeltung erhält. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird dadurch jedoch nicht gemindert, sondern lediglich nach hinten verschoben.
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Nach deutschem Arbeitsrecht haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Während des Urlaubs ist also das vertragliche Entgelt zu zahlen. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage (Montag bis Samstag) und somit 4 Wochen.
Maßgebend für die Höhe des Urlaubsentgelts bzw. der Urlaubsvergütung ist das durchschnittliche Monatsgehalt, das der in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Verkürzungen des Monatslohns, die sich z. B. infolge von Kurzarbeit oder Arbeitsausfall ergeben, sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Überstundenvergütungen während dieser 13 Wochen wirken sich auf die Höhe des Urlaubsentgeltes nicht aus. Das Urlaubsentgelt ist auszuzahlen, bevor der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt...WEITERLESEN
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